Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 43/15
Bundesgerichtshof
Tenor
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
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Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
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Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2009 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 21. September 2012 heiratete sie. Sie und ihr Ehemann bestimmten den Geburtsnamen des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen). Mit Zustimmung der Beklagten ist die Klägerin weiterhin unter ihrem Geburtsnamen anwaltlich tätig. Ihren Antrag auf Ausstellung eines Anwaltsausweises, der ihren Geburtsnamen ausweist, lehnte die Beklagte ab, weil der Ausweis mit der Eintragung im Rechtsanwaltsverzeichnis übereinstimmen müsse. Den daraufhin gestellten Antrag, sie wieder mit ihrem Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis einzutragen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2014 ebenfalls ab.
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Die Klägerin will mit ihrem Geburtsnamen in das Rechtsanwaltsverzeichnis eingetragen werden. Sie hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 zu verpflichten,
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1. die Frau K. betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des Ehenamens "B. " der Geburtsname "K. " aufgenommen wird;
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2. hilfsweise zu 1. die Frau K. betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass auch der Geburts- und Berufsname "K. " aufgenommen wird, und
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3. die so korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Anwaltsgerichtshof hat die Beklagte verurteilt, die die Klägerin betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass als Berufsname auch "K. " aufgenommen wird. Weiter hat er die Beklagte verurteilt, diese Angaben auch in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis einzugeben. Die weitergehende Klage hat er abgewiesen.
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Mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung will die Klägerin erreichen, dass ausschließlich ihr Geburtsname in das Verzeichnis der Beklagten und dasjenige der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen wird. Sie beantragt,
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das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2015 (zum Az. 1 AGH 37/14) zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 (Az. ER …) zu verpflichten,
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1. die Frau K. betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des Ehenamens "B. " der Geburtsname "K. " aufgenommen wird, und
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2. die so korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist kraft der Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO) und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 und 3 VwGO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
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1. Das Anliegen der Klägerin ist grundsätzlich nach § 31 BRAO in der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) zu beurteilen. Die Vorschrift lautet auszugsweise:
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"(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. Sie geben die in diesen Verzeichnissen gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis ein …
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(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. …
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(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:
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1. den Familiennamen und die Vornamen des Rechtsanwalts;
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2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift …"
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Gemäß § 215 Abs. 4 BRAO besteht die Verpflichtung der Rechtsanwaltskammer nach § 31 Abs. 3 Nummer 2 und 3, den Namen der Kanzlei und der Zweigstellen einzutragen, erst ab dem 1. Januar 2017.
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2. Der Familienname der Klägerin lautet "B. ". Dieser Name ist gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO in das Verzeichnis der Beklagten einzutragen und in das Gesamtverzeichnis einzugeben. Die Eintragung des Geburtsnamens, der nicht der Familienname ist, reicht entgegen der Ansicht der Klägerin auch dann nicht aus, wenn er zulässigerweise als Berufsname geführt wird.
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a) Die Vorschrift des § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO definiert den Begriff "Familienname" nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Im deutschen Recht, von welchem bei der Auslegung der genannten Vorschrift unabhängig davon auszugehen ist, welche Staatsangehörigkeit der einzelne Rechtsanwalt oder die einzelne Rechtsanwältin hat, besteht der Gesamtname einer Person aus einem Vor- und einem Nachnamen. Letzterer wird im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Personenstandsgesetz, im Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis und in anderen Gesetzen als "Familienname" bezeichnet. Jedes neu geborene Kind erhält einen Vor- und einen Familiennamen, den Geburtsnamen. In der Wahl des Vornamens sind die Eltern des Kindes weitgehend frei. Der Geburtsname ist dagegen nach den Vorschriften der §§ 1616, 1617 BGB zu bestimmen. Gemäß § 1616 BGB erhält das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Klärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Name wird gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Geburtenregister beurkundet.
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Der Familienname (Geburtsname) einer Person kann sich mit der Eheschließung ändern. Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen (§ 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zum Ehenamen können die Ehegatten den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen der Frau oder des Mannes bestimmen (§ 1355 Abs. 3 BGB). Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3 BGB). Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung (u.a.) die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten beurkundet (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG).
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Der Familienname einer Person kann folglich ihrem Geburtsnamen entsprechen, dann nämlich, wenn die Person unverheiratet bleibt, wenn sie heiratet und die Ehegatten keinen Ehenamen bestimmen oder wenn sie heiratet und die Ehegatten ihren Namen zum Ehenamen bestimmen. Der Begriff "Familienname" kann also sowohl den Geburtsnamen als auch den (oder die) Ehenamen einer Person bezeichnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Person, die ihren Familiennamen angeben muss, frei wählen kann, ob sie ihren Geburts- oder ihren davon verschiedenen Ehenamen angibt. Jede Person hat genau einen Familiennamen. Bei diesem handelt es sich in der Regel (also von Adoptionen und Namensänderungen abgesehen) entweder um den Geburtsnamen oder - im ausschließenden Sinne - um den Ehenamen. Eine Person, die mit der Eheschließung den Geburtsnamen des anderen Teils als Ehenamen angenommen hat, hat nicht zwei Familiennamen. Ihr Familienname ist vielmehr der Ehename; ihr früherer Familienname, ihr Geburtsname also, bleibt ihr Geburtsname und ist gesondert zu vermerken, wenn dies - wie etwa in § 15 Abs. 1 Nr. 2 PStG und in § 23 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG - gesetzlich vorgesehen ist.
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b) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Familienname" in § 31 Abs. 3 Nr. 3 BRAO abweichend vom üblichen Sprachgebrauch und abweichend von den genannten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Personenstandsgesetzes und des Personalausweisgesetzes auch oder sogar vorrangig nicht den Familiennamen, sondern den mit der Eheschließung abgelegten Geburtsnamen bezeichnen wollte, gibt es nicht.
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aa) Der Begriff "Familienname" ist durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) in die Vorschrift des § 31 Abs. 3 BRAO eingefügt worden. Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 2. Februar 2006 sah in Art. 1 Nr. 21 eine Neufassung des § 31 Abs. 3 BRAO dahingehend vor, dass "Name und Vorname" des Rechtsanwalts in das Verzeichnis eingetragen werden sollten (BT-Drucks. 16/513, S. 7). Die Bundesregierung schlug vor, die Wörter "Name und Vorname" durch die Wörter "der Familienname, die Vornamen" zu ersetzen (BT-Drucks. 16/513, S. 23 zu Nr. 21 Abs. 3). Begründet wurde dieser später Gesetz gewordene Vorschlag nicht. Einzige Erklärung hierfür ist, dass der Rechtsbegriff "Familienname" in seiner üblichen Bedeutung verwandt werden sollte. Abweichungen hätten begründet werden müssen, nicht jedoch der übliche Sprachgebrauch.
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bb) Noch deutlicher ist der Wille des Gesetzgebers, den Begriff "Familienname" in seiner üblichen Bedeutung zu verwenden, bei der Neufassung der Vorschrift des § 31 Abs. 3 BRAO durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) zum Ausdruck gekommen. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber das Problem des Namenswechsels anlässlich der Eheschließung gesehen und dahingehend gelöst, dass ein vom Familiennamen abweichender Berufsname als "Kanzleiname" fortgeführt werden darf, welcher gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO gesondert eingetragen werden kann (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drucks. 18/6915 vom 2. Dezember 2015, S. 17 f. zu § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BRAO-E):
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"Unter dem Kanzleinamen … ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt. Bei nicht in einem beruflichen Zusammenschluss tätigen Rechtsanwälten wird der Kanzlei-name häufig dem um die Berufsbezeichnung ergänzten Vor- und Familiennamen entsprechen. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer Kanzleiname möglich, insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens (vgl. Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, a.a.O., § 31 BRAO, Rn. 56, der unter Hinweis auf BVerfG NJW 2009, S. 1657 und NJW 1988, S. 1577, 1578 auf die Berechtigung des Rechtsanwalts zur Führung eines Berufsnamens im Berufsleben verweist). … Da der Name der Kanzlei und die Namen von Zweigstellen deren eindeutiger Bezeichnung dienen, ist deren erstmalige Mitteilung an die Rechtsanwaltskammer wie auch die Mitteilung späterer Änderungen als Ausfluss der bezüglich der Kanzlei und bestehender Zweigstellen bestehenden berufsrechtlichen Pflichten anzusehen …".
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Der "Familienname" in § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO ist danach wie auch sonst der jeweils geführte, im Personalausweisregister (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 PAuswG) und (gegebenenfalls) im Eheregister (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 PStG), sonst im Geburtsregister (§ 21 Abs. 1 PStG) eingetragene aktuelle Familienname. Der Geburtsname, der mit der Eheschließung abgelegt wurde, ist gerade nicht gemeint. Das mögliche Interesse eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin daran, den Geburtsnamen als Berufsnamen weiter zu führen, wird dadurch gewahrt, dass ein solcher Name als "Kanzleiname" gesondert eingetragen werden kann (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO). Die Klägerin verweist zwar darauf, dass als Kanzleiname auch eine Fantasiebezeichnung gewählt werden und zusätzlich ein vom Familiennamen verschiedener Berufsname geführt werden könnte, was von § 31 Abs. 3 Nr. 2 BRAO nicht erfasst sei. Da sie selbst ihre Kanzlei jedoch unter der Bezeichnung "Kanzlei K. ", also unter ihrem Geburts- und Berufsnamen und nicht unter einer Fantasiebezeichnung führt, bedarf diese Frage hier keiner Entscheidung. Diese nicht eben naheliegende Fallgestaltung zwingt nicht dazu, den Begriff "Familiennamen" in § 31 Abs. 3 Nr. 1 BRAO abweichend vom üblichen Sprachgebrauch im Sinne von "Geburtsnamen" zu verstehen.
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c) Entgegen der Ansicht der Klägerin entspricht die Eintragung des Familiennamens im Sinne des allgemeinen Namensrechts auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 31 BRAO. Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Im Interesse des einfachen und sicheren Rechtsverkehrs ist es unerlässlich, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende schnell, unbürokratisch und dem Stand der Technik entsprechend feststellen können, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist (BT-Drucks. 16/513, S. 15 zu Nr. 21). Es mag sein, dass diejenigen Personen, welche die Klägerin unter ihrem Berufsnamen beauftragt haben, ihren Familiennamen nicht zu erfahren brauchen. Warum aber Gerichte, Behörden und Rechtsuchende generell keine Möglichkeit erhalten sollen zu prüfen, ob T. B. - die Klägerin - als Rechtsanwältin zugelassen ist, ist nicht einzusehen.
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Im Übrigen kann kaum angenommen werden, dass die Klägerin ihr privates Umfeld, in welchem sie ihren Ehenamen führt, und ihre berufliche Betätigung vollständig getrennt halten kann. Wenn eine Person - wie die Klägerin - mehr als nur einen Namen führt, kommt es fast zwangsläufig zu Unklarheiten und Missverständnissen, die erst durch Einsicht in das Anwaltsverzeichnis geklärt werden können. Seinen Zweck kann das Verzeichnis in einem solchen Fall nur erfüllen, wenn nicht nur der Berufsname (Kanzleiname), sondern auch der Familienname des jeweiligen Anwalts verzeichnet ist. Der Gesetzgeber hat die Konkurrenz von Berufs- und Familiennamen dahingehend gelöst, dass sowohl der Familienname als auch der Berufsname, letzterer als Kanzleiname, anzugeben ist (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BRAO).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin reicht es nicht aus, dass die Beklagte nicht nur ihren Berufsnamen, sondern auch ihren richtigen Namen kennt und auf Anfrage Auskunft darüber geben kann, welche natürliche Person sich hinter dem Berufsnamen verbirgt. Das Gesetz ordnet ausdrücklich an, dass jedermann unentgeltlich Einsicht in die Verzeichnisse und in das Gesamtverzeichnis nehmen kann und dass die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht wird (§ 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 BRAO). Gerichte, Behörden und Rechtsuchende sollen also gerade nicht auf den Umweg der Anfrage an die zuständige Rechtsanwaltskammer verwiesen werden.
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d) Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilt der Senat nicht. Die Vorschrift des § 31 BRAO enthält Berufsausübungsregeln, die durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2012 - AnwZ (Brfg) 50/12, BRAK-Mitt. 2013, 38 Rn. 10). Die Verzeichnisse dienen der Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes und den Interessen der Verbraucher. Eine Verletzung des Schutzbereiches des Art. 6 GG ist nicht ersichtlich. Die Klägerin war in der Bestimmung ihres Ehenamens nach Maßgabe des § 1355 BGB ebenso frei wie in ihrer Entscheidung, ihren Beruf weiterhin unter ihrem Geburtsnamen oder unter ihrem Ehenamen auszuüben. Anspruch darauf, dass Gerichte, Behörden und Rechtsuchende nicht erfahren, welche natürliche Person sich hinter dem Kanzleinamen verbirgt oder welchen Beruf sie unter ihrem Geburtsnamen ausübt, hat sie nach Lage des Gesetzes nicht.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG.
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die die Klägerin betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass als Berufsname auch „L“ aufgenommen wird.
Weiter wird die Beklagte verurteilt, diese Angaben auch in ein von der Rechtsanwaltskammer geführtes Gesamtverzeichnis einzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von
110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
1
Tatbestand
2Der Klägerin, die nach ihrer Eheschließung, bei der sie den Nachnamen des Ehemannes angenommen hat, weiterhin unter ihrem Geburtsnamen als Berufsnamen als Rechtsanwältin tätig ist, geht es darum, dass sie in das Rechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO mit diesem Berufsnamen eingetragen wird.
3Die Klägerin ist seit dem 23.06.2009 bei der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Eheschließung am 21.09.2012 hat sie den Nachnamen ihres Ehemannes „C“ angenommen. Sowohl vor als auch nach der Eheschließung praktizierte die Klägerin anwaltlich unter ihrem Geburtsnamen „L“. Auf eine Anfrage, ob die Klägerin nach Eheschließung und Annahme des Nachnamens des Ehemannes weiterhin unter ihrem bisherigen Nachnamen praktizieren könne, teilte ihr die Beklagte schriftlich mit, dass ihr dies unbenommen sei. In das Anwaltsregister nach § 31 BRAO könne aber nur der „amtliche Familienname“ aufgenommen werden, so dass bei Weiterverwendung des Geburtsnamens „vermehrt Anfragen“ kommen könnten. Mit Schreiben vom 18.10.2012 übersandte die Klägerin an die Beklagte eine Kopie ihrer „Eheurkunde“, wies auf den neuen Ehenamen hin und bat darum, zu „vermerken“, dass sie weiterhin unter ihrem Geburtsnamen „L“ anwaltlich tätig sein werde. In der zweiten Jahreshälfte 2013 begehrte die Klägerin von der Beklagten nach Ablauf ihres bisherigen bundeseinheitlichen Rechtsanwaltsausweises einen europäischen bundeseinheitlichen Anwaltsausweis auf den Namen „L“ zu erhalten. Dies wurde von der Beklagten abgelehnt, weil dieser namensidentisch mit dem Personalausweis sein müsse. Mit Schreiben vom 21.01.2014 begehrte die Klägerin, ihren – zwischenzeitlich auf den Nachnamen „C“ lautenden – Eintrag im Anwaltsregister rückgängig zu machen und wieder auf „L“ umzustellen. Einen entsprechenden förmlichen Antrag, nebst Antrag die korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben, stellte sie mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 17.04.2014. Diesen Antrag lehnte die Beklagte
4– nach zwischenzeitlicher weiterer wechselseitiger Korrespondenz und einem Gespräch mit dem - mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehenen - Bescheid vom 16.09.2014, der den Prozessbevollmächtigten am 20.09.2014 zugestellt wurde ab. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. an, dass § 31 Abs. 3 BRAO die Eintragung des Familiennamens verlange. Die Eintragung eines Geburtsnamens oder Berufsnamens sehe die Vorschrift nicht vor. Eine Auslegung der Vorschrift, dass dort anstelle des Familiennamens der Geburtsname einzutragen sei, verbiete sich. Familienname sei aber der personenstandsrechtlich zu führende Name. „Familienname“ sei ein Oberbegriff für „Geburts- und Ehe- sowie Begleitname“. Mit der Heirat und Annahme des Namens des Ehemannes ändere sich der Familienname.
5Die Klägerin meint, der Begriff des „Familiennamens“ sei nicht eindeutig. Eine Legaldefinition enthalte die BRAO nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei „Familienname“ der Name, der die Zugehörigkeit zu einer Familie ausdrücke, wobei der Geburtsname die Zugehörigkeit zur Elternfamilie, der Ehename die Zugehörigkeit zur Familie des Ehepartners und ein Doppelname die Zugehörigkeit zu beiden Familien ausdrückten. Auch im rechtlichen Sprachgebrauch gebe es Unterschiede. So erfasse § 1757 Abs. 1 S. 2 BGB nicht den Begleitnamen, während z.B. § 5 Abs. 2
6Nr. 1 PAuswG auf den personenstandsrechtlichen Familiennamen abstelle, welcher auch den Begleitnamen erfasse (Bl. 14). Auch erfasse § 3 Abs. 1 NamÄndG unter dem Begriff „Familiennamen“ sowohl den Geburtsnamen, als auch Ehe- und Begleitnamen. In § 298 Abs. 1 S. 1 SGB VI sei bestimmt, dass eine Mutter, die Rentenleistungen für Kindererziehung beansprucht, u.a. „ihren Familiennahmen (jetziger und früherer Name mit Namenbestandteilen“ nachweisen müsse, ähnlich sei § 2 Abs. 2 Nr. 1 der II. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (II. BMeldDÜV) formuliert. Daraus schließt die Klägerin, dass unter Familienname auch der frühere Familienname zu verstehen sei. In systematischer Hinsicht verweist die Klägerin u.a. darauf, dass § 31 Abs. 3 BRAO eine Differenzierung zwischen Geburts- und Familienname, wie sie § 5 PAuswG gerade nicht enthält. Schließlich sei es Sinn- und Zweck der Vorschrift des § 31 BRAO, Dritten die Prüfung zu ermöglichen, ob jemand anwaltlich tätig werden darf. Deswegen müsse unter Familienname auch der Nachname verstanden werden, unter dem der Anwalt zulässigerweise im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit nach außen hin auftritt. Nur eine solche Auslegung sei auch verfassungskonform, da sie eine praktische Konkordanz zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesse an der Fortführung des Geburtsnamens als Berufsnamen und dem durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Interesse an der – gem. dem gesetzlichen Leitbild des § 1355 Abs. 1 S. 1 BGB – Führung eines gemeinsamen Ehenamens herstelle.
7Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen. Nach Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung vom 23.01.2015 hat die Klägerin den Hilfsantrag (Ziffer 2) in der nachfolgend wiedergegebenen, gegenüber dem angekündigten Antrag leicht modifizierten Fassung gestellt.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Beschlusses vom 16. September 2014 (Az. ER I/264/2014) zu verpflichten,
101.
11die Frau L betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu berichtigen, dass als Familienname statt des Ehenamens „C“ der Geburtsname „L“ aufgenommen wird.
122.
13hilfsweise zu 1. die Frau L betreffende Eintragung in dem von der Beklagten geführten elektronischen Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte dahingehend zu ergänzen, dass auch der Geburts- und Berufsname „L“ aufgenommen wird, und
143.
15die so korrigierten Daten in das von der Bundesrechtsanwaltskammer geführte Gesamtverzeichnis einzugeben.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Kopien des Verwaltungsvorgangs der Beklagten ER I/264/2014 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19Entscheidungsgründe
I.
20Die Klage ist zulässig. Die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid der Beklagten ist ohne Vorverfahren (§ 68 VwGO, § 110 JustizG NW) zulässig (§ 42 VwGO, §§ 112a Abs. 1, 112 c Abs. 1 BRAO). Sie wurde fristgerecht am 15.10.2014 erhoben.
21Die Verpflichtungsklage ist die richtige Klageart. Die Verpflichtungsklage wäre zwar dann nicht die statthafte Klageart, wenn die Klägerin den begehrten begünstigenden Verwaltungsakt bereits früher besessen hätte und ihr dieser später durch einen noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakt entzogen worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 42 Rdn. 6). Das ist aber hier nicht der Fall. Die Klägerin hatte nie einen Verwaltungsakt derart erhalten, dass sie trotz Änderung des Ehenamens mit dem Geburtsnamen im Anwaltsregister eingetragen bleiben kann, und der ihr dann (mit der Eintragung des Ehenamens) entzogen worden wäre. Die bloße faktische Namenänderung im Anwaltsverzeichnis, welche die Beklagte nach Eheschließung vorgenommen hat, stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist lediglich ein Realhandeln (dementsprechend ist der Klägerin dies offenbar auch nie förmlich bekannt gemacht worden, sondern sie hat es anlässlich der Beantragung eines neuen Anwaltsausweises „zufällig“ erfahren), denn es wurde nicht etwa ein zuvor gewährtes Recht auf Führung des Geburtsnamens als Berufsnamen entzogen bzw. für den Bereich des Anwaltsverzeichnisses bestritten, sondern lediglich die personenstandsrechtliche Änderung des Familiennamens der Klägerin im Anwaltsverzeichnis nachvollzogen. Gleichwohl geht es aber jetzt (mit der vorliegenden Klage) nicht um Vornahme eines bloßen Realaktes (welcher ggf. mit der allgemeinen Leistungsklage zu erstreiten wäre), weil es nunmehr um eine Entscheidung der Beklagten zur Regelung eines Einzelfalls (nämlich Recht der Klägerin allein – bzw. gem. Hilfsantrag jedenfalls auch – mit dem Geburts- bzw. Berufsnamen im Anwaltsverzeichnis eingetragen zu werden) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, welche auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen (nämlich hinsichtlich des Rechts auf Verwendung des durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Berufsnamens im Anwaltsverzeichnis) gerichtet ist.
22II.
23Die Klage ist im Hilfsantrag Antrag zu Ziff. 2) nebst Annexantrag (Antrag zu Ziff. 3) begründet, weil die vollständige Ablehnung der Eintragung des Berufsnamens „L“ in das Anwaltsverzeichnis rechtswidrig war und die Klägerin in ihren Rechten verletzte. Im Hauptantrag ist die Klage (Antrag zu Ziff. 1) hingegen unbegründet.
241.
25Die Klägerin hat nicht den mit dem Hauptantrag (Antrag zu Ziff. 1) geltend gemachten Anspruch, dass allein der Geburtsname „L“ als Familienname in das Anwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO eingetragen wird.
26§ 31 Abs. 3 BRAO gebietet die Eintragung des „Familiennamens“. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass der Begriff des Familiennamens in verschiedenen gesetzlichen Regelungen unterschiedliche Verwendung findet und insbesondere auch der Geburtsname darunter fallen kann. Dass „Familienname“ i.S.d. § 31 Abs. 3 BRAO aber nur den aktuellen Familiennamen meint und nicht etwa den Geburtsnamen, der früher einmal (vor der Eheschließung) Familienname der Klägerin war ergibt sich aus Folgendem:
27§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA verpflichtet den Rechtsanwalt zur unverzüglichen Anzeige (u.a.) einer Namensänderung. Dies macht deutlich, dass die bei der Rechtsanwaltskammer gespeicherten Daten aktuell gehalten werden sollen. § 31 Abs. 3 BRAO differenziert zudem - anders als die von der Klägerin angeführten Vorschriften des § 298 SGB VI und des § 2 der II. BMeldDÜV – gerade nicht zwischen „früheren und jetzigen Familiennamen“.
28Die Gesamtschau des Regelungsgefüges von § 31 Abs. 3 BRAO und § 24 Abs. 1 Nr. 1 BORA in Verbindung mit der Nichtdifferenzierung in § 31 Abs. 3 BRAO zwischen früherem (Geburtsnamen) und jetzigem Familiennamen (welche in einigen anderen Vorschriften, wie z.B. in § 298 Abs. 1 SGB VI, § 1 Abs. 2 Nr. 1 BPAuswG oder § 2 Abs. 2 Nr. 1 II. BMeldDÜV vorgesehen ist), macht deutlich, dass es in § 31 Abs. 3 BRAO nur um den aktuellen Familiennamen gehen kann. Anderenfalls käme man auch zu Ergebnissen, die der von der Klägerin zutreffend geschilderten Informationsfunktion des Anwaltsverzeichnisses, nämlich schnell Klarheit über die Zulassung als Anwalt zu verschaffen, eine Transparenz des Rechtsdienstleistungsmarktes zu schaffen und den Verbraucher zu schützen (vgl. BT-Drs. 16/513 S. 15) zuwiderliefen. Wäre nämlich immer (§ 31 Abs. 3 BRAO ist eine zwingende Vorschrift „sind“) ein Anwalt nicht mit dem aktuellen Familiennamen, gar einem früheren Familienamen und einem Geburtsnamen in das Verzeichnis aufzunehmen, so würde dessen Klarheit darunter leiden, denn dann müssten entweder für einen Anwalt mehrere Eintragungen angelegt werden oder bei der Eintragung zu einem Anwalt verschiedene Familiennamen aufgeführt werden. Eine solche Mehrfacheintragung wird aber von der Klägerin mit dem Hauptantrag nicht begehrt. Stünde aber allein ein vom aktuellen Familiennamen abweichender Berufsname im Anwaltsverzeichnis eingetragen, so würde dessen Informationsfunktion wesentlich beeinträchtigt. Würde die Klägerin dann nämlich unter ihrem tatsächlichen aktuellen Familiennamen z.B. Verhaltensweisen an den Tag legen, die Mitteilungspflichten nach MiZi (Nr. XXIII) oder Mistra (Nr. 23) auslösen, so könnten solche Mitteilungen ggf. von vornherein unterbleiben, weil die zur Mitteilung verpflichtete Stelle nach Einsicht in das Anwaltsverzeichnis davon ausgeht, dass die Klägerin keine Anwältin ist. Auch der rechtssuchende Bürger, der gegen die Klägerin, die – was ihr niemand verwehren könnte – unter ihrem Familiennamen als Anwältin aufgetreten ist, könnte von einer Anzeige bei der Rechtsanwaltskammer abgehalten werden, wenn er die Klägerin im Anwaltsverzeichnis wegen der dort abweichenden alleinigen Eintragung eines Berufsnamens gar nicht als Anwältin verzeichnet gefunden hat.
29Verfassungsrechtlich ist eine Auslegung des § 31 Abs. 3 BRAO in dem Sinne, dass der vom Anwalt gewählte Berufsname als Familienname in das Anwaltsverzeichnis einzutragen ist ebenfalls nicht geboten. Die praktische Konkordanz der Rechte des betroffenen Anwalts aus Art. 6 Abs. 1 GG und aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG kann – wie nachfolgend noch aufgezeigt wird – hinreichend dadurch hergestellt werden, dassneben dem (aktuellen) Familiennamen auch der vom Anwalt geführte Berufsname in das Anwaltsverzeichnis aufgenommen wird.
302.
31Im Hilfsantrag (Antrag zu Ziff. 2 nebst Annexantrag zu Ziff. 3) ist die Klage hingegen im Wesentlichen begründet.
32Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung ihres Geburtsnamens „L“ als Berufsnamen in das von der Beklagten geführte Anwaltsverzeichnis aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie aus einer analogen Anwendung von § 12 BGB.
33Das Bundesverfassungsgericht sieht das Interesse an der Führung (und ggf. auch Eintragung eines Berufsnamens, z.B. in den Personalausweis) als durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt an (BVerfG, Beschl. v. 13.03.1992 – 1 BvR 311/92; BVerfG, Beschl. v. 08.03.1988 – 1 BvL 9/85 u.a.). Voraussetzungen hierfür – die bei der Klägerin unstreitig vorliegen - sind lediglich die Annahme und der Gebrauch eines unterscheidungsfähigen Namens in der Öffentlichkeit.
34§ 12 BGB schützt vor einer Namensleugnung durch Dritte. Eine Namensleugnung liegt vor, wenn das Recht zum Führen eines Namens bestritten oder die Pflicht zum Führen eines anderen Namens behauptet wird (Münch-Komm-BGB-Säcker, 6. Aufl., 2012, § 12 Rdn. 125 f.). Hier wird in dem Teilbereich der Eintragung in das Anwaltsverzeichnis das Recht der Klägerin zum Führen ihres Berufsnamens bestritten und die Pflicht zum Führen des aktuellen Familiennamens behauptet. § 12 BGB ist zwar eine privatrechtliche Vorschrift. Sie ist aber analog auch im Verhältnis von öffentlichem Träger zu Privatem anzuwenden, denn ansonsten bestünde in diesem Bereich eine Lücke, welche – angesichts des umfassenden Namensschutzes im Privatrecht planwidrig erscheint. Die Interessenlagen des Namensschutzes Privater gegenüber anderen Privaten und gegenüber Trägern hoheitlicher Gewalt ist vergleichbar. Für den Fall der Verletzung des Namensrechts einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch eine andere ist die Anwendung des § 12 BGB anerkannt (BVerwG NJW 1974, 1207). Es ist kein Grund ersichtlich, warum im vorliegenden Fall, in dem auf der einen Seite ein Privater steht, anderes gelten sollte.
35Art. 6 Abs. 1 GG gebietet zwar nicht die Wahl eines gemeinsamen Ehenamens. Die Vorschrift unterstützt aber den Wunsch von Ehegatten, ihre Zusammengehörigkeit in einem gemeinsamen Ehenamen zum Ausdruck bringen zu können (BVerfG, Urteil vom 05. Mai 2009 – 1 BvR 1155/03). Art. 6 Abs. 1 GG enthält eine Wertung, wonach das Prinzip der Einheit der Familie gewährleistet und die Familiengemeinschaft geschützt wird (BVerfG, Beschluss vom 08. März 1988 – 1 BvL 9/85, 1 BvL 43/86 –). Die Klägerin hat also ein grundgesetzlich geschütztes Interesse daran, einen gemeinsamen Ehenamen mit ihrem Ehemann zu führen. Durch die Regelung des
36Art. 31 Abs. 3 BRAO, wenn man sie so auslegte, dassallein der (aktuelle) Familienname eintragungsfähig ist, wäre die Klägerin zwar nicht gehindert, einen gemeinsamen Ehenamen zu führen, sie müsste aber ggf. berufliche Nachteile in Kauf nehmen, die ihr z.B. dadurch entstehen, dass sie sich am Markt bereits einen Namen gemacht hat, den sie nunmehr nicht mehr werbeträchtig verwenden kann, oder dadurch, dass möglicherweise potentielle Mandanten sie bei der Anwaltswahl übergehen, weil der deutsche Ehename den auf eine bestimmte Herkunft hindeutenden ausländischen Geburtsnamen ersetzt hat. Der dadurch entstehende faktische Druck stellt einen (unzulässigen) Eingriff in den Schutzbereich der Grundrechtsnorm dar, denn er ist nicht gerechtfertigt und unverhältnismäßig, weil es mit der Eintragung eines Berufsnamens neben dem Familiennamen ein milderes, ebenso geeignetes Mittel gibt, den Adressaten des Anwaltsverzeichnisses Aufschluss über Identität und Zulassung eines Anwalts, der unter seinem Geburtsnamen als Berufsnamen praktiziert, zu geben.
37Beide rechtlich geschützten Interessen der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art. 6 Abs. 1 GG lassen sich hingegen mit einer Auslegung des Art. 31 Abs. 3 BRAO vereinbaren, die eine Eintragung eines Berufsnamens, der dem Geburtsnamen entspricht, unter dem der Anwalt bis zur Eheschließung seine Tätigkeit ausgeübt hat, neben der Eintragung eines Familiennamens gestattet. Sie müssen bei der Auslegung des § 31 Abs. 3 BRAO im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung Berücksichtigung finden. § 31 Abs. 3 BRAO ist für eine solche Auslegung unter Berücksichtigung der rechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interessen offen. Die Vorschrift ist nicht etwa so formuliert, dass es hieße: „In das Verzeichnis sind nur der Familienname, […] einzutragen“. Der Wortlaut der Vorschrift lässt also eine Auslegung dahingehend, dass die dort genannten Daten zwar zwingend einzutragen sind, eine Eintragung weiterer Daten bei einem entsprechenden rechtlichen Interesse nicht ausgeschlossen ist, zwanglos zu. Für diese Auslegung spricht auch, dass die Vorschrift – anders als andere Regelungen, wie z.B. § 5 Abs. 2 PAuswG – eben einschränkende Zusätze wie „nur“ oder „ausschließlich“ gerade nicht enthält.
38Die Eintragung weiterer Daten wird – jedenfalls im vorliegenden Fall – auch nicht durch andere Gesetzesvorschriften ausgeschlossen. Insoweit käme zwar § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 DSG NW als Begrenzungsnorm in Betracht, welche auch im öffentlichen Bereich Anwendung finden kann (Wollf/Brink-Kühling, Datenschutzrecht, 2013, § 4 BDSG Rdn. 5 ff.). Eine Datenverarbeitung ist danach aber auch dann (ohne gesetzliche Ermächtigung) zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung liegt jedenfalls mit dem Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 21.01.2014, mit dem sie gerade die Eintragung des Geburtsnamens „L“ in das Anwaltsverzeichnis begehrt (also eine Erhebung und Speicherung dieses Datums), vor. Die Regelung in § 31 Abs. 1 BRAO, dass die Rechtsanwaltskammer die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und ihre Richtigkeit trägt, lässt eher den Schluss zu, dass insoweit sich die Datenverarbeitung nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften richten soll, welche – s.o. – aber gerade eine Verarbeitung zusätzlicher Daten mit Zustimmung des Betroffenen ermöglicht.
39Die Gesetzesmaterialien geben schließlich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber die einzutragenden Daten in § 31 Abs. 3 BRAO abschließend regeln wollte.
40Die so gefundene Auslegung harmoniert auch mit der Auslegung zu § 2 Abs. 1 PartGG zum Begriff des „Namens“ eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft von Angehörigen der freien Berufe. Danach ist unter dem „Namen“ eines Partners zwar primär dessen bürgerliche Name (Familienname) zu verstehen. Ist aber einer der Partner aber unter einem anderen Namen als seinem Familiennamen in den beteiligten Verkehrskreisen bekannt geworden, so soll auch die Nutzung dieses Berufsnamens im Rahmen des Namens der Partnerschaftsgesellschaft zulässig sein (OLG Frankfurt NJW 2003, 364; Münch-Komm-BGB-Schäfer, 6. Aufl., 2013, § 2 PartGG Rdn. 9).
41b) Der Folgeantrag (Eintragung der korrigierten Daten in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer) ist im Hinblick auf eine Korrektur im Sinne des Hauptantrages unbegründet, im Sinne einer Korrektur (Ergänzung) gemäß dem Hilfsantrag aber begründet aus § 31 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 3 BRAO.
42c) Die Beklagte ist nunmehr gehalten, das Führen des Berufsnamens „L“ auch durch entsprechenden Eintrag im Anwaltsverzeichnis anzuerkennen, was sie etwa durch Zusätze, wie „C, beruflich genannt L“ oder „C, Berufsname: L“ tun kann.
43III.
441.
45Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 112c BRAO, 155 VwGO und §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
462.
47Der Streitwert ist in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte mit dem Auffangstreitwert nach §§ 194 Abs. 1 BRAO, 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 Euro anzusetzen. Haupt- und Hilfsantrag sind gleichwertig und betreffen, wirtschaftlich gesehen, denselben Gegenstand, so dass der (höhere) Streitwert maßgeblich ist, hier also nur einmal 5.000 Euro anzusetzen sind (§ 45 Abs. 1 GKG). Der Antrag zu Ziff. 3) als bloßer Annex zu Haupt- bzw. Hilfsantrag hat keinen eigenständigen Wert.
483.
49Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 S. 1; 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 c Abs. 1 BRAO zuzulassen, weil die Sache im Hinblick auf die Auslegung des § 31 Abs. 3 BRAO grundsätzliche Bedeutung hat.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist bei dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen.
52Vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Ferner sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein nach dem Vorstehenden Vertretungsberechtigter kann sich selbst vertreten; es sei denn, dass die sofortige Vollziehung einer Widerrufsverfügung angeordnet und die aufschiebende Wirkung weder ganz noch teilweise wiederhergestellt worden ist. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
53Die Festsetzung des Streitwerts ist unanfechtbar.
Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass der Anwaltsgerichtshof an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
- 1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; - 2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; - 3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 4.
von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; - 6.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 7.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 9.
in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; - 10.
ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
- 1.
den Namen oder die Firma; - 2.
die Rechtsform; - 3.
die Anschrift der Kanzlei; - 4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern: - a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; - b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; - 8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; - 9.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; - 11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(1) Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.
(2) Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht einem Elternteil. Absatz 1 gilt entsprechend. Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestimmungsrechts eine Frist setzen. Ist nach Ablauf der Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestimmungsrecht übertragen ist.
(3) Ist ein Kind nicht im Inland geboren, so überträgt das Gericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht nach Absatz 2 nur dann, wenn ein Elternteil oder das Kind dies beantragt oder die Eintragung des Namens des Kindes in ein deutsches Personenstandsregister oder in ein amtliches deutsches Identitätspapier erforderlich wird.
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
Tag und Ort der Eheschließung, - 2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, - 3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und - 2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
Familienname und Geburtsname, - 2.
Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag der Geburt, - 5.
Ort der Geburt, - 6.
Größe, - 7.
Farbe der Augen, - 8.
Anschrift, - 9.
Staatsangehörigkeit, - 10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, - 11.
Seriennummer, - 12.
Sperrkennwort und Sperrsumme, - 13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer, - 14.
ausstellende Behörde, - 15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3, - 16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist, - 18.
Ordensname, Künstlername und - 19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
- 1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; - 2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; - 3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 4.
von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; - 6.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 7.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 9.
in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; - 10.
ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
- 1.
den Namen oder die Firma; - 2.
die Rechtsform; - 3.
die Anschrift der Kanzlei; - 4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern: - a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; - b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; - 8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; - 9.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; - 11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und - 2.
der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
Familienname und Geburtsname, - 2.
Vornamen, - 3.
Doktorgrad, - 4.
Tag der Geburt, - 5.
Ort der Geburt, - 6.
Größe, - 7.
Farbe der Augen, - 8.
Anschrift, - 9.
Staatsangehörigkeit, - 10.
Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, - 11.
Seriennummer, - 12.
Sperrkennwort und Sperrsumme, - 13.
letzter Tag der Gültigkeitsdauer, - 14.
ausstellende Behörde, - 15.
Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3, - 16.
Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 17.
die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist, - 18.
Ordensname, Künstlername und - 19.
den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2.
(4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre.
(5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat.
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
Tag und Ort der Eheschließung, - 2.
die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht, - 3.
die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet
- 1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, - 2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, - 3.
das Geschlecht des Kindes, - 4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.
(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen
- 1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, - 2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, - 3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters, - 4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, - 5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.
(1) Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2) Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein:
- 1.
den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts; - 2.
den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; - 3.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 4.
von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; - 5.
die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; - 6.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 7.
bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 8.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 9.
in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung; - 10.
ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4) Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein:
- 1.
den Namen oder die Firma; - 2.
die Rechtsform; - 3.
die Anschrift der Kanzlei; - 4.
den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 5.
die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen; - 6.
folgende Angaben zu den Gesellschaftern: - a)
bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf; - b)
bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;
- 7.
bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf; - 8.
bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter; - 9.
den Zeitpunkt der Zulassung; - 10.
bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer; - 11.
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; - 12.
die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten; - 13.
im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6) Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7) Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Ehegatten sollen einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.
(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen eines Ehegatten bestimmen.
(3) Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
(4) Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung, wenn sie nicht bei der Eheschließung gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben wird, und der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Geburtsname ist der Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutragen ist.
(1) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 112e bleibt unberührt.
(2) Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. Die Fristen des § 116 Abs. 2 und des § 117 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.
(3) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.