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| Die Klage ist in Höhe eines von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrages von 4.143,72 EUR begründet. Die Klägerin kann gemäß § 1 Abs. S. 1, § 8 ProdHaftG i.V.m. §§ 249 ff. BGB Schadensersatz sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst der Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen hieraus verlangen. Hinsichtlich der Mehrforderung ist die Klage unbegründet. |
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| Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch einen Fehler des Produkts der Beklagten, der Gesicht Haarentfernungs-Creme der Marke V., der Körper und die Gesundheit der Klägerin beschädigt worden sind (vgl. § 1 Abs. S. 1 ProdHaftG). |
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| Das genannte Produkt hat die Klägerin hat am 19.06.2015 im Drogerie-Markt M. in H. erworben. Die Klägerin hat weiterhin angegeben, dass sie sich bei der Verwendung der Creme genau an die auf der Verpackung befindlichen Gebrauchsanweisungen gehalten habe. Insbesondere habe sie den dort verlangten Vortest mehr als 24 Stunden vor der eigentlichen Benutzung ordnungsgemäß durchgeführt, indem sie eine kleine Menge der Haarentfernungscreme auf einer Wange aufgetragen, danach 5 Minuten die Creme mit dem in der Packung beigefügten Plastikspachtel abgeschabt und die Härchen entfernt habe. Bei diesem Vortest habe es keinerlei negative Wirkungen gegeben. Daher habe sie am Folgetag gegen 18:00 Uhr eine größere Menge der Enthaarungscreme auf Wangen, Kinn und Oberlippe aufgetragen. Entsprechend der Gebrauchsanweisung habe sie die Creme fünf Minuten nach dem Auftragen mit dem mitgelieferten Spatel wiederum entfernt, das Gesicht abgewaschen und sodann die ebenfalls im Set enthaltene Pflegecreme aufgetragen. Zunächst habe sie keine negativen Wirkungen verspürt. Nachdem sie gegen 22 bis 23 Uhr zu Bett gegangen gewesen sei, habe sie dann ein Brennen verspürt, so als ob sich „das Mittel wie Säure in ihrer Haut gefressen habe“. Noch in der Nacht habe sie sich an den Stellen, an denen sie die Enthaarungscreme aufgetragen habe, ein heftiger Ausschlag entwickelt, welcher, ohne dass sie gekratzt habe, geblutet habe. Gleich am nächsten Morgen habe sie in der Hautarztpraxis Dr. D./Dr. F. angerufen. Dort sei ihr geraten worden, die Haut mit Wasser zu kühlen. Einen Termin zur Vorstellung in der Praxis habe sie erst für zehn Tage später bekommen. |
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| Das Gericht hält den vorgenannten Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kauf des Produkts der Beklagten zum Preis von 7,95 EUR ergibt sich aus dem als Anlage K1 vorgelegten Kassenbon. Die Klägerin hat den Sachverhalt bei ihrer wiederholten persönlichen Anhörung durch das Gericht nachdrücklich, detailreich und lebensnah geschildert. Dabei hat sie darauf verwiesen, dass sie gelernte Übersetzerin sei und beim Anwalt gearbeitet habe, also durchaus in der Lage sei, solche Gebrauchsanweisungen zu beachten. Dafür, dass die Sachverhaltsschilderung der Klägerin zutrifft, sprechen die Angaben der Zeugin M. H., der Tochter der Klägerin. Diese hat nicht nur die Umstände des Kaufs sehr lebensnah und in Einzelheiten geschildert, sondern auch den Anruf ihrer Mutter am Folgetag (Montag) in ihrer Mittagspause und den abendlichen Besuch, bei dem ihre Mutter „furchtbar“ ausgesehen habe mit Pickeln und Bläschen im ganzen, auch ziemlich geröteten Gesicht, sowie die ihr (der Tochter) selbst etwas befremdlich erscheinende Kühlung mit Küchenpapier. Ihre Mutter sei wirklich “außer sich“ gewesen. Sie habe sie gefragt, ob sie - wie sie selbst ihr beim mittäglichen Telefonat angeraten habe - beim Hausarzt gewesen sei. Die Klägerin habe geantwortet, sie habe angerufen, dort habe man ihr aber gesagt, sie müsse kühlen. |
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| Durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M. H. widerlegt ist auch die Mutmaßung der Beklagten, die Klägerin habe nicht nur zwei verschiedene Enthaarungscremes gekauft, sondern diejenige der Beklagten möglicherweise gar nicht oder zusammen mit der anderen Creme angewandt. Die zweite Creme der Hausmarke M. wurde für die Zeugin selbst erworben, die diese Creme zur Enthaarung der Beine angewendet hat. |
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| Die Tochter hat auch für das Gericht überzeugend den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass diese - abgesehen von Spuren eines normalen Alterungsprozesses, die auch der Sachverständige Prof. Dr. D. festgestellt hat - keine Vorschäden an der Gesichtshaut gehabt habe. Sie sehe auch heute noch ihre Mutter mindestens zweimal pro Woche oder öfter. Sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Ihr sei nicht bekannt, dass ihre Mutter jemals etwas im Gesicht gehabt habe, noch nicht mal einen Pickel. Sie habe die Mutter für ihre Haut immer bewundert. Sie habe ein schönes glattes Gesicht. Ihr sei auch überhaupt nichts von Allergien oder dergleichen bekannt. |
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| Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D., welcher bei der Anhörung der Klägerin und der Zeugin M. H. zugegen war, hat die Schilderung der Klägerin aus fachlicher Sicht ebenfalls für plausibel und nachvollziehbar gehalten. |
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| Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiterhin festzustellen, dass die Klägerin durch die Anwendung des Produkts in den betreffenden Bereichen des Gesichts einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Aus dem Sachverständigengutachten und der Erläuterungen des Gutachters Prof. Dr. med. T. D. ergibt sich nachvollziehbar und überzeugend, dass bei der Klägerin infolge der Anwendung der Creme eine irritative Reaktion der Haut und dadurch teleangiektatische Hautveränderungen aufgetreten sind. Die entzündliche Reaktion hat demnach zu einer dauerhaften, sich nicht zurückbildenden Erweiterung kleinerer Blutgefäße und zu follikulär gebundenen Pusteln geführt, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr so stark ausgeprägt waren wie zuvor, gleichwohl aber noch vorhanden. Das zeitnahe Auftreten der Hautveränderungen und deren Schwere ergibt sich sowohl aus den als Anlage K2 vorgelegten Lichtbildern als auch den ärztlichen Attesten der Hautärztin Dr. D. vom 5.7.2015 (Anlage K3) sowie vom einen 20.4.2016 (Anlage K 13). In dem letztgenannten Attest geht auch die Hautärztin von einer dauerhaften Schädigung aus. |
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| Der bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsschaden beruht auf einem Fehler des Produkts der Beklagten. |
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| Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 -, juris - NJW 2009, 1669 Rn. 6 m.w.N.). Maßgeblich sind in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, und damit der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH aaO m.w.N.). Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (BGH aaO Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Auflage 2013, S 1 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen(BGH aaO Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG der Tag des Inverkehrbringens des Produktes. |
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| Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten hergestellte Gesicht-Haarentfernungs-Creme fehlerhaft. |
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| Das Ergebnis der Beweisaufnahme lässt für das Gericht keine Zweifel, dass das Produkt „V. Gesichtsenthaarungscreme“ bei bestimmten Personen wie der Klägerin trotz erfolgreicher bzw. unauffälliger Durchführung des Vortestes und Anwendung gemäß den weiteren Gebrauchshinweisen auf der Verpackung (im Original in der Folie als Bl. 97 der Akte) zu starken Hautirritationen mit der Folge von Schmerzen (Brennen) und Langzeitschäden führen kann. Dies hatte der Sachverständige Prof. Dr. D. sowohl bei seinen schriftlichen Ausführungen als auch der mündlichen Erläuterung seiner gutachterlichen Stellungnahmen eindeutig bestätigt und dabei unter anderem auch auf entsprechende Schilderungen zahlreicher anderer Konsumenten der von der Beklagten hergestellten Gesichtsenthaarungscreme in einschlägigen Internetforen verwiesen. Dort werden - wie auch bei der Klägerin - Hautrötungen, Brennen, blutige Wunden und Schmerzen beschrieben. Das Gericht zweifelt nach der Anhörung des Sachverständigen nicht daran, dass die von diesem angeführten Kommentare in den Internetforen - zumindest zu einem wesentlichen Teil - der Wahrheit entsprechen bzw. entsprechende Hautirritationen mit der Folge von Langzeitschäden bei Anwendung des Produkts der Beklagten auftreten können. |
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| Damit muss der durchschnittliche Konsument, der die Creme als kosmetisches Produkt im Gesicht und damit einem sehr sensiblen, im menschlichen Alltag exponierten Bereich einsetzt, nicht rechnen. Zwar trifft es zu, dass - wie die Beklagte vorträgt - der durchschnittliche Verwender sich dem Risiko eines negativen Ausfalls des Vortestes gewissen Hautreaktionen insofern bewusst aussetzt, als er hierauf auf der Verpackung ausdrücklich hingewiesen wird, nämlich „Brennen“ und „Pickeln“. Auch wird in den „wichtigen Hinweisen“ auf dem Seitenteil der Verpackung vor der Anwendung gewarnt “auf Krampfadern, Narben, Muttermalen, bei pickliger, geschädigter, gereizter Haut, Sonnenbrand oder bei vorangegangenen Hautreaktionen auf Haarentfernungs-Cremes“. Das damit für den durchschnittlichen Verwender ersichtliche Risiko betrifft jedoch zum einen lediglich diejenige „kleine Stelle der zu enthaarenden Körperregion“, auf der er ausweislich der Hinweise gehalten ist, den vor Test durchzuführen. Zudem darf er mangels entsprechender weiterer Gefahrhinweise bei erfolgreichem bzw. unauffälligem Ergebnis des Vortests annehmen, dass mit den vorbeschriebenen Hautirritationen („Brennen“ und „Pickeln“) nunmehr auch bei großflächiger Anwendung nicht mehr zu rechnen ist. Selbst wenn man jedoch dem verständigen Verbraucher, der im allgemeinen eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten kann (vgl. BGH NJW 2009, 1669 Rn. 12), abverlangen will anzunehmen, dass auch bei großflächiger Anwendung nach erfolgreichem Vortest die Gefahr entsprechender Hautirritationen nicht ganz auszuschließen ist, gilt dies nicht in Bezug auf die Gefahr von Langzeitschäden der bei der Klägerin aufgetretenen Art. Damit muss der durchschnittliche Anwender nicht rechnen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich mit einem entsprechenden zusätzlichen Warnhinweis auf der Verpackung entlasten könnte, mit anderen Worten bei einer solchen Darbietung das Produkt der berechtigten Sicherheitserwartung des Verbrauchers entspräche (vergleiche § 3 Abs. 1 Buchst. a ProdHaftG). Denn im Streitfall ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt. Im Gegenteil erscheinen die erteilten Hinweise sogar geeignet, den durchschnittlichen Konsumenten in der Erwartung zu bestärken, dass mit einer solchen Gefahr bei sorgfältiger Beachtung gerade nicht zu rechnen ist. |
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| Hierzu wäre nach dem Bestreiten der Klägerin der gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG von der Beklagten zu führende Nachweis erforderlich, der Fehler beruhe darauf, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Zu beiden Aspekten hat die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch Beweis angeboten. Die bloße Behauptung, das Produkt entspreche auch den Anforderungen des § 4 KosmetikVO zum Schutz der Gesundheit, genügt insoweit nicht. Gemäß § 4 KosmetikVO dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - mithin auch besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch - in deutscher Sprache angegeben sind. Darüber, welchen Anforderungen das Produkt als solches genügen muss bzw. welche inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen an die Gebrauchshinweise zu stellen sind, findet sich in der Kosmetikverordnung bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel keine oder jedenfalls keine abschließende Regelung. Nicht näher vorgetragen oder ersichtlich ist insbesondere auch, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Soweit die Klägerin ursprünglich behauptet hat, allein 2015 seien in Deutschland mehr als 2 Millionen Packungen V. Enthaarungscreme unbeanstandet verkauft worden, will sie dies zuletzt in Anbetracht des gerichtlichen Hinweises auf die Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO auch nicht mehr in dem - zunächst allerdings naheliegenden - Sinne verstanden wissen, es habe keinerlei Reklamationen von Produktanwendern in Bezug auf Hautschäden gegeben. |
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| Nach dem Beweisergebnis hat die Klägerin das Produkt der Beklagten gemäß der Gebrauchshinweise auf der Verpackung angewendet. Insbesondere hat sie den angegebenen Vortest durchgeführt. Auch hatte sie gemäß ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer Tochter, welche nach der persönlichen Untersuchung der Klägerin auch der Gerichtssachverständige aus seiner fachlichen Sicht für plausibel gehalten hat - keine Vorerkrankungen oder Problematiken, die einer Anwendung der Creme entgegenstanden. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin unmittelbar am nächsten Tag bei ihrer Hautarztpraxis angerufen, ihre Symptome geschildert und direkt im Anschluss mit einer Kühlungstherapie begonnen hat. Sie hat auf Rat der Ärzte keine Salben verwendet. Dass sie trotz der Schilderung ihrer Symptome erst zehn Tage später einen Termin bekommen hat, erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere nachdem die Kühlung mit der Zeit noch eine deutliche Besserung der Beschwerden bewirkt hat, nachvollziehbar und ist ihr nicht vorzuwerfen. |
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| Die Beklagte schuldet als Schadensersatz den zur Herstellung des vormaligen Zustandes erforderlichen Geldbetrag, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. |
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| Die Klägerin fordert zur Herstellung eine Geldleistung für eine Laserbehandlung, die noch nicht stattgefunden hat. Diese kann sie beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Aufwendungen für die Beseitigung einer kosmetischer Beeinträchtigungen, selbst wenn von ihr keine weiteren Funktionsstörungen ausgehen oder auch nur zu befürchten sind (vgl. BGHZ 63, 295, 296 BGH NJW 1986, 1538 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage, § 249 BGB Rn. 6). Die bei der Klägerin aufgetretenen Langzeitschäden können gemäß der von ihr eingeholten ärztlichen Auskünfte, deren Richtigkeit der Gerichtsachverständige insoweit bestätigt hat, nur durch eine Laserbehandlung als kosmetische Operation beseitigt bzw. unkenntlich gemacht werden. Die Klägerin hat auch ernsthaft bekundet, dass sie die Absicht hat, eine solche Operation durchführen und damit ihre körperliche Integrität wiederherstellen zu lassen. Sie hat nachdrücklich ihren Leidensdruck geschildert und bereits mehrere Angebote einschlägiger Ärzte eingeholt. |
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| Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 EUR zu schätzen. Zwar hat der Sachverständige bei seiner abschließenden mündlichen Anhörung zunächst die von der Klägerin unter Bezugnahme auf eingeholte Kostenvoranschläge geforderten 4.000,00 EUR als “eher stolzen Preis“, aber auch „nicht unrealistisch“ bezeichnet. Er hat diese Bewertung jedoch revidiert, nachdem er sich die Klägerin noch einmal genau im Gesicht angeschaut und sodann diesen letzten Sachstand zugrunde gelegt hat. Es ergab sich, dass die Teleangiektasien nicht mehr so stark ausgeprägt sind, wohl aber noch vorhanden mit der Folge, dass nunmehr prognostisch noch maximal 5 Gesichtsbehandlungen mit dem Laser zur Beseitigung der Folgen der Anwendung des Produkts der Beklagten zu veranschlagen sind. Damit ergibt sich in Anbetracht des Kostenvoranschlages der Klinik K. vom 5.9.2016 (Anlage K 16) mit der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), an den die Klägerin sich nach eigenem Bekunden im Schriftsatz vom 27.10.2016 (As. 305) halten will, unter Hinzurechnung eines Fahrtkostenzuschlages für die 5 Sitzungen der oben genannte Betrag von 2.000,00 EUR. |
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| Die Klägerin kann weiterhin Erstattung der von ihr nachgewiesenen Kosten für ärztliche Atteste in Höhe von 10,00 EUR (Anlage K 3), weiteren 10,62 EUR (Anlage K 6) sowie von 68,13 EUR (Anlagen K 17, K 18) nebst PKW-Fahrtkosten von 30,00 EUR verlangen. Hinzu kommt die geltend gemachte Pauschale für die der Höhe nach nicht bestrittenen Auslagen von 25,00 EUR. |
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| Damit beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf insgesamt 2.143,72 EUR. |
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| Der Klägerin steht gemäß § 8 S. 2 ProdHaftG ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu. |
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| Hierfür sind die zu § 253 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen (Hamdan/Günes in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 8 ProdHaftG Rn. 5). Die nach Billigkeit festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach dem Zweck der Genugtuung, der Schwere der Verletzung und des dadurch ausgelösten Ausmaßes an Leiden unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere. Einfluss haben auch Faktoren wie der Verlust an Lebensfreude und etwaigen Dauerfolgen der Verletzung. (vgl. etwa OLG München Urt. v. 16.09.2016 - 10 U 750/13; OLG Bremen Urt. v. 11.07.2011 - 3 U 69/10; OLG Saarbrücken Urt. v. 10.12.1998 - 3 U 244/98). |
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| Die Klägerin litt in der Nacht nach der Anwendung unter einem Brennen und Schmerzen im Gesicht, es traten blutende Wunden auf, die in einem größeren Bereich um den Mund und das Kinn herum bis zur Wange zu entstellenden Hautausschlägen geführt haben. Zur Linderung der Schmerzen musste die Klägerin ihr Gesicht über einen längeren Zeitraum hinweg kühlen. Die Hautschäden sind an exponierter Stelle im Gesicht der Klägerin eingetreten, was sie nach ihrer glaubhaften Schilderung zunächst 17 Tage lang überhaupt gehindert hat, in die Öffentlichkeit zu gehen. Bis heute belastet sie ihr Aussehen und die Notwendigkeit, die Langzeitschäden durch mehrere Laserbehandlungen zu beseitigen. Andererseits hat sich die Gesichtshaut der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 ersichtlich teilweise erholt, weshalb zumindest das geschminkte Gesicht keine besonders extremen Auffälligkeiten mehr aufweist. |
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| Bei dieser Sachlage hält das Gericht insgesamt eine billige Entschädigung im Sinne eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 EUR für angemessen und ausreichend. |
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| Damit beziffert sich der Zahlungsanspruch in der Hauptsache auf insgesamt 4.143,72 EUR. |
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| Die Klägerin kann aus dem Betrag von 4.045,59 EUR (also ohne den erst später angefallenen restlichen Betrag von 98,13 EUR, vgl. sogleich unten) Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Geschäftsgebühr von 1,3 ergibt dies mit der Pauschale i.H.v. 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer den Betrag von 492,54 EUR. |
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| Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288, 291 BGB. Die Beklagte wurde hinsichtlich eines Betrages von 4.045,59 EUR jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 15.8.2015 (Anlage K7) ab dem 11.09.2015 in Verzug gesetzt. Hinsichtlich des restlichen Betrages von 98,13 EUR sind ab dem 04.10.2016 Prozesszinsen zu entrichten. |
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