Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 6 Haftungsminderung

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 6 Haftungsminderung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

31/05/2017 13:03

Eine Kfz-Fachwerkstatt muss Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Kfz-Modelle kennen und den Kunden bei beauftragten Inspektionsarbeiten auf eine die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs betreffende Rückrufaktion hinweisen.
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 11/06/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 150/12 Verkündet am: 11. Juni 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 25/11/2016 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.143,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.045,59 EUR seit dem 11.09.2015 sowie aus weiteren 98,13 EUR seit dem 04.10.2016 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird
published on 19/05/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.9.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (4 O 104/11) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Nebeninterventionen trägt die Beklagte. Das Urteil i
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.