Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.00514

published on 08/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Apr. 2014 - 4 K 13.00514
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung des Beigeladenen zu ihrem Standesbeamten in Teilzeit. Der Beigeladene ist in Vollzeit Standesbeamter der Nachbargemeinde X. Das Standesamt der Klägerin ist seit März 2011 nur noch mit einer Standesbeamtin besetzt.

Zur Herstellung einer zusätzlichen Besetzung des Standesamts gewährte das Landratsamt ... der Klägerin Aufschub, um eine Lösung im Rahmen der kommunalen Allianz der Klägerin mit den Gemeinden ..., ... und ... zu finden. Dies und die anschließenden Überlegungen der Klägerin zur Übertragung der Standesamtsgeschäfte auf eine andere Gemeinde führten zu keinem Ergebnis.

Im Juli 2011 informierte die Klägerin das Landratsamt über ihr Vorhaben, den Beigeladenen im Rahmen einer Nebentätigkeit als Standesbeamten anzustellen. In der Folgezeit brachte das Landratsamt in mehreren Gesprächen seine Bedenken gegen diese Lösung vor und übersandte der Klägerin gleichfalls negative Stellungnahmen der Regierung von Mittelfranken vom 16. April 2012 und 6. August 2012, die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmt worden waren.

Nach dem am 5. Juli 2011 zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen abgeschlossenen Arbeitsvertrag ist die Tätigkeit des Beigeladenen unter anderem wie folgt geregelt:

„§ 1

(1) Herr ... wird ab 12.07.2011 als geringfügig Beschäftigter im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV eingestellt.

(2) Der Beschäftigte wird ausschließlich als stellvertretender Standesbeamter in Teilzeit mit derzeit 5 Stunden pro Jahr beschäftigt.

(3) Der Beschäftigte ist ausschließlich dann zur Leistung verpflichtet, wenn die Arbeitsleistung von der Arbeitgeberin abgerufen. Wird der Beschäftigte zur Vertretung benötigt so soll er die Tätigkeit während der Dienststunden der Gemeinde ... erbringen. Ist dies dem Beschäftigten nicht möglich, so kann die Tätigkeit auch außerhalb der Dienststunden ausgeübt werden. Soweit möglich soll der Beschäftigte seinen Jahresurlaub im Haupterwerb mit der Standesbeamtin der Gemeinde ... absprechen.

§ 3

Der Beschäftigte ist nach Maßgabe der Tarifautomatik in der Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

Als Vergütung wird eine Festvergütung von 150,00 € netto im Jahr vereinbart. Mit dieser Vergütung sind 5 Arbeitsstunden pro Jahr abgegolten. Darüber hinaus erstattet die Arbeitgeberin dem Beschäftigten alle weiteren Dienststunden entsprechend der tarifvertraglichen Eingruppierung. Als Dienstzeit wird ausdrücklich auch die Reisezeit voll anerkannt und entschädigt. Fahrten mit dem privaten Pkw werden mit einem Kilometersatz von 0,35 € je Kilometer erstattet.

§ 4

Die Beschäftigung erfolgt grundsätzlich in ..., kann jedoch auch - soweit keine dienstlichen Belange dagegen stehen - am Ort des Haupterwerbs ausgeübt werden.

§ 5

Der Arbeitgeberin ist bekannt, dass der Mitarbeiter im Haupterwerb bei der Stadt ... beschäftigt ist.“

Die Stadt X hat die vorgesehene Nebentätigkeit des Beigeladenen genehmigt.

Die bisherige Standesbeamtin A. der Klägerin wechselte zum 1. Januar 2012 an das Standesamt X. Die Klägerin stellte eine neue Fachkraft, Frau D., ein und ließ diese zur Standesbeamtin ausbilden. Nach Abschluss der Ausbildung wurde sie im April 2012 zur Standesbeamtin bestellt.

Aufgrund der Besetzung des Standesamts der Klägerin mit nur einer Standesbeamtin übertrug das Landratsamt ... die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten im Bereich der Klägerin im Wege der Notfallbestellung nach Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) in folgenden Zeiträumen dem Beigeladenen:

11. Oktober 2010 bis 29. Oktober 2010,

29. August 2011 bis 21. Oktober 2011,

1. Januar 2012 bis 30. April 2012,

16. Juli 2012 bis 20. Juli 2012,

3. September 2012 bis 14. September 2012.

Eine weitere geplante Notfallbeauftragung des Beigeladenen für die Zeit vom 27. Dezember 2012 bis 28. Dezember 2012 lehnte das Landratsamt wegen eines personellen Engpasses aufgrund des Urlaubs der dortigen zweiten Standesbeamtin G. in diesem Zeitraum ab.

Nachdem nochmals am 25. September 2012 bei der Regierung von Mittelfranken ein Gespräch mit der Klägerin stattfand, bei der diese an ihrer Vorstellung einer Vertretung durch den Beigeladenen festhielt, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 27. September 2012 den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, damit der Beigeladene tätig werden könne. In der Folgezeit erörterte der Beklagte mit der Klägerin die von der Regierung von Mittelfranken im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern vorgeschlagene Variante einer Vertretungsregelung im Rahmen einer „kleinen Übertragung“ der Standesamtsgeschäfte auf das Standesamt X, die nur dann greifen würde, wenn die Standesbeamtin der Klägerin verhindert wäre. Der Bürgermeister der Klägerin erklärte hierzu abschließend, dass eine solche Regelung für die Klägerin zunächst nicht in Betracht komme und bat um Erlass eines Ablehnungsbescheids, damit der Klageweg beschritten werden könne. Insbesondere im Hinblick auf die Kommunalallianz bestehe er auf einer rechtlichen Klärung.

Mit Bescheid vom 17. Januar 2013, zugestellt am 8. Februar 2013, lehnte das Landratsamt ... den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) ab.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausnahmegenehmigung sei nach § 2 Abs. 2 AVPStG beantragt worden, damit der Beigeladene zum Standesbeamten der Klägerin bestellt werden könne. Die Ausnahmegenehmigung sei erforderlich, da der Beigeladene nicht die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (vormals gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst) besitze. Im Rahmen der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei dieser Entscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gegenüber dem Interesse der Klägerin an der Besetzung des Standesamts mit dem Beigeladenen als Standesbeamten in Form der vereinbarten Nebenbeschäftigung. Das Standesamt der Klägerin sei derzeit nur mit einer hauptamtlichen Standesbeamtin und einem sogenannten Eheschließungsbürgermeister besetzt. Durch eine Nebenbeschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin könne eine Vertretung nicht sichergestellt werden.

Durch die geplante Besetzung sei der ordnungsgemäße Gang der Geschäfte nicht angemessen gewährleistet. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Art. 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO). Zur Sicherstellung einer Vertretungsregelung seien mindestens zwei Standesbeamte erforderlich, bei denen die in dieser Gemeinde zu erbringende Arbeitszeit lange genug sei, um eine ordnungsgemäße Vertretung bei Abwesenheit oder Verhinderung des anderen Standesbeamten sicherzustellen.

Den Anforderungen an eine angemessene Vertretungsregelung genüge die Anstellung des Beigeladenen aufgrund des Arbeitsvertrags vom 5. Juli 2011 nicht. Nach den Vertragsbestimmungen werde der Beigeladene nur fünf Stunden im Jahr beschäftigt, wobei die vereinbarte Arbeitszeit sogar die notwendigen An- und Abreisezeiten umfasse. Weiter sei geregelt, dass er die Vertretungstätigkeit zwar während der Dienststunden der Klägerin ausüben „soll“, diese aber auch außerhalb der Dienststunden ausüben könne. Lediglich „soweit möglich“ solle er seinen Jahresurlaub im Haupterwerb mit der Standesbeamtin der Klägerin absprechen. Die Beschäftigung erfolge zwar grundsätzlich bei der Klägerin, könne aber, soweit keine dienstlichen Belange entgegenstünden, am Ort des Haupterwerbs, der Stadtverwaltung X, ausgeübt werden. Nach den Vertragsbestimmungen seien ohne weiteres Konstellationen vorstellbar, bei denen eine ordentliche Stellvertretung in ... nicht gewährleistet sei. Es sei etwa möglich, dass die Sachbearbeitung im Vertretungsfall erst nach den Dienststunden der Klägerin erfolge, was für den betroffenen Bürger problematisch sein könne. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beigeladene während des Urlaubs der Standesbeamtin der Klägerin selbst in Urlaub sei. Nicht geregelt sei der Fall, dass der Beigeladene in einem dringenden Vertretungsfall gleichzeitig von seinem Dienstherrn in einem unaufschiebbaren Fall benötigt werde. Gerade weil die Standesbeamten in kleineren Gemeinden verschiedene Aufgabenbereiche wahrnehmen würden, läge es durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beigeladene in X unabkömmlich sei. Überschreite der Bedarf an Stellvertretung die vereinbarten fünf Stunden im Jahr, sei eine weitere Stellvertretertätigkeit für den Beigeladenen nicht mehr verpflichtend.

Zu einem ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte gehöre neben der reinen Abwesenheitsvertretung auch die Vertretung bei dienstlicher Verhinderung, etwa wenn der einzige Standesbeamte wegen dringender anderer Aufgaben oder Termine für die Wahrnehmung von Standesamtsaufgaben verhindert sei. Im Sinne eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs sei für solche Situationen ein weiterer Standesbeamter in der Gemeinde erforderlich. Die Vertretung durch den Standesbeamten der Nachbargemeinde erscheine unpraktikabel und sicherlich häufig unmöglich.

Weiter habe auch die obere Aufsichtsbehörde den ordnungsgemäßen Dienstbetrieb nicht als gewährleistet angesehen und weise in ihrem Schreiben vom 6. August 2012 auf unaufschiebbare und nicht planbare Beurkundungsfälle hin. Bei Amtspflichtverletzungen, etwa im Fall einer unverzüglichen „Nottrauung“ drohten Schadensersatzansprüche.

Die Klägerin sei mit 2959 Einwohnern die zweitkleinste der 16 Gemeinden im Landkreis. Auch bei der Anzahl der Personenstandsfälle zähle die Klägerin zu den kleinsten Gemeinden. Im Landkreis ... seien alle Standesämter, mit Ausnahme der Klägerin, mit mindestens zwei Standesbeamten besetzt, die sich gegenseitig in Zeiten der Abwesenheit und dienstlichen Verhinderung vertreten könnten.

Die Klägerin habe, abgesehen vom unbeachtlichen Kostenargument, nicht dargelegt, weshalb nicht ein bereits bei der Gemeinde beschäftigter anderer Beamter bzw. Beschäftigter, dem auch oder sogar überwiegend sonstige Dienstaufgaben übertragen seien, zum Standesbeamten bestellt werde. Diese Lösung hätte den Vorteil, dass eine ausreichende Vertretung bei Verhinderung der Leitung des Standesamts während der regulären Dienstzeit sichergestellt sei und eine zuverlässige Urlaubs- und Abwesenheitsvertretung organisiert werden könne, ohne dass die Klägerin eine neue Stelle für den notwendigen zweiten Standesbeamten ausbringen müsse. Aus Sicht des Landratsamts habe die Klägerin durchaus geeignetes Personal für die Stelle der Standesamtsvertretung, etwa mit Herrn K., der bis 2008 langjähriger stellvertretender Standesbeamter mit uneingeschränktem Wirkungsbereich und bis 8. März 2011 mit eingeschränktem Wirkungsbereich gewesen sei. Eine weitere Alternativlösung sei etwa die Möglichkeit der Übertragung (der Durchführung) der Aufgaben des Standesamts nach Art. 2 Abs. 2 AGPStG.

Nach Abwägung der angeführten Gesichtspunkte erachte es das Landratsamt als sachgerecht, in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine Ausnahme vom Erfordernis nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AVPStG nicht zuzulassen.

Mit der am 8. März 2013 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie sei die zweitkleinste Gemeinde im Landkreis ... Infolgedessen seien bei der Beurkundung etwa im Eheregister nur durchschnittlich 13 Hochzeiten im Jahr durchzuführen. Die beiden Termine für eine Eheschließung, nämlich die Anmeldung und die Trauung, seien langfristig planbar, auch für die Standesbeamtin der Klägerin. Falle die Standesbeamtin bei der Trauung aus, könne der 1. Bürgermeister als Traustandesbeamter diese Tätigkeit übernehmen. Am zweithäufigsten fielen im Jahr etwa durchschnittlich 6,4 Beurkundungen für die Eintragung im Sterberegister an. In zwei Drittel aller Fälle erfolgten die Beurkundungen auf Veranlassung des Bestattungsinstituts. Geburten würden in der Regel im Kreiskrankenhaus in Z durchgeführt, so dass die Eintragungen im Geburtsregister unter einer im Jahr seien. Es müssten also knapp 20 Beurkundungen im Jahr stattfinden, wenn man die Anmeldung zur Hochzeit noch dazu nehme, knapp 33. Die Gemeindeverwaltung der Klägerin habe an etwa 250 Tagen im Jahr geöffnet. Statistisch gesehen sei eine Beurkundung im Sterberegister alle 39 Tage vorzunehmen. Alle 20 Tage finde sozusagen eine Tätigkeit für eine Trauung statt. Eintragungen ins Geburtsregister seien zu vernachlässigen. Nachdem die Gemeinde eine hauptamtliche Standesbeamtin habe, die durchschnittlich 30 Tage Urlaub habe und gegebenenfalls noch kurz krank sei, sei leicht nachvollziehbar, da diese den Urlaub ja nicht an einem Stück nehme, dass schon allein durch deren Tätigkeit das Standesamt der Klägerin gesichert wäre. Deshalb habe die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen abgeschlossen, wonach dieser an fünf Tagen im Jahr bereitstünde, als stellvertretender Standesbeamter für die Klägerin tätig zu werden. Er sei darüber hinaus bereit, die Stundenzahl zu erhöhen und auch über die bisher vereinbarten Stunden die Vertretung sicher zu stellen.

Statistisch gesehen würde der Beigeladene praktisch nicht gebraucht. Er wäre bereit, allerdings auch und insbesondere dann, wenn er an 10 Tagen oder mehr als Vertreter vonnöten wäre, sowohl den Urlaub, als auch eine eventuelle Krankheit der Standesbeamtin abzudecken.

Seit dem 23. April 2012 sei er jeweils als Notfallvertreter durch die Standesamtsaufsicht für die Zeit des Urlaubs der Standesbeamtin der Klägerin bestellt gewesen.

Weiter wird im Schriftsatz vom 19. April 2013 vorgetragen, seit nunmehr einem Jahr habe der Beigeladene 0 Stunden für die Vertretung aufwenden müssen und dies trotz der Tatsache, dass er für die Zeit vom 16. Juli bis 20. Juli 2012 und für die Zeit vom 3. September bis 14. September 2012 offiziell bestellt gewesen sei. Daneben habe es noch 20 weitere Fehltage der Standesbeamtin für Fortbildungen etc. gegeben. Allein daraus sei ersichtlich, dass die Aufsichtsbehörden zu Unrecht der Meinung seien, die Einstellung des Beigeladenen in geringfügiger Nebenbeschäftigung genüge nicht den Anforderungen an eine angemessene Vertretungsregelung. Auch die angenommene Konstellation, dass die Sachbearbeitung vertretungs- und ausnahmsweise erst nach Dienststunden der Klägerin erfolge, sei für den Bürger eher nicht problematisch sondern von Vorteil, weil er dann nach der Arbeit die Möglichkeit habe, Beurkundungen vornehmen zu lassen. Die langen Bürotage der beiden Gemeinden fielen auch auf verschiedene Wochentage. Sollte die Anwesenheit des Beigeladenen bei der Klägerin erforderlich sein, sei er bereit, auch während der normalen Dienstzeit dorthin zu kommen, was die geringe Fahrdauer ohne weiteres ermögliche. Bei einer Vertretung aus dem Hause sei eine Wartezeit ebenfalls nicht ohne weiteres zu vermeiden.

Die Annahme des Landratsamts, dass der Beigeladene während des Urlaubs der Standesbeamtin der Klägerin selbst in Urlaub sei und damit keine Vertretung möglich sei, überzeuge nicht. Sollte der Beigeladene nicht in der Lage sein, die Standesbeamtin zu vertreten, würde deren Urlaubsantrag abgelehnt. Damit würde sich die Situation eines Vertreters aus der Gemeinde ... von dieser Konstellation nicht unterscheiden.

In Bezug auf die Möglichkeit, einen anderen Standesbeamten aus dem Kreis der bei der Klägerin Beschäftigten zu bestimmen, sei angesichts der erforderlichen Tätigkeit, die ein solcher Standesbeamter als Vertreter durchzuführen hätte, festzuhalten, dass der Aufwand im Verhältnis zur tatsächlichen Tätigkeit in keiner Relation stehe. Dies würde auch zu keinem anderen Ergebnis führen, als wenn der Beigeladene dies mache. Auch die anderen Mitarbeiter der Gemeinde seien nicht immer und jederzeit verfügbar. Die Standesbeamten müssten mehrfach im Jahr auf Fort- und Weiterbildungen, was die Gemeinde sehr viel Geld koste. Auch hier könnten jederzeit Ausfälle vorkommen, genau die, die das Landratsamt der Gemeinde gegenüber in Bezug auf den Beigeladenen ins Feld führe.

In Anbetracht der geringen Zahl der Beurkundungen und der vom Landratsamt nicht bestrittenen Qualifikation des Beigeladenen sei es unangemessen, die Klägerin dazu zwingen zu wollen, einen eigenen Standesbeamten auszubilden und zu unterhalten. Es erhebe sich dabei mit Vehemenz die Frage, ob es nicht sinnvoller sei, statt einer Vertretung der Standesbeamtin durch einen mehr oder weniger qualifizierten „Scheinvertreter“ wahrnehmen zu lassen, einen Standesbeamten zu beauftragen, der auch qualifiziert sei und wisse, was er tue. Es sei mit Sicherheit sinnvoller, wenn sich Standesbeamte verschiedener Gemeinden gegenseitig vertreten würden und eine gute Qualität auch im Vertretungsfall gewährleistet sei, als dass man Vertreter einsetze, die keine Möglichkeit hätten, aus eigener Qualifikation heraus tätig zu werden. Faktisch werde sich ein solcher Vertreter bei der komplexen Materie sich an einen Kollegen einer anderen Gemeinde wenden, der dann quasi die Arbeit erledige und der Vertreter der Gemeinde werde nur unterschreiben. Mit der angestrebten Lösung hingegen könne die Klägerin Arbeitszeit der Mitarbeiter und Kosten für die Fortbildung sparen und die Qualität der Vertretung erhöhen. Die geringe Stundenzahl im Arbeitsvertrag mit dem Beigeladenen sei in Ansatz gebracht worden, weil aller Voraussicht nach eine umfangreiche Tätigkeit nicht erforderlich sei angesichts der geschilderten Zahlen. Vom 7. November 2011 bis 23. April 2012, also für die Dauer von sechs Monaten, habe der Beigeladene 41 Stunden das gesamte Standesamt geführt. Dies seien am Tag durchschnittlich vier Stunden. In diesen 41 Stunden seien neun Beurkundungen durchgeführt worden. Dabei würden pro Beurkundung und Nebengeschäft durchschnittlich 4,5 Stunden anfallen. Die durchschnittliche Anzahl der Vertretungsfälle liege bei einem pro Jahr. Daher seien zunächst die fünf Stunden zugrunde gelegt worden. Der Beigeladene habe sich allerdings auch verpflichtet, im Notfall mehr als fünf Stunden zu arbeiten.

Bei Krankheit des Beigeladenen und gleichzeitig erforderlicher Vertretung bei der Klägerin, könne im Übrigen auch dann, wenn beide Standesbeamte verhindert wären, eine Notfallregelung angeordnet werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beigeladene während der Abwesenheit der Standesbeamtin der Klägerin ausfalle, sei nicht größer als bei einem Vertreter aus der Gemeinde. Auch hier komme es zu keiner Verschlechterung.

Das Rathaus in X sei etwa 10 Minuten Fahrzeit vom Rathaus X entfernt. Komme im Vertretungsfall ein Bürger, könne diesem auch eine Wartezeit von 10 Minuten zugemutet werden. Auch bei einer Vertretung aus dem Haus könne dies ohne weiteres passieren. Der Beigeladene dürfe auch während der Dienstzeit die Stadtverwaltung X verlassen und nach ... fahren.

Ein Sterbefall müsse sowieso innerhalb von nur drei Tagen beurkundet werden. In der Praxis rufe das Bestattungsinstitut vorher an und vereinbare einen Termin. Eine Beurkundung innerhalb dieser Frist sei deshalb ohne weiteres darstellbar. Bei der Geburt betrage die Frist sogar sieben Tage. Somit stelle auch dies in keiner Weise ein Problem dar.

Somit sei auch nicht nachvollziehbar, was das Landratsamt mit einem dringenden Fall bei der Klägerin meine, zu dem der Beigeladene bei einem unaufschiebbaren Fall in der Gemeinde X nicht kommen könne. Deshalb erscheine die Verweigerung der Ausnahmegenehmigung dafür, dass der Beigeladene für die Klägerin tätig werde, nicht sachgerecht und sei daher rechtswidrig. Das Ermessen werde nach Meinung der Klägerin fehlerhaft ausgeübt. Es könne nicht Ziel des Staates sein, dass die kleineren Gemeinden ihre Standesämter abgäben und damit die garantierte Selbstverwaltung ausgehöhlt werde. Mit derselben Begründung könnten dann auch andere Tätigkeiten, etwa im Einwohnermeldeamt und Passamt entzogen werden. Damit wäre die Gemeinde nur noch als leere Hülle mit eigenem Bauhof und Bauplanung übrig. Dies sei nicht im Sinne einer Selbstverwaltung einer Gemeinde. Es stehe auch nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 4 und Art. 83 Abs. 3 Satz 6 der Bayerischen Verfassung.

Soweit der Beklagte fünf Notfallbeauftragungen des Beigeladenen im Zeitraum vom 11. Oktober 2010 bis 14. September 2012 mitgeteilt habe, sei in diesen Zeiträumen eine tatsächliche Vertretung kein einziges Mal erforderlich gewesen.

Weiter teilte die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. August 2013 mit, soweit die Beklagte zwischenzeitlich Aufstellungen vorgelegt habe, ergebe sich hieraus, dass der Beigeladene tatsächlich 10 Beurkundungen während seiner Notfallbeauftragungen durchgeführt habe. Diese hätten in der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis einschließlich 30. April 2012 stattgefunden, in einem Zeitraum von 19 Monaten. Das Standesamt der Klägerin sei mit einer Standesbeamtin besetzt gewesen. Die Vertretung innerhalb der Gemeinde sei nicht mehr möglich gewesen, da die notwendige „Pro-forma-Beurkundung“ pro Jahr aufgrund eines Fristberechnungsfehlers der Standesbeamtin durch den offiziellen Vertreter nicht zustande gekommen sei. Eine angestrebte Lösung innerhalb der kommunalen Allianz habe sich immer wieder verzögert. Ende des Jahres 2012 habe die bisherige Standesbeamtin plötzlich die Gemeindeverwaltung der Klägerin verlassen. Diese habe eine neue Fachkraft eingestellt und zur Standesbeamtin ausbilden lassen. Die Ausbildung sei erfolgreich beendet worden und Frau D. sei im April 2012 zur Standesbeamtin bestellt worden. Die Beurkundungen, die der Beigeladene deshalb vorgenommen habe, seien alle in diesen Zeitraum gefallen, in dem bei der Klägerin aufgrund nicht vorhersehbaren Weggangs der früheren Standesbeamtin überhaupt kein Standesbeamter mehr vorhanden gewesen sei. Die Situation damals sei also ganz anders als die jetzige Situation gewesen. Seit die Standesbeamtin, die nun auch Leiterin des Standesamtes der Klägerin sei, bestellt worden sei, sei trotz einer Reihe von Fehltagen mit und ohne Notfallvertretung kein einziger Vertretungsfall innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr mehr angefallen. Dies belege weiterhin, dass eine permanente Anwesenheit eines Standesamtsvertreters während der gewöhnlichen Öffnungszeiten nicht erforderlich sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 17. Januar 2013, zugestellt am 8. Februar 2013, wird aufgehoben.

2. Der Gemeinde ... wird eine Ausnahmegenehmigung dahingehend erteilt, dass Herr ..., geboren am ..., zum Standesbeamten der Gemeinde ... gemäß § 2 Abs. 2 AVPStB bestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auch in kleinen Gemeinden dringende und unaufschiebbare Standesamtsfälle, wie fristgebundene Beurkundungen in Geburts- und Sterbefällen, möglich seien. Drohe die Frist abzulaufen, sei standesamtliches Tätigwerden unaufschiebbar. Es könnten auch dringende Eheschließungen und Begründung von Lebenspartnerschaften auftreten, bei denen eine lebensgefährliche Erkrankung vorliege. Aber auch Anliegen von Bürgern, die für diese persönlich besonders bedeutsam seien, könnten dringliche und unaufschiebbare Angelegenheiten sein. Im Vertretungsfall hinge die Bearbeitung solcher Anliegen von der Abrufbarkeit des Beigeladenen ab. Ansonsten müssten die Anliegen vertröstet, verschoben oder an die Stadt X verwiesen werden. Ein derartiger Verwaltungsablauf entspreche nicht dem ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte in einem Standesamt. Weiter teilte der Beklagte die Zeiträume von fünf Notfallbeauftragungen im Zeitraum vom 11. Oktober 2010 bis 14. September 2012 mit und führte aus, für den beantragten Zeitraum vom 27. Dezember 2012 bis 28. Dezember 2012 habe das Landratsamt die Notfallbeauftragung durch das Standesamt X ablehnen müssen, weil dort selbst ein personeller Engpass bestanden habe. Notfallbeauftragungen seien bei der Klägerin gehäuft erforderlich gewesen, weil das Standesamt seit 8. März 2008 nur noch mit einer Standesbeamtin besetzt sei. Die Häufigkeit der Notfallbeauftragung unterstreiche die Notwendigkeit eines weiteren Standesbeamten bei der Klägerin.

Während der Notfallbeauftragungen habe der Beigeladene 10 Standesamtsfälle, davon zwei Eheschließungen, sieben Sterbefälle und eine Geburt beurkundet. Auch die Jahresabschlüsse für 2011 habe er für das Standesamt der Klägerin erstellt. Hinzu könnten weitere dringliche Angelegenheiten kommen, die aber von Seiten der Standesamtsaufsicht schwer nachweisbar seien, etwa dringliche Anliegen von Bürgern.

Selbst wenn die Klägerin keinen hauptamtlichen Stellvertreter des Standesbeamten bestellen wolle, bleibe ihr noch die gesetzlich vorgesehene Alternative einer Übertragung der Aufgaben des Standesamtes im Rahmen des Art. 2 AGPStG. Dem Bürgermeister der Klägerin sei nochmals am 16. Januar 2013 eine Form der „kleinen Übertragung“ vorgeschlagen worden, bei der die Gemeinde ihr eigenes Standesamt mit Standesbeamtin behalten könne. Sie müsse keinen stellvertretenden Standesbeamten bestellen und im Vertretungsfall würde die aufnehmende Gemeinde tätig werden. Die gesetzlich vorgesehene Übertragung der Standesamtsaufgaben stelle eine geeignete und reguläre Lösung des „Stellvertretungsproblems“ für das Standesamt der Klägerin dar. Sie mache eine Ausnahme von den gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen entbehrlich und solle deshalb vorzugsweise in Anspruch genommen werden. Diesen vom Gesetzgeber vorgesehenen Weg wolle die Klägerin aber nicht beschreiten. Vielmehr solle der in Art. 6 AGPStG geregelte Notfall zum Normalfall gemacht werden.

Soweit die Klägerin ausgeführt habe, dass nach Bestellung der jetzigen Standesbeamtin der Klägerin kein einziger Vertretungsfall innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem Jahr mehr angefallen sei, sei mitzuteilen, dass der Beigeladene vom 2. September bis zum 15. September 2013 für das Standesamt der Klägerin notfallbeauftragt gewesen sei. Bereits am 2. September 2013 habe er einen Sterbefall für das Standesamt der Klägerin beurkunden müssen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses, auf dessen Ausführungen Bezug genommen wird, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten, insbesondere die Sitzungsniederschrift und die beigezogene Behördenakte des Beklagten (3 Aktenheftungen) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 17. Januar 2013, mit welchem der Klägerin die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die vorgesehene Bestellung des Beigeladenen zu ihrem Standesbeamten versagt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheides und auf Verpflichtung des Beklagten zur erteilten Ausnahmegenehmigung oder, als ein Weniger, zur Verpflichtung des Beklagten, sie erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Der Beklagte hat zu Recht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Bestellung des Beigeladenen zum Standesbeamten (auch) der Klägerin abgelehnt. Anders als für eine Notfallbeauftragung des Beigeladenen nach Art. 6 AGPStG, bei der die formellen Bestelllungsvoraussetzungen für in einem Dienst- und Rechtsverhältnis zum fraglichen Rechtsträger (Gemeinde...) stehende Bedienstete nicht erfüllt sein müssen, ist für die reguläre Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin als Standesbeamter in Teilzeit nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG eine Ausnahmegenehmigung des Beklagten erforderlich. Die Voraussetzungen für eine im Ermessen stehende Entscheidung über eine Ausnahme sind zwar gegeben (im Folgenden unter I.), der Beklagte hat die Erteilung einer Ausnahme, zu der er nicht verpflichtet war (II.) aber ermessensfehlerfrei abgelehnt (nachstehend unter III.).

I.

Nach § 2 AVPStG darf zum Standesbeamten „nur bestellt werden, wer

1. zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht, 2. als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,

3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und

4. mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.

Für die nicht kreisfreien Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften kann die untere Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.

Dass der Beigeladene die Voraussetzungen der Nrn. 1, 3 und 4 erfüllt ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Insbesondere kann aufgrund des Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin als Rechtsträgerin ihres Standesamts entstehen. Wie sich aus dem Bezug einer Bestellung als Standesbeamter zum jeweiligen Rechtsträger des Standesamts ergibt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 1 AVPStG), ist eine erneute Bestellung im Sinne dieser Regelung jeweils erforderlich, wenn es um die Tätigkeit beim einem anderen Standesamt mit einem anderen Rechtsträger geht. Weil für das Standesamt eines anderen Rechtsträgers personenstandsrechtlich eine erneute Bestellung erforderlich ist und bereits ohne eine solche ein reguläres Tätigwerden (außerhalb einer Notfallbeauftragung) als Standesbeamter eines anderen Standesamts unzulässig ist, kommt es nicht darauf an, ob und mit welchem Inhalt beamtenrechtlich zusätzlich eine Nebentätigkeitsgenehmigung in Betracht kommt.

Da der Beigeladene die Voraussetzung des § 2 Abs.1 Nr. 2 AVPStG nicht erfüllt, ist eine Ausnahme durch das Landratsamt als untere Aufsichtsbehörde erforderlich. Ein Ermessen ist dann eröffnet, wenn ein begründeter Einzelfall zu bejahen ist.

Ausgehend vom Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG, sicherzustellen, dass nur durch entsprechende Vorbildung qualifizierte Personen bestellt werden, ist ein begründeter Einzelfall nach § 2 Abs. 2 anzunehmen, wenn eine durch Vorbildung vermittelte Qualifikation zwar nicht vorliegt, der Bedienstete die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit jedoch durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat. Dass dies beim Beigeladenen aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Standesbeamter in X der Fall ist, bestreitet auch der Beklagte nicht. Die Erteilung der nach § 2 Abs. 2 AVPStG wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AVPStG erforderlichen Ausnahmegenehmigung stand daher aufgrund des eindeutigen Wortlauts („kann“) im Ermessen des Beklagten.

II.

Dass das somit bestehende Ermessen im Sinne des Klageantrags sich ausnahmsweise auf „Null“ reduziert haben könnte, so dass der Bescheid aufzuheben und der Beklagte zur Zulassung einer Ausnahme zu verpflichten wäre, ist nicht ersichtlich. Eine solche Ermessensreduzierung ist schon deshalb zu verneinen, weil das Gesetz unterschiedliche andere Möglichkeiten (vgl. nachstehend unter III.) als die von der Klägerin beabsichtigte zur Sicherstellung der Aufgaben eines Standesamtes für den Fall vorsieht, dass keine ausreichende personelle Besetzung gegeben ist.

III.

Da eine Ermessensentscheidung vorliegt, konnte das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Anhaltspunkte für die Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens bestehen nicht. Insbesondere war sich der Beklagte bewusst, dass er eine Ermessensentscheidung zu treffen hatte, wie sich aus dem Bescheid eindeutig ergibt.

Weiter wurde vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Regelung des § 2 Abs. 2 AVPStG dient der Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben der Standesämter. Auch wenn ein begründeter Einzelfall aufgrund der erforderlichen Qualifikation vorliegt, kann sich aus sonstigen Umständen ergeben, dass die Erfüllung der nach dem Personenstandsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Aufgaben nicht hinreichend gewährleistet ist. Dem soll dadurch Rechnung getragen werden, dass die zuständige Behörde nicht zur Erteilung einer Ausnahme gezwungen ist, sondern dies ablehnen und auf andere Mittel zur Sicherung der Aufgabenerfüllung hinwirken kann.

Im vorliegenden Fall begegnet die Feststellung des Beklagten keinen Bedenken, dass mit der von der Klägerin beabsichtigten nebenamtlichen Bestellung des Beigeladenen, der hauptamtlich Standesbeamter in einer anderen Gemeinde ist, die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Standesamts der Klägerin nicht gesichert wäre. Der Beklagte hat daher die Zulassung einer Ausnahme frei von Ermessensfehlern abgelehnt, so dass die Klage auch nicht teilweise, im Sinne einer Bescheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) Erfolg haben konnte.

In sachlicher Hinsicht hat der Beklagte zu Recht berücksichtigt, dass zu den Aufgaben des Standesamts nicht nur die Beurkundungen von Ehen, Lebenspartnerschaften, Geburts- und Sterbefällen (§§ 15, 17, 21, 31 PStG), sondern auch die Erstellung und Aushändigung von Personenstandsurkunden (§§ 55 ff. PStG), die Gewährung von Einsicht in Register und Sammelakten sowie die Erteilung von Auskünften (§§ 61 ff. PStG) gehört.

In personeller Hinsicht hat das Landratsamt zutreffend in Rechnung gestellt, dass die Gemeinden nach Art. 42 Abs. 1 GO das fachlich geeignete Verwaltungspersonal anstellen müssen, das erforderlich ist, um den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu gewährleisten. Soweit es sich nicht um eine größere Gemeinde handelt, für die in Abs. 2 noch Sonderregelungen gelten, wird die Zahl und die Qualifikation des anzustellenden Personals von der Größe und Struktur der jeweiligen Gemeinde bestimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Zahl und Qualifikation einen „ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte“ gewährleisten müssen. Hierzu gehört, dass während der üblichen Dienstzeiten auch das Standesamt einer Gemeinde so besetzt ist, dass es gegenüber dem Bürger zur Erfüllung seiner Aufgaben in der Lage ist. Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Gangs der Geschäfte gehört auch, dass es in Abwesenheits- oder Verhinderungsfällen nicht zu unangemessenen Verzögerungen im Geschäftsablauf kommen darf, weshalb geeignete Vertretungsregelungen zu treffen sind. Dies bedeutet aber, dass jedenfalls eine zweite Person als Standesbeamter in einer Weise zur Verfügung stehen muss, dass die Leistungen des Standesamts ohne unangemessene Verzögerungen erbracht werden können. Grundsätzlich wird dies mit der Beschäftigung eines zweiten Standesbeamten durch die Gemeinde erreicht. Dies gewährleistet zugleich eine hinreichende personelle Kontinuität im Falle des kurzfristigen Weggangs eines der Standesbeamten.

Dem entspricht auch die mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage in Art. 10 AGPStG die Klägerin nach Art. 55 Nr. 2 BV nicht verpflichtende Bestimmung des § 4 Abs. 1 AVPStG. Aus dieser Norm, wonach für jedes Standesamt einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter bestellt wird, ergibt sich die Auffassung auch des Verordnungsgebers, dass für den ordnungsgemäßen Vollzug des Personenstandsrechts mindestens zwei Standesbeamte je Standesamt erforderlich sind. Da die Bürgermeister nur als Eheschließungsstandesbeamte bestellt werden dürfen (Art. 4 Abs. 2 AGPStG und § 2 Abs. 3 AVPStG), die Stellvertretung aber alle Aufgabenbereiche eines Standesbeamten umfasst, folgt aus § 4 Abs. 1 AVPStG, dass es sich beim zweiten Standesbeamten nicht um den Bürgermeister handeln kann.

Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die von der Klägerin gewünschte Lösung einer Vertretung zu unangemessenen Verzögerungen führen kann, hatte der Beklagte zunächst den Umfang der arbeitsvertraglich vorgesehenen Tätigkeit des Beigeladenen bei der Klägerin zu berücksichtigen. Dass der Beklagte mit Blick auf die dort vorgesehene Tätigkeit von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Der Beigeladene wird nach § 1 des Arbeitsvertrags bei der Klägerin nur mit einer Arbeitszeit von 5 Stunden jährlich beschäftigt (wobei auch noch die notwendigen An- und Abreisezeiten nach § 3 Abs. 3 angerechnet werden) und er „soll“ die Vertretungstätigkeit zwar während der Dienststunden der Klägerin ausüben, kann diese aber auch, wenn dies ihm nicht möglich ist, außerhalb der Dienststunden verrichten. Nur „soweit möglich“ soll er seinen Jahresurlaub im Haupterwerb mit der Standesbeamtin der Klägerin absprechen. Die Beschäftigung erfolgt nach § 4 grundsätzlich in..., kann aber auch, soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, am Ort des Haupterwerbs, nämlich in X, ausgeübt werden. Der Beklagte konnte in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass bei bestimmten Fallgestaltungen aufgrund des Arbeitsvertrags eine ordnungsgemäße Vertretung und damit eine Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben nicht sichergestellt ist. Nach der Vereinbarung ist es möglich, dass die Sachbearbeitung im Vertretungsfall erst außerhalb der Dienststunden der Klägerin aufgenommen wird, was im Einzelfall für den Betroffenen problematisch sein kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass anderen Betroffenen eine Tätigkeit erst nach den üblichen Dienststunden entgegenkommen mag, wie die Klägerin vorgetragen hat. Weiter ist nach der Vereinbarung nicht ausgeschlossen, dass der Beigeladene während des Urlaubs der Standesbeamtin der Klägerin selbst in Urlaub ist. Entsprechendes gilt im Krankheitsfall. Auch wenn sich die Problematik des überschneidenden oder gleichzeitigen Urlaubs, im Gegensatz zum Krankheitsfall, noch durch Ablehnung einer Genehmigung für die Standesbeamtin der Klägerin in gewissem Umfang steuern ließe, gibt es ferner keine Regelung für den Fall, dass der Beigeladene in einem dringenden Vertretungsfall gleichzeitig von seinem Dienstherrn in einem unaufschiebbaren Fall benötigt wird bzw. die weitere Standesbeamtin seines Dienstherrn vertreten muss. Ein solcher Fall hat bereits dazu geführt, dass eine geplante Notfallbeauftragung des Beigeladenen nicht stattfinden konnte (Bl. 132 der Behördenakte). Für derart absehbare und wiederholt mögliche Konstellationen bei einer von der Klägerin angestrebten Verknüpfung der Vertretung mit der Person des Beigeladenen ist entgegen der Auffassung der Klägerin eine Notfallbestellung nach Art. 6 AGPStG nicht vorgesehen. Dass der Beigeladene als Standesbeamter einer kleineren Gemeinde verschiedene Aufgabenbereiche wahrnehmen muss und der Beklagte deshalb es für durchaus im Bereich des Möglichen liegend hält, dass der Beigeladene in X unabkömmlich ist, ist gleichfalls nachvollziehbar und lässt einen Ermessensfehler nicht erkennen. Weiter ist für den Beigeladenen nach dem Arbeitsvertrag eine weitere Stellvertretertätigkeit nicht mehr verpflichtend, wenn die Notwendigkeit einer Stellvertretung die vereinbarten fünf Stunden jährlich überschreitet. Dass der Beigeladene von sich aus dazu bereit ist, wie die Klägerin nunmehr im gerichtlichen Verfahren vorträgt, ändert an seiner fehlenden Verpflichtung hierzu und an demzufolge für diesen Fall fehlenden Weisungsmöglichkeiten der Klägerin nichts.

Im Hinblick auf unangemessene Verzögerungen hat der Beklagte bei der Ausübung seines Ermessens weiter zutreffend erwogen, dass der Standesbeamte nicht nur Ehe- und Lebenspartnerschaften, sondern auch Geburts- und Sterbefälle zu beurkunden hat, die sich, anders als regelmäßig die Schließung von Ehe- und Lebenspartnerschaften zeitlich nicht vorab festlegen lassen und grundsätzlich nicht aufschiebbar sind, weil sie etwa für Sozialleistungen (Elterngeld) oder zur Vornahme von Bestattungen (für die nach § 19 Bestattungsverordnung - BestV- eine Frist von 96 Stunden ab Feststellung des Todes einzuhalten ist) erforderlich sind (Sterbefallbeurkundung nach §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 1 BestV).

Ferner müssen auch Eheschließungen und Lebenspartnerschaften bei lebensgefährlicher Krankheit eines Partners unverzüglich geschlossen werden, um haftungsrechtliche Probleme wegen Unterhalt oder Erbansprüchen zu vermeiden.

Ebenso lässt sich die Notwendigkeit der Erstellung und Aushändigung von Personenstandsurkunden sowie die Erteilung von Auskünften oder eine Beratung von Bürgern etwa bei der Anmeldung der Eheschließung nicht vorab planen und zeitlich festlegen. Für von Bürgern in diesen Bereichen als dringlich gesehene Anliegen ist aber ein sachkundiger Ansprechpartner im Fall einer Verhinderung der Standesbeamtin der Klägerin (durch Abwesenheit, Urlaub oder Krankheit) erforderlich. Der Beklagte hat diese Gesichtspunkte durch Bezug auf das Schreiben der Regierung vom 6. August 2012 sowie, ergänzend, durch Nachschieben im Klageverfahren nach § 114 S. 2 VwGO berücksichtigt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wäre.

Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass durchschnittlich nur 13 Eheschließungen jährlich durchzuführen sind mit jeweils einem Termin zur Anmeldung und einem Termin zur Trauung. Insoweit wird auch vom Beklagten nicht bestritten, dass diese Termine grundsätzlich, wenn es sich nicht um Fälle mit lebensgefährlicher Krankheit eines Partners handelt, planbar sind und für die hier zu treffende Ermessensentscheidung nicht von großer Bedeutung sind, wenn auch andererseits wegen solcher nicht ausschließbarer Krankheitsfälle die Auffassung der Klägerin nicht zutrifft, dass „in jedem Fall“ bei einer Verhinderung auch des Beigeladenen der Termin verlegt werden könne.

Im Hinblick auf die Zahl der zu beurkundenden Geburten liegt die Zahl nach Auffassung der Klägerin zwar unter einer pro Jahr, weil die Mehrzahl der Entbindungen im Kreiskrankenhaus Z stattfindet und damit nach § 18 PStG in Z registriert werden. Gleichwohl lässt diese Praxis die vom Beklagten betonte Notwendigkeit einer hinreichenden Vertretung für den Fall einer der nicht planbaren Beurkundung einer Geburt nicht entfallen. Vielmehr musste der Beigeladene im Rahmen einer Notfallbeauftragung im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 auch eine Geburt beurkunden.

Auch die Notwendigkeit einer hinreichenden Vertretung für gleichfalls nicht planbare Beurkundungen in Sterbefällen lässt sich nicht dadurch entkräften, dass nach Auffassung der Klägerin durchschnittlich nur 6,4 Beurkundungen jährlich oder durchschnittlich alle 39 Tage durchzuführen sind. Tatsächlich musste der Beigeladene im Rahmen seiner Notfallbeauftragung sowohl im Zeitraum vom 29. August 2011 bis 21. Oktober 2011 drei Sterbefälle als auch im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 30. April 2012 vier Sterbefälle beurkunden. Soweit die Klägerin einwendet, dass die Beurkundungen des Beigeladenen während seiner Notfallbeauftragung alle nach dem nicht vorhersehbaren Weggang der damaligen Standesbeamtin der Klägerin Ende 2011 bis zur Bestellung der jetzigen Standesbeamtin im April 2012 angefallen seien, trifft dies nicht zu. Vielmehr war der Weggang der früheren Standesbeamtin zum 1. Januar 2012 (Bl. 46 der Verfahrensakte) und der Beigeladene musste nach den vorgelegten Unterlagen schon früher, nämlich, wie oben ausgeführt, vom 29. 8. 2011 bis 21. 10. 2011 drei Sterbefälle beurkunden. Auch wenn daher im Übrigen bei späteren Notfallbeauftragungen des Beigeladenen im Zeitraum ab 23. April 2012 (als Urlaubsvertreter für 17 Tage) dieser, wie vorgetragen, „0 Stunden“ für die Vertretung hat aufwenden müssen, bedeutet dies nicht, dass eine Vertretungstätigkeit nicht auch in nicht planbaren Fällen erforderlich werden kann, wie die Verhältnisse im Zeitraum vom 29. August 2011 bis 21. Oktober 2011 sowie die erneute Notwendigkeit der Beurkundung eines Sterbefalls am 2. September 2013 durch den Beigeladenen während einer Notfallbeauftragung vom 2. September bis 15. September 2013 zeigen.

Damit hat der Beklagte alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Wenn er in Anbetracht dieser Umstände zum Ergebnis kommt, dass die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Standesamts der Klägerin nach der von dieser vorgesehenen Vertretung der Standesbeamtin durch den Beigeladenen nicht sichergestellt ist, hält sich dies und damit auch die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens.

Selbst wenn die Klägerin kein geeignetes anderes Personal zur Standesamtsvertretung haben sollte, oder, falls dessen Qualifikation durch bloßes „Vorhalten“ ohne ständige Befassung fraglich wäre, stünden, auch unabhängig von der Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke (Art. 3 AGPStG) besser geeignete Mittel als die nebenamtliche Vertretung durch den Beigeladenen zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgaben zur Verfügung, nämlich die Übertragung der Aufgaben des Standesamts (Art. 2 AGPStG) oder die Durchführung der Aufgaben durch ein anderes Standesamt. Auch bei der Aufgabenübertragung bliebe das Standesamt der Klägerin bestehen (vgl. Art. 2 Abs. 3 AGPStG zum Funktionsumfang). Daher konnte der Beklagte die Genehmigung auch ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ablehnen. Eine Lösung über die Übertragung der Aufgaben oder die Durchführung der Aufgaben durch ein anderes Standesamt mit hinreichender Personalausstattung würde die oben dargelegten Probleme bei unaufschiebbaren Beurkundungen, Erteilung und Ausstellung von Urkunden und Erteilung von Auskünften im Fall einer Verhinderung der einzigen Standesbeamtin der Klägerin oder im Falle ihres kurzfristigen Weggangs bei gleichzeitiger Verhinderung des Beigeladenen etwa durch unaufschiebbare Tätigkeiten bei seinem Dienstherrn oder bei einer Krankheit vermeiden. Die nebenamtliche Vertretung, beschränkt auf die Person des Beigeladenen, ist damit auch aus diesen Gründen (ebenso wie wegen der Beschränkungen im Arbeitsvertrag) kein gleich geeignetes milderes Mittel. Dies gilt umso mehr, als die vom Beklagten angebotene „kleine Übertragung“ (Bl. 149, 168 der Verfahrensakte), das eigene Standesamt samt Standesbeamtin erhalten würde und nur im Vertretungsfall die aufnehmende Gemeinde tätig würde.

IV.

Die ablehnende Entscheidung der Beklagten ist auch kein Verstoß gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden nach Art. 11 Abs. 2 BV.

Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV gewährleistet den Gemeinden das Recht, ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Das Selbstverwaltungsrecht sichert ihnen einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich. Kennzeichnend für das Selbstverwaltungsrecht ist die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden in diesem Bereich (vgl. BayVerfGH, VerfGH 45, 33/43; BVerfGE 56, 298/312). In diesem Sinn steht den Gemeinden das Selbstverwaltungsrecht für jeden einzelnen Tätigkeitsbereich des eigenen Wirkungskreises zu (BayVerfGH, VerfGH 45, 157/161 f.). Art. 83 Abs. 1 BV ergänzt Art. 11 Abs. 2 BV; er gibt wichtige Beispiele für Aufgabengebiete des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden, wobei das Personenstandswesen nicht genannt wird. Herkömmlich zählt zum gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht auch die Organisationshoheit, also das Recht der Gemeinde, ihre Organisation im Rahmen der Gesetze zu ordnen, besonders ihre Bürgermeister und Vertretungsgremien zu wählen (vgl. BayVerfGH, VerfGH 19, 105/108; 20, 101/109).

Bei der Führung der Standesämter durch die Gemeinden handelt es sich gerade nicht um eine eigene Aufgabe der Gemeinden (eigener Wirkungskreis) im Sinne von Art. 11 Abs. 2 BV, der einer Gemeinde ein grundrechtsgleiches Recht nach Art. 11 Abs. 2 BV vermitteln würde, sondern um eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 11 Abs. 3 BV, vgl. Art. 1 AGPStG. Durch die gesetzliche Regelung in Art. 2 AGPStG wird diese nur übertragene Aufgabe auch nicht entzogen, sondern durch die Gemeinde selbst übertragen, was im Übrigen auch rückgängig gemacht werden kann (Art. 2 Abs. 2 und 4 AGPStG). Bei der von der Beklagten in Aussicht gestellten „kleinen“ Übertragung findet weder eine Übertragung der Aufgaben statt noch wird deren Durchführung in größerem Umfang als bisher auf Bedienstete anderer Gemeinden übertragen.

Soweit sich die Klägerin auf „Art. 83 Abs. 3 Satz 6 BV“ bezieht und weiter ausführt, dass der Staat danach die Gemeinden bei „Durchführung solcher Aufgaben zu schützen und damit zu unterstützen habe“ bezieht sie sich auf Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV, wonach der Staat die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben zu schützen hat. Einen solchen Schutz vor einer Überforderung von Gemeinden in sachlicher oder personeller Hinsicht im Bereich des Personenstandsrechts und Standesamtswesens sieht das Gesetz durch die Möglichkeit einer Übertragung der Aufgaben des Standesamts auf den Landkreis oder andere kreisangehörige Gemeinden (Art. 2 AGPStG) oder durch Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke (Art. 3 AGPStG) aber gerade vor. Im Übrigen wird diese „schützende Aufsicht“ durch Art. 108 GO umgesetzt, wonach die Aufsichtsbehörden die Gemeinden verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken sollen (vgl. Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Die Verfassung des Freistaats Bayern, Art. 83 Rn. 13). Der Beklagte hat dies durch verschiedene Besprechungen und Schreiben beratenden Inhalts vor Ergehen der ablehnenden Entscheidung und durch Aufzeigen der Möglichkeiten zur Verbesserung der Aufgabenerfüllung auch beachtet. Die Schutzfunktion betrifft eine hier nicht einschlägige ungerechtfertigte Einwirkung durch Dritte (vgl. Hölzl/Hien/Huber, Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 108 GO Anm. 3.4).

Der weiter von der Klägerin angeführte Art. 11 Abs. 4 BV, wonach die gemeindliche Selbstverwaltung dem Aufbau der Demokratie von unten nach oben dient, ist ein zum Ausdruck gebrachter politischer Gedanke, der darauf hinweist, dass die Gemeinden einen besonderen Platz im Staatsleben einnehmen (vgl. Nawiasky u. a., a. a. O. Art. 11 Rn. 12). Ungeachtet der Frage, ob sich die Klägerin hierauf überhaupt berufen kann, ist nicht ersichtlich, inwiefern bei einer Verweigerung der Ausnahmegenehmigung und der statt dessen in Betracht kommenden Anstellung eines zweiten Standesbeamten oder einer Übertragung nach Art. 2 AGPStG ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 4 BV vorliegen könnte.

Ferner gewährleistet zwar Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Diese Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und Eigenverantwortlichkeit ist allerdings nicht absolut. Vielmehr sind Beschränkungen der Selbstverwaltung der Gemeinden mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, wenn und insoweit sie deren Kernbereich unangetastet lassen (BVerfGE 23, 353 (365), ständige Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall einer nur übertragenen staatlichen Aufgabe im Bereich des Personenstandsrechts, bei der das Standesamt der Klägerin auch im Fall einer Übertragung der Aufgabe auf eine andere Gemeinde erhalten bleibt, handelt es sich ersichtlich nicht um einen Kernbereich. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin unbenommen bleibt, die Aufgabe in vollem Umfang durch eigene Bedienstete wahrzunehmen, so dass auch keinerlei Eingriff in die vom Selbstverwaltungsrecht umfasste Organisationshoheit vorliegt. Der Umstand, dass die Klägerin dies aus finanziellen Gründen nicht für tragbar hält, stellt keinen direkten staatlichen Eingriff dar, vor dem die Organisationshoheit allein Schutz bietet (BVerfG, B.v. 27.11.1986, BayVBl 1987, 556).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene, der keinen eigenen Antrag gestellt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Von einem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und den Vollstreckungsschutz hat das Gericht in Anbetracht der nur geringfügigen Kosten des Beklagten abgesehen.

Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Ein Abweichen von einer obergerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor. Weiter ist eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage nicht ersichtlich.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.

(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.

(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Werden einem Standesamt fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll eine Übersetzung in die deutsche Sprache gefordert werden.

(2) Versteht ein Beteiligter die deutsche Sprache nicht, ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen, wenn der Standesbeamte oder der mit der Amtshandlung befasste Mitarbeiter des Standesamts die fremde Sprache nicht selbst beherrscht. Der Dolmetscher hat gegenüber dem Standesbeamten eine Versicherung an Eides statt darüber abzugeben, dass er treu und gewissenhaft übertragen werde. Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid.

(3) Eine Niederschrift soll auch in der fremden Sprache vorgelesen werden. Dass dies geschehen ist, ist am Schluss der Niederschrift anzugeben. Die Niederschrift ist auch vom Dolmetscher zu unterschreiben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet

1.
Tag und Ort der Eheschließung,
2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.

(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
2.
auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
3.
auf die Bestimmung eines Ehenamens,
4.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.

Für die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters gilt § 16 entsprechend. Zusätzlich ist im Fall der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe eine Folgebeurkundung aufzunehmen. Nach Eintragung dieser Folgebeurkundung wird das Lebenspartnerschaftsregister nicht fortgeführt.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Im Sterberegister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt, das Geschlecht,
2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,
3.
die Vornamen und der Familienname sowie das Geschlecht des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Angaben für den letzten Ehegatten oder Lebenspartner aufzunehmen,
4.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.

(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen

1.
auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
2.
bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die Eheschließung,
3.
bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar

1.
von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
2.
von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.
Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.