Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2016 - 3 O 5/16
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.143,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.045,59 EUR seit dem 11.09.2015 sowie aus weiteren 98,13 EUR seit dem 04.10.2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2015 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 27 % und die Beklagte 63 % zu tragen.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.545,62 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
II.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 617,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 28.04.2011 zu bezahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen der Kläger 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Entgegen dem Ersturteil (Haftungsverteilung von 50 /50), aber auch entgegen den Auffassungen des Klägers auf der einen Seite (Haftungsverteilung von 0 /100) und der Beklagten auf der anderen (Haftungsverteilung von 75 /25), entspricht eine Haftungsverteilung von 25 /75 (zulasten der Beklagten) der Sach- und Rechtslage.
- Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht, wie hier, ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO).
- In jedem Fall hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Saarbrücken r+s 2010, 479).
- Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608; VersR 1968, 848; OLG Celle VersR 1977, 1131; OLG Hamm NZV 2001, 41). Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn Sonderfälle wie etwa ein Abwarten des Fußgängers auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten des Fußgängers hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; KG VM 1992, 27; VRS 100 [2001] 269; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378) vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen werden kann, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201; OLG Hamm NZV 2000, 371), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 1966, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (BGH VersR 1961, 592; KG VersR 1968, 259; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192).
- Keiner der Beteiligten /Zeugen hat im Laufe des Verfahrens letztlich substantiierte bzw. belastbare Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw gemacht:
Zwar hatte der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Beiakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Az.: 33 Js 3677/10, Bl. 6) noch behauptet, mit 50 km/h gefahren zu sein. Allerdings hat er dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Parteianhörung vom 12.10.2011 dahingehend relativiert, er „meine“, dass er mit „ca.“ 50 km/h gefahren sei (vgl. S. 2 des Protokolls = Bl. 45 d. A.). Im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 13.03.2015 hat er schließlich geäußert, er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (vgl. S. 6 des Protokolls = Bl. 173 d. A.).
- Die Kollisionsgeschwindigkeit wurde jedoch von der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen ihres unfallanalytischen Gutachtens vom
Diese Position ist im Ersturteil übersehen worden. Dass der Anspruch grundsätzlich in Höhe von 314,79 € entstanden ist, ist indes - abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung - unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Haftungsanteils von 25% verbleiben 236,09 €. Hiervon abzuziehen waren die bereits gezahlten 79,00 €, so dass sich 157,09 € errechnen.
Obwohl diese Kosten eigentlich dem Kläger selbst nicht entstanden sind, handelt es sich dabei grundsätzlich gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. das Urteil vom 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90
Unstreitig (abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung) ist dieser Anspruch in Höhe von 2.680,32 € entstanden. Entsprechend der o.g. Haftungsverteilung verbleiben 2.010,24 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 670,00 € abzuziehen, so dass sich 1.340,24 € errechnen.
Dass dieser Anspruch in Höhe von 30,00 € grundsätzlich entstanden ist, ist unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenen Haftungsanteils von 25% verbleiben 22,50 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 7.50 € abzuziehen, so dass sich 15,00 € errechnen.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen wäre, träfe den Kläger kein Mitverschulden.
- Auch der Senat hält dies bei Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen für grundsätzlich angemessen, zumal der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens und vor allem nach seiner Anhörung zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 keine Veränderungen oder für ihn nachteilige Entwicklungen vorgetragen hat.
- Zu beachten war jedoch noch der Mithaftungsanteil des Klägers von 25%. Zwar ist dieser gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12.03.1991, Az.: VI ZR 173/90
- Stellt man dieses nicht unwesentliche Bemessungselement, nämlich den Mithaftungsanteil des Klägers von 25%, in die Gesamtbetrachtung ein, so erscheint letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € angemessen.
- Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 28.547,78 €, nämlich der Summe der o.g. einzelnen Beträge, soweit sie dem Kläger jeweils, bei einem eigenen Haftungsanteil von 25%, ursprünglich, vor der teilweisen Erfüllung, zustanden, zuzüglich 3.000,00 € bzgl. des Feststellungsantrages (75% des mit 4.000,00 € bewerteten Antrages).
- Zugestanden war hieraus eine 1,5 Geschäftsgebühr zu berechnen, d. h. bei Anwendung der Gebührentabelle gem. Anlage 2 zu § 13 I RVG in der vom
- Hinzuzuaddieren waren sodann die Pauschale von 20,00 € sowie anschließend die Mehrwertsteuer, so dass sich 1.376,83 € errechnen.
- Hiervon abzuziehen waren schließlich die bereits hierauf bezahlten 759,22 €.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
- a)
seiner Darbietung, - b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, - c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat, - 2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte, - 3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat, - 4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder - 5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.
(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt
I.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
II.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem
III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom
IV.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 617,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 28.04.2011 zu bezahlen.
V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI.
Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen der Kläger 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Entgegen dem Ersturteil (Haftungsverteilung von 50 /50), aber auch entgegen den Auffassungen des Klägers auf der einen Seite (Haftungsverteilung von 0 /100) und der Beklagten auf der anderen (Haftungsverteilung von 75 /25), entspricht eine Haftungsverteilung von 25 /75 (zulasten der Beklagten) der Sach- und Rechtslage.
- Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht, wie hier, ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO).
- In jedem Fall hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Saarbrücken r+s 2010, 479).
- Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608; VersR 1968, 848; OLG Celle VersR 1977, 1131; OLG Hamm NZV 2001, 41). Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn Sonderfälle wie etwa ein Abwarten des Fußgängers auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten des Fußgängers hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; KG VM 1992, 27; VRS 100 [2001] 269; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378) vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen werden kann, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201; OLG Hamm NZV 2000, 371), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 1966, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (BGH VersR 1961, 592; KG VersR 1968, 259; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192).
- Keiner der Beteiligten /Zeugen hat im Laufe des Verfahrens letztlich substantiierte bzw. belastbare Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw gemacht:
Zwar hatte der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Beiakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Az.: 33 Js 3677/10, Bl. 6) noch behauptet, mit 50 km/h gefahren zu sein. Allerdings hat er dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Parteianhörung vom 12.10.2011 dahingehend relativiert, er „meine“, dass er mit „ca.“ 50 km/h gefahren sei (vgl. S. 2 des Protokolls = Bl. 45 d. A.). Im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 13.03.2015 hat er schließlich geäußert, er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (vgl. S. 6 des Protokolls = Bl. 173 d. A.).
- Die Kollisionsgeschwindigkeit wurde jedoch von der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen ihres unfallanalytischen Gutachtens vom
Diese Position ist im Ersturteil übersehen worden. Dass der Anspruch grundsätzlich in Höhe von 314,79 € entstanden ist, ist indes - abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung - unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Haftungsanteils von 25% verbleiben 236,09 €. Hiervon abzuziehen waren die bereits gezahlten 79,00 €, so dass sich 157,09 € errechnen.
Obwohl diese Kosten eigentlich dem Kläger selbst nicht entstanden sind, handelt es sich dabei grundsätzlich gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. das Urteil vom 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90
Unstreitig (abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung) ist dieser Anspruch in Höhe von 2.680,32 € entstanden. Entsprechend der o.g. Haftungsverteilung verbleiben 2.010,24 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 670,00 € abzuziehen, so dass sich 1.340,24 € errechnen.
Dass dieser Anspruch in Höhe von 30,00 € grundsätzlich entstanden ist, ist unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenen Haftungsanteils von 25% verbleiben 22,50 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 7.50 € abzuziehen, so dass sich 15,00 € errechnen.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen wäre, träfe den Kläger kein Mitverschulden.
- Auch der Senat hält dies bei Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen für grundsätzlich angemessen, zumal der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens und vor allem nach seiner Anhörung zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 keine Veränderungen oder für ihn nachteilige Entwicklungen vorgetragen hat.
- Zu beachten war jedoch noch der Mithaftungsanteil des Klägers von 25%. Zwar ist dieser gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12.03.1991, Az.: VI ZR 173/90
- Stellt man dieses nicht unwesentliche Bemessungselement, nämlich den Mithaftungsanteil des Klägers von 25%, in die Gesamtbetrachtung ein, so erscheint letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € angemessen.
- Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 28.547,78 €, nämlich der Summe der o.g. einzelnen Beträge, soweit sie dem Kläger jeweils, bei einem eigenen Haftungsanteil von 25%, ursprünglich, vor der teilweisen Erfüllung, zustanden, zuzüglich 3.000,00 € bzgl. des Feststellungsantrages (75% des mit 4.000,00 € bewerteten Antrages).
- Zugestanden war hieraus eine 1,5 Geschäftsgebühr zu berechnen, d. h. bei Anwendung der Gebührentabelle gem. Anlage 2 zu § 13 I RVG in der vom
- Hinzuzuaddieren waren sodann die Pauschale von 20,00 € sowie anschließend die Mehrwertsteuer, so dass sich 1.376,83 € errechnen.
- Hiervon abzuziehen waren schließlich die bereits hierauf bezahlten 759,22 €.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.