Personenstandsverordnung - PStV | § 3 Behinderung, Verweigerung der Unterschrift

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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Ist ein Beteiligter hör- oder sprachbehindert und ist eine schriftliche Verständigung mit ihm nicht möglich, so ist ein Gebärdendolmetscher hinzuzuziehen. § 2 gilt entsprechend.

(2) Kann ein Beteiligter nicht schreiben oder ist er am Schreiben gehindert, soll er ein Handzeichen machen. Ist das nicht möglich oder weigert sich ein Beteiligter zu unterschreiben, so ist dies mit Angabe des Grundes zu vermerken.

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(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden. (2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder
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published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 266/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen
published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 265/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 a) Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburts
published on 23/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 267/17 vom 23. Januar 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 21, 25, 36; PStV § 35 Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren gen
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(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden. (2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der...