Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2016 - 3 O 5/16

bei uns veröffentlicht am25.11.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.143,72 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.045,59 EUR seit dem 11.09.2015 sowie aus weiteren 98,13 EUR seit dem 04.10.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.09.2015 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 27 % und die Beklagte 63 % zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 6.545,62 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie habe am 19.06.2015 im Drogerie-Markt M. in H. ein „Gesicht Haarentfernungs-Creme Set“ der Marke V. erworben, dessen Hersteller die Beklagte ist. Sie habe das Produkt der Beklagten unter Einhaltung aller auf der Verpackung befindlichen Gebrauchsanweisungen aufgetragen. Insbesondere habe sie den dort verlangten Vortest mehr als 24 Stunden vor der eigentlichen Benutzung ordnungsgemäß durchgeführt, indem sie eine kleine Menge der Haarentfernungscreme auf einer Wange aufgetragen habe. Bei dem Vortest habe es keinerlei negative Wirkungen gegeben. Daher habe sie am Folgetag gegen 18:00 Uhr eine größere Menge der Enthaarungscreme auf Wangen, Kinn und Oberlippe aufgetragen. Entsprechend der Gebrauchsanweisung habe sie die Creme fünf Minuten nach dem Auftragen mit dem mitgelieferten Spatel entfernt, das Gesicht abgewaschen und sodann die ebenfalls im Set enthaltene Pflegecreme aufgetragen. Sie habe keinerlei Vorschäden an der Haut gehabt, welche eine Verwendung des Produkts gemäß der Packungsbeilage hätten bedenklich erscheinen lassen können. Zunächst habe sie keine negativen Wirkungen verspürt. Nachdem sie gegen 22 bis 23 Uhr zu Bett gegangen gewesen sei, habe sie dann ein Brennen verspürt, so als ob sich Säure in ihr Gesicht fressen würde. Noch in der Nacht habe sie sich an den Stellen, an denen sie die Enthaarungscreme aufgetragen habe, ein heftiger Ausschlag entwickelt, welcher - ohne dass sie gekratzt habe -, geblutet habe.
Gleich am nächsten Morgen habe sie in der Hautarztpraxis Dr. D./Dr. F. angerufen. Dort sei ihr geraten worden, die Haut mit Wasser zu kühlen. Einen Termin zur Vorstellung in der Praxis habe sie erst für zehn Tage später bekommen. Die Klägerin habe sich aus Scham 17 Tage lang nicht getraut, das Haus zu verlassen.
Sie habe durch die Verwendung des Produkts einen schweren Ausschlag im Bereich des Kinns, an den Wangen und der Oberlippe davongetragen, welcher nach wie vor zu sehen sei und sie in ihrer Lebensführung beeinträchtige. Es seien Langzeitschäden vorhanden, die gemäß ärztlicher Auskunft allenfalls durch eine Laserbehandlung zu beseitigen seien. Hierfür fielen Kosten in Höhe von mindestens 4.000,00 EUR anfielen. Die Behandlung der nach wie vor zu sehenden Langzeitschäden sei aus medizinischen, jedenfalls aber aus kosmetischen bzw. optischen Gründen notwendig.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei das Produkt schon häufiger auch von anderen Kunden reklamiert worden.
Für ärztliche Atteste seien ihr Kosten in Höhe von 10,00 EUR (Anlage K 3) sowie weiteren 10,62 EUR (Anlage K 6) entstanden. Für weitere ärztliche Beratung und Untersuchung seien ihr Kosten in Höhe von 68,13 EUR (Anlagen K 17, K 18) sowie PKW-Fahrtkosten von 30,00 EUR entstanden. Weiterhin macht sie eine allgemeine Auslagenpauschale von 25,00 EUR geltend sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen geltend.
Die Klägerin beantragt, zu erkennen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.545,42 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 577,44 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2015 zu bezahlen.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte bestreitet den Klägervortrag vollumfänglich. Die Klägerin habe das Produkt der Beklagten nicht ordnungsgemäß angewandt. Auf der als Anlage K1 vorgelegten Kaufquittung sei als Position 4 auch eine Enthaarungscreme der Eigenmarke L. der Firma Drogerie M. vermerkt. Also habe die Klägerin zwei verschiedene Cremes gekauft und diejenige der Beklagten möglicherweise gar nicht oder zusammen mit der anderen Creme angewandt. Die Klägerin habe sich nicht an die Anweisungen der Packungsbeilage gehalten. Die Beklagte bestreitet weiter den von der Klägerin vorgetragenen Hergang zum Auftragen der Creme und den anschließenden Beschwerden nebst dem Anruf in der Arztpraxis am folgenden Montag. Der jetzige Zustand der Haut der Klägerin weise nur minimale Hautunreinheiten auf. Etwaige Auffälligkeiten seien durch den natürlichen Alterungsprozesses bedingt.
13 
Selbst wenn insoweit der klägerische Vortrag zutreffen sollte, hafte die Beklagte jedenfalls nicht wegen eines Produktfehlers im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Die Klägerin sei gemäß § 1 Abs. 4 S. 1 ProdHaftG für das Vorliegen eines Produktfehlers im Sinne von § 3 ProdHaftG darlegungs- und beweisbelastet. Gerade wenn wie vorliegend ein chemisch wirkendes Produkt zwingend einen Vortest und zugleich den Anwendungsbereich vorschreibe, könne der Verwender nicht davon ausgehen, dass er das Produkt risikofrei unter Außerachtlassung sämtlicher Anwendungsvorgaben gebrauchen dürfe. Dem Risiko eines negativen Ausfalls des Vortestes setze sich der objektive Verwender stets bewusst aus. Insoweit, also bezüglich leichter negativer Reaktionen bei entsprechend disponierter Haut oder entsprechenden Allergien könne der objektive Verwender wegen der Produktdarbietung schon gar keine berechtigten Sicherheitserwartungen haben. Auf das Erfordernis eines Vortests mit möglichen negativen Folgen werde auf der Verpackung und auch unmittelbar auf der Tube hingewiesen. Schließlich sei auch ein Instruktionsfehler weder vorgetragen noch ersichtlich. Das Produkt entspreche auch den Anforderungen des § 4 KosmetikVO zum Schutz der Gesundheit.
14 
Die streitgegenständliche Haarentfernungscreme sei seit Jahren erfolgreich am Markt nicht nur in Deutschland, sondern in ganz Europa etabliert. „V.“ sei die führende Marke im Bereich der chemischen Haarentfernung. Allein 2015 seien in Deutschland mehr als 2 Millionen Packungen V. Enthaarungscreme unbeanstandet verkauft worden.
15 
Eine Laserbehandlung sei nicht erforderlich und verursache auch nicht die von der Klägerin behaupteten Kosten. Das geltend gemachte Schmerzensgeld sei weit überhöht.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. D. und Vernehmung der Zeugin M. H.. Der Sachverständige wurde ergänzend mündlich gehört. Die Parteien wurden informatorisch gehört. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klage ist in Höhe eines von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrages von 4.143,72 EUR begründet. Die Klägerin kann gemäß § 1 Abs. S. 1, § 8 ProdHaftG i.V.m. §§ 249 ff. BGB Schadensersatz sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst der Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen hieraus verlangen. Hinsichtlich der Mehrforderung ist die Klage unbegründet.
I.
19 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch einen Fehler des Produkts der Beklagten, der Gesicht Haarentfernungs-Creme der Marke V., der Körper und die Gesundheit der Klägerin beschädigt worden sind (vgl. § 1 Abs. S. 1 ProdHaftG).
1.
20 
Das genannte Produkt hat die Klägerin hat am 19.06.2015 im Drogerie-Markt M. in H. erworben. Die Klägerin hat weiterhin angegeben, dass sie sich bei der Verwendung der Creme genau an die auf der Verpackung befindlichen Gebrauchsanweisungen gehalten habe. Insbesondere habe sie den dort verlangten Vortest mehr als 24 Stunden vor der eigentlichen Benutzung ordnungsgemäß durchgeführt, indem sie eine kleine Menge der Haarentfernungscreme auf einer Wange aufgetragen, danach 5 Minuten die Creme mit dem in der Packung beigefügten Plastikspachtel abgeschabt und die Härchen entfernt habe. Bei diesem Vortest habe es keinerlei negative Wirkungen gegeben. Daher habe sie am Folgetag gegen 18:00 Uhr eine größere Menge der Enthaarungscreme auf Wangen, Kinn und Oberlippe aufgetragen. Entsprechend der Gebrauchsanweisung habe sie die Creme fünf Minuten nach dem Auftragen mit dem mitgelieferten Spatel wiederum entfernt, das Gesicht abgewaschen und sodann die ebenfalls im Set enthaltene Pflegecreme aufgetragen. Zunächst habe sie keine negativen Wirkungen verspürt. Nachdem sie gegen 22 bis 23 Uhr zu Bett gegangen gewesen sei, habe sie dann ein Brennen verspürt, so als ob sich „das Mittel wie Säure in ihrer Haut gefressen habe“. Noch in der Nacht habe sie sich an den Stellen, an denen sie die Enthaarungscreme aufgetragen habe, ein heftiger Ausschlag entwickelt, welcher, ohne dass sie gekratzt habe, geblutet habe. Gleich am nächsten Morgen habe sie in der Hautarztpraxis Dr. D./Dr. F. angerufen. Dort sei ihr geraten worden, die Haut mit Wasser zu kühlen. Einen Termin zur Vorstellung in der Praxis habe sie erst für zehn Tage später bekommen.
21 
Das Gericht hält den vorgenannten Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kauf des Produkts der Beklagten zum Preis von 7,95 EUR ergibt sich aus dem als Anlage K1 vorgelegten Kassenbon. Die Klägerin hat den Sachverhalt bei ihrer wiederholten persönlichen Anhörung durch das Gericht nachdrücklich, detailreich und lebensnah geschildert. Dabei hat sie darauf verwiesen, dass sie gelernte Übersetzerin sei und beim Anwalt gearbeitet habe, also durchaus in der Lage sei, solche Gebrauchsanweisungen zu beachten. Dafür, dass die Sachverhaltsschilderung der Klägerin zutrifft, sprechen die Angaben der Zeugin M. H., der Tochter der Klägerin. Diese hat nicht nur die Umstände des Kaufs sehr lebensnah und in Einzelheiten geschildert, sondern auch den Anruf ihrer Mutter am Folgetag (Montag) in ihrer Mittagspause und den abendlichen Besuch, bei dem ihre Mutter „furchtbar“ ausgesehen habe mit Pickeln und Bläschen im ganzen, auch ziemlich geröteten Gesicht, sowie die ihr (der Tochter) selbst etwas befremdlich erscheinende Kühlung mit Küchenpapier. Ihre Mutter sei wirklich “außer sich“ gewesen. Sie habe sie gefragt, ob sie - wie sie selbst ihr beim mittäglichen Telefonat angeraten habe - beim Hausarzt gewesen sei. Die Klägerin habe geantwortet, sie habe angerufen, dort habe man ihr aber gesagt, sie müsse kühlen.
22 
Durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M. H. widerlegt ist auch die Mutmaßung der Beklagten, die Klägerin habe nicht nur zwei verschiedene Enthaarungscremes gekauft, sondern diejenige der Beklagten möglicherweise gar nicht oder zusammen mit der anderen Creme angewandt. Die zweite Creme der Hausmarke M. wurde für die Zeugin selbst erworben, die diese Creme zur Enthaarung der Beine angewendet hat.
23 
Die Tochter hat auch für das Gericht überzeugend den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass diese - abgesehen von Spuren eines normalen Alterungsprozesses, die auch der Sachverständige Prof. Dr. D. festgestellt hat - keine Vorschäden an der Gesichtshaut gehabt habe. Sie sehe auch heute noch ihre Mutter mindestens zweimal pro Woche oder öfter. Sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Ihr sei nicht bekannt, dass ihre Mutter jemals etwas im Gesicht gehabt habe, noch nicht mal einen Pickel. Sie habe die Mutter für ihre Haut immer bewundert. Sie habe ein schönes glattes Gesicht. Ihr sei auch überhaupt nichts von Allergien oder dergleichen bekannt.
24 
Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D., welcher bei der Anhörung der Klägerin und der Zeugin M. H. zugegen war, hat die Schilderung der Klägerin aus fachlicher Sicht ebenfalls für plausibel und nachvollziehbar gehalten.
2.
25 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiterhin festzustellen, dass die Klägerin durch die Anwendung des Produkts in den betreffenden Bereichen des Gesichts einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Aus dem Sachverständigengutachten und der Erläuterungen des Gutachters Prof. Dr. med. T. D. ergibt sich nachvollziehbar und überzeugend, dass bei der Klägerin infolge der Anwendung der Creme eine irritative Reaktion der Haut und dadurch teleangiektatische Hautveränderungen aufgetreten sind. Die entzündliche Reaktion hat demnach zu einer dauerhaften, sich nicht zurückbildenden Erweiterung kleinerer Blutgefäße und zu follikulär gebundenen Pusteln geführt, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr so stark ausgeprägt waren wie zuvor, gleichwohl aber noch vorhanden. Das zeitnahe Auftreten der Hautveränderungen und deren Schwere ergibt sich sowohl aus den als Anlage K2 vorgelegten Lichtbildern als auch den ärztlichen Attesten der Hautärztin Dr. D. vom 5.7.2015 (Anlage K3) sowie vom einen 20.4.2016 (Anlage K 13). In dem letztgenannten Attest geht auch die Hautärztin von einer dauerhaften Schädigung aus.
3.
26 
Der bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsschaden beruht auf einem Fehler des Produkts der Beklagten.
a)
27 
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 -, juris - NJW 2009, 1669 Rn. 6 m.w.N.). Maßgeblich sind in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, und damit der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH aaO m.w.N.). Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (BGH aaO Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Auflage 2013, S 1 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen(BGH aaO Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG der Tag des Inverkehrbringens des Produktes.
b)
28 
Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten hergestellte Gesicht-Haarentfernungs-Creme fehlerhaft.
29 
Das Ergebnis der Beweisaufnahme lässt für das Gericht keine Zweifel, dass das Produkt „V. Gesichtsenthaarungscreme“ bei bestimmten Personen wie der Klägerin trotz erfolgreicher bzw. unauffälliger Durchführung des Vortestes und Anwendung gemäß den weiteren Gebrauchshinweisen auf der Verpackung (im Original in der Folie als Bl. 97 der Akte) zu starken Hautirritationen mit der Folge von Schmerzen (Brennen) und Langzeitschäden führen kann. Dies hatte der Sachverständige Prof. Dr. D. sowohl bei seinen schriftlichen Ausführungen als auch der mündlichen Erläuterung seiner gutachterlichen Stellungnahmen eindeutig bestätigt und dabei unter anderem auch auf entsprechende Schilderungen zahlreicher anderer Konsumenten der von der Beklagten hergestellten Gesichtsenthaarungscreme in einschlägigen Internetforen verwiesen. Dort werden - wie auch bei der Klägerin - Hautrötungen, Brennen, blutige Wunden und Schmerzen beschrieben. Das Gericht zweifelt nach der Anhörung des Sachverständigen nicht daran, dass die von diesem angeführten Kommentare in den Internetforen - zumindest zu einem wesentlichen Teil - der Wahrheit entsprechen bzw. entsprechende Hautirritationen mit der Folge von Langzeitschäden bei Anwendung des Produkts der Beklagten auftreten können.
30 
Damit muss der durchschnittliche Konsument, der die Creme als kosmetisches Produkt im Gesicht und damit einem sehr sensiblen, im menschlichen Alltag exponierten Bereich einsetzt, nicht rechnen. Zwar trifft es zu, dass - wie die Beklagte vorträgt - der durchschnittliche Verwender sich dem Risiko eines negativen Ausfalls des Vortestes gewissen Hautreaktionen insofern bewusst aussetzt, als er hierauf auf der Verpackung ausdrücklich hingewiesen wird, nämlich „Brennen“ und „Pickeln“. Auch wird in den „wichtigen Hinweisen“ auf dem Seitenteil der Verpackung vor der Anwendung gewarnt “auf Krampfadern, Narben, Muttermalen, bei pickliger, geschädigter, gereizter Haut, Sonnenbrand oder bei vorangegangenen Hautreaktionen auf Haarentfernungs-Cremes“. Das damit für den durchschnittlichen Verwender ersichtliche Risiko betrifft jedoch zum einen lediglich diejenige „kleine Stelle der zu enthaarenden Körperregion“, auf der er ausweislich der Hinweise gehalten ist, den vor Test durchzuführen. Zudem darf er mangels entsprechender weiterer Gefahrhinweise bei erfolgreichem bzw. unauffälligem Ergebnis des Vortests annehmen, dass mit den vorbeschriebenen Hautirritationen („Brennen“ und „Pickeln“) nunmehr auch bei großflächiger Anwendung nicht mehr zu rechnen ist. Selbst wenn man jedoch dem verständigen Verbraucher, der im allgemeinen eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten kann (vgl. BGH NJW 2009, 1669 Rn. 12), abverlangen will anzunehmen, dass auch bei großflächiger Anwendung nach erfolgreichem Vortest die Gefahr entsprechender Hautirritationen nicht ganz auszuschließen ist, gilt dies nicht in Bezug auf die Gefahr von Langzeitschäden der bei der Klägerin aufgetretenen Art. Damit muss der durchschnittliche Anwender nicht rechnen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich mit einem entsprechenden zusätzlichen Warnhinweis auf der Verpackung entlasten könnte, mit anderen Worten bei einer solchen Darbietung das Produkt der berechtigten Sicherheitserwartung des Verbrauchers entspräche (vergleiche § 3 Abs. 1 Buchst. a ProdHaftG). Denn im Streitfall ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt. Im Gegenteil erscheinen die erteilten Hinweise sogar geeignet, den durchschnittlichen Konsumenten in der Erwartung zu bestärken, dass mit einer solchen Gefahr bei sorgfältiger Beachtung gerade nicht zu rechnen ist.
4.
31 
Die Ersatzpflicht der Beklagten als Herstellerin ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ProdHaftG ausgeschlossen.
32 
Hierzu wäre nach dem Bestreiten der Klägerin der gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG von der Beklagten zu führende Nachweis erforderlich, der Fehler beruhe darauf, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Zu beiden Aspekten hat die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch Beweis angeboten. Die bloße Behauptung, das Produkt entspreche auch den Anforderungen des § 4 KosmetikVO zum Schutz der Gesundheit, genügt insoweit nicht. Gemäß § 4 KosmetikVO dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - mithin auch besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch - in deutscher Sprache angegeben sind. Darüber, welchen Anforderungen das Produkt als solches genügen muss bzw. welche inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen an die Gebrauchshinweise zu stellen sind, findet sich in der Kosmetikverordnung bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel keine oder jedenfalls keine abschließende Regelung. Nicht näher vorgetragen oder ersichtlich ist insbesondere auch, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Soweit die Klägerin ursprünglich behauptet hat, allein 2015 seien in Deutschland mehr als 2 Millionen Packungen V. Enthaarungscreme unbeanstandet verkauft worden, will sie dies zuletzt in Anbetracht des gerichtlichen Hinweises auf die Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO auch nicht mehr in dem - zunächst allerdings naheliegenden - Sinne verstanden wissen, es habe keinerlei Reklamationen von Produktanwendern in Bezug auf Hautschäden gegeben.
II.
33 
Die Klägerin trifft kein Mitverschulden, § 6 Abs. 1 ProdHaftG i.V.m. § 254 BGB.
34 
Nach dem Beweisergebnis hat die Klägerin das Produkt der Beklagten gemäß der Gebrauchshinweise auf der Verpackung angewendet. Insbesondere hat sie den angegebenen Vortest durchgeführt. Auch hatte sie gemäß ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer Tochter, welche nach der persönlichen Untersuchung der Klägerin auch der Gerichtssachverständige aus seiner fachlichen Sicht für plausibel gehalten hat - keine Vorerkrankungen oder Problematiken, die einer Anwendung der Creme entgegenstanden. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin unmittelbar am nächsten Tag bei ihrer Hautarztpraxis angerufen, ihre Symptome geschildert und direkt im Anschluss mit einer Kühlungstherapie begonnen hat. Sie hat auf Rat der Ärzte keine Salben verwendet. Dass sie trotz der Schilderung ihrer Symptome erst zehn Tage später einen Termin bekommen hat, erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere nachdem die Kühlung mit der Zeit noch eine deutliche Besserung der Beschwerden bewirkt hat, nachvollziehbar und ist ihr nicht vorzuwerfen.
III.
35 
Die Beklagte schuldet als Schadensersatz den zur Herstellung des vormaligen Zustandes erforderlichen Geldbetrag, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
1.
36 
Die Klägerin fordert zur Herstellung eine Geldleistung für eine Laserbehandlung, die noch nicht stattgefunden hat. Diese kann sie beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Aufwendungen für die Beseitigung einer kosmetischer Beeinträchtigungen, selbst wenn von ihr keine weiteren Funktionsstörungen ausgehen oder auch nur zu befürchten sind (vgl. BGHZ 63, 295, 296 BGH NJW 1986, 1538 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage, § 249 BGB Rn. 6). Die bei der Klägerin aufgetretenen Langzeitschäden können gemäß der von ihr eingeholten ärztlichen Auskünfte, deren Richtigkeit der Gerichtsachverständige insoweit bestätigt hat, nur durch eine Laserbehandlung als kosmetische Operation beseitigt bzw. unkenntlich gemacht werden. Die Klägerin hat auch ernsthaft bekundet, dass sie die Absicht hat, eine solche Operation durchführen und damit ihre körperliche Integrität wiederherstellen zu lassen. Sie hat nachdrücklich ihren Leidensdruck geschildert und bereits mehrere Angebote einschlägiger Ärzte eingeholt.
37 
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 EUR zu schätzen. Zwar hat der Sachverständige bei seiner abschließenden mündlichen Anhörung zunächst die von der Klägerin unter Bezugnahme auf eingeholte Kostenvoranschläge geforderten 4.000,00 EUR als “eher stolzen Preis“, aber auch „nicht unrealistisch“ bezeichnet. Er hat diese Bewertung jedoch revidiert, nachdem er sich die Klägerin noch einmal genau im Gesicht angeschaut und sodann diesen letzten Sachstand zugrunde gelegt hat. Es ergab sich, dass die Teleangiektasien nicht mehr so stark ausgeprägt sind, wohl aber noch vorhanden mit der Folge, dass nunmehr prognostisch noch maximal 5 Gesichtsbehandlungen mit dem Laser zur Beseitigung der Folgen der Anwendung des Produkts der Beklagten zu veranschlagen sind. Damit ergibt sich in Anbetracht des Kostenvoranschlages der Klinik K. vom 5.9.2016 (Anlage K 16) mit der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), an den die Klägerin sich nach eigenem Bekunden im Schriftsatz vom 27.10.2016 (As. 305) halten will, unter Hinzurechnung eines Fahrtkostenzuschlages für die 5 Sitzungen der oben genannte Betrag von 2.000,00 EUR.
2.
38 
Die Klägerin kann weiterhin Erstattung der von ihr nachgewiesenen Kosten für ärztliche Atteste in Höhe von 10,00 EUR (Anlage K 3), weiteren 10,62 EUR (Anlage K 6) sowie von 68,13 EUR (Anlagen K 17, K 18) nebst PKW-Fahrtkosten von 30,00 EUR verlangen. Hinzu kommt die geltend gemachte Pauschale für die der Höhe nach nicht bestrittenen Auslagen von 25,00 EUR.
3.
39 
Damit beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf insgesamt 2.143,72 EUR.
IV.
40 
Der Klägerin steht gemäß § 8 S. 2 ProdHaftG ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu.
41 
Hierfür sind die zu § 253 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen (Hamdan/Günes in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 8 ProdHaftG Rn. 5). Die nach Billigkeit festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach dem Zweck der Genugtuung, der Schwere der Verletzung und des dadurch ausgelösten Ausmaßes an Leiden unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere. Einfluss haben auch Faktoren wie der Verlust an Lebensfreude und etwaigen Dauerfolgen der Verletzung. (vgl. etwa OLG München Urt. v. 16.09.2016 - 10 U 750/13; OLG Bremen Urt. v. 11.07.2011 - 3 U 69/10; OLG Saarbrücken Urt. v. 10.12.1998 - 3 U 244/98).
42 
Die Klägerin litt in der Nacht nach der Anwendung unter einem Brennen und Schmerzen im Gesicht, es traten blutende Wunden auf, die in einem größeren Bereich um den Mund und das Kinn herum bis zur Wange zu entstellenden Hautausschlägen geführt haben. Zur Linderung der Schmerzen musste die Klägerin ihr Gesicht über einen längeren Zeitraum hinweg kühlen. Die Hautschäden sind an exponierter Stelle im Gesicht der Klägerin eingetreten, was sie nach ihrer glaubhaften Schilderung zunächst 17 Tage lang überhaupt gehindert hat, in die Öffentlichkeit zu gehen. Bis heute belastet sie ihr Aussehen und die Notwendigkeit, die Langzeitschäden durch mehrere Laserbehandlungen zu beseitigen. Andererseits hat sich die Gesichtshaut der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 ersichtlich teilweise erholt, weshalb zumindest das geschminkte Gesicht keine besonders extremen Auffälligkeiten mehr aufweist.
43 
Bei dieser Sachlage hält das Gericht insgesamt eine billige Entschädigung im Sinne eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 EUR für angemessen und ausreichend.
44 
Damit beziffert sich der Zahlungsanspruch in der Hauptsache auf insgesamt 4.143,72 EUR.
V.
45 
Die Klägerin kann aus dem Betrag von 4.045,59 EUR (also ohne den erst später angefallenen restlichen Betrag von 98,13 EUR, vgl. sogleich unten) Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Geschäftsgebühr von 1,3 ergibt dies mit der Pauschale i.H.v. 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer den Betrag von 492,54 EUR.
46 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288, 291 BGB. Die Beklagte wurde hinsichtlich eines Betrages von 4.045,59 EUR jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 15.8.2015 (Anlage K7) ab dem 11.09.2015 in Verzug gesetzt. Hinsichtlich des restlichen Betrages von 98,13 EUR sind ab dem 04.10.2016 Prozesszinsen zu entrichten.
VI.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
18 
Die Klage ist in Höhe eines von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Betrages von 4.143,72 EUR begründet. Die Klägerin kann gemäß § 1 Abs. S. 1, § 8 ProdHaftG i.V.m. §§ 249 ff. BGB Schadensersatz sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst der Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Verzugszinsen hieraus verlangen. Hinsichtlich der Mehrforderung ist die Klage unbegründet.
I.
19 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass durch einen Fehler des Produkts der Beklagten, der Gesicht Haarentfernungs-Creme der Marke V., der Körper und die Gesundheit der Klägerin beschädigt worden sind (vgl. § 1 Abs. S. 1 ProdHaftG).
1.
20 
Das genannte Produkt hat die Klägerin hat am 19.06.2015 im Drogerie-Markt M. in H. erworben. Die Klägerin hat weiterhin angegeben, dass sie sich bei der Verwendung der Creme genau an die auf der Verpackung befindlichen Gebrauchsanweisungen gehalten habe. Insbesondere habe sie den dort verlangten Vortest mehr als 24 Stunden vor der eigentlichen Benutzung ordnungsgemäß durchgeführt, indem sie eine kleine Menge der Haarentfernungscreme auf einer Wange aufgetragen, danach 5 Minuten die Creme mit dem in der Packung beigefügten Plastikspachtel abgeschabt und die Härchen entfernt habe. Bei diesem Vortest habe es keinerlei negative Wirkungen gegeben. Daher habe sie am Folgetag gegen 18:00 Uhr eine größere Menge der Enthaarungscreme auf Wangen, Kinn und Oberlippe aufgetragen. Entsprechend der Gebrauchsanweisung habe sie die Creme fünf Minuten nach dem Auftragen mit dem mitgelieferten Spatel wiederum entfernt, das Gesicht abgewaschen und sodann die ebenfalls im Set enthaltene Pflegecreme aufgetragen. Zunächst habe sie keine negativen Wirkungen verspürt. Nachdem sie gegen 22 bis 23 Uhr zu Bett gegangen gewesen sei, habe sie dann ein Brennen verspürt, so als ob sich „das Mittel wie Säure in ihrer Haut gefressen habe“. Noch in der Nacht habe sie sich an den Stellen, an denen sie die Enthaarungscreme aufgetragen habe, ein heftiger Ausschlag entwickelt, welcher, ohne dass sie gekratzt habe, geblutet habe. Gleich am nächsten Morgen habe sie in der Hautarztpraxis Dr. D./Dr. F. angerufen. Dort sei ihr geraten worden, die Haut mit Wasser zu kühlen. Einen Termin zur Vorstellung in der Praxis habe sie erst für zehn Tage später bekommen.
21 
Das Gericht hält den vorgenannten Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für nachvollziehbar und glaubhaft. Der Kauf des Produkts der Beklagten zum Preis von 7,95 EUR ergibt sich aus dem als Anlage K1 vorgelegten Kassenbon. Die Klägerin hat den Sachverhalt bei ihrer wiederholten persönlichen Anhörung durch das Gericht nachdrücklich, detailreich und lebensnah geschildert. Dabei hat sie darauf verwiesen, dass sie gelernte Übersetzerin sei und beim Anwalt gearbeitet habe, also durchaus in der Lage sei, solche Gebrauchsanweisungen zu beachten. Dafür, dass die Sachverhaltsschilderung der Klägerin zutrifft, sprechen die Angaben der Zeugin M. H., der Tochter der Klägerin. Diese hat nicht nur die Umstände des Kaufs sehr lebensnah und in Einzelheiten geschildert, sondern auch den Anruf ihrer Mutter am Folgetag (Montag) in ihrer Mittagspause und den abendlichen Besuch, bei dem ihre Mutter „furchtbar“ ausgesehen habe mit Pickeln und Bläschen im ganzen, auch ziemlich geröteten Gesicht, sowie die ihr (der Tochter) selbst etwas befremdlich erscheinende Kühlung mit Küchenpapier. Ihre Mutter sei wirklich “außer sich“ gewesen. Sie habe sie gefragt, ob sie - wie sie selbst ihr beim mittäglichen Telefonat angeraten habe - beim Hausarzt gewesen sei. Die Klägerin habe geantwortet, sie habe angerufen, dort habe man ihr aber gesagt, sie müsse kühlen.
22 
Durch die glaubhafte Aussage der Zeugin M. H. widerlegt ist auch die Mutmaßung der Beklagten, die Klägerin habe nicht nur zwei verschiedene Enthaarungscremes gekauft, sondern diejenige der Beklagten möglicherweise gar nicht oder zusammen mit der anderen Creme angewandt. Die zweite Creme der Hausmarke M. wurde für die Zeugin selbst erworben, die diese Creme zur Enthaarung der Beine angewendet hat.
23 
Die Tochter hat auch für das Gericht überzeugend den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass diese - abgesehen von Spuren eines normalen Alterungsprozesses, die auch der Sachverständige Prof. Dr. D. festgestellt hat - keine Vorschäden an der Gesichtshaut gehabt habe. Sie sehe auch heute noch ihre Mutter mindestens zweimal pro Woche oder öfter. Sie hätten ein sehr enges Verhältnis. Ihr sei nicht bekannt, dass ihre Mutter jemals etwas im Gesicht gehabt habe, noch nicht mal einen Pickel. Sie habe die Mutter für ihre Haut immer bewundert. Sie habe ein schönes glattes Gesicht. Ihr sei auch überhaupt nichts von Allergien oder dergleichen bekannt.
24 
Der von dem Gericht beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D., welcher bei der Anhörung der Klägerin und der Zeugin M. H. zugegen war, hat die Schilderung der Klägerin aus fachlicher Sicht ebenfalls für plausibel und nachvollziehbar gehalten.
2.
25 
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist weiterhin festzustellen, dass die Klägerin durch die Anwendung des Produkts in den betreffenden Bereichen des Gesichts einen dauerhaften gesundheitlichen Schaden erlitten hat. Aus dem Sachverständigengutachten und der Erläuterungen des Gutachters Prof. Dr. med. T. D. ergibt sich nachvollziehbar und überzeugend, dass bei der Klägerin infolge der Anwendung der Creme eine irritative Reaktion der Haut und dadurch teleangiektatische Hautveränderungen aufgetreten sind. Die entzündliche Reaktion hat demnach zu einer dauerhaften, sich nicht zurückbildenden Erweiterung kleinerer Blutgefäße und zu follikulär gebundenen Pusteln geführt, die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr so stark ausgeprägt waren wie zuvor, gleichwohl aber noch vorhanden. Das zeitnahe Auftreten der Hautveränderungen und deren Schwere ergibt sich sowohl aus den als Anlage K2 vorgelegten Lichtbildern als auch den ärztlichen Attesten der Hautärztin Dr. D. vom 5.7.2015 (Anlage K3) sowie vom einen 20.4.2016 (Anlage K 13). In dem letztgenannten Attest geht auch die Hautärztin von einer dauerhaften Schädigung aus.
3.
26 
Der bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsschaden beruht auf einem Fehler des Produkts der Beklagten.
a)
27 
Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann. Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 -, juris - NJW 2009, 1669 Rn. 6 m.w.N.). Maßgeblich sind in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet, und damit der Sicherheitsstandard, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH aaO m.w.N.). Ist die Ware für den Endverbraucher bestimmt, muss sie erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf Wissen und Gefahrsteuerungspotential des durchschnittlichen Konsumenten Rücksicht nehmen. Wird ein Produkt mehreren Adressatenkreisen dargeboten, hat sich der Hersteller an der am wenigsten informierten und zur Gefahrsteuerung kompetenten Gruppe zu orientieren, also den jeweils höchsten Sicherheitsstandard zu gewährleisten (BGH aaO Rn. 7; MünchKomm-BGB/Wagner, 6. Auflage 2013, S 1 ProdHaftG Rn. 8). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung bzw. Beseitigung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Dabei sind Art und Umfang einer Sicherungsmaßnahme vor allem von der Größe der Gefahr abhängig (vgl. BGHZ 80, 186, 192). Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen(BGH aaO Rn. 8 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt ist gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG der Tag des Inverkehrbringens des Produktes.
b)
28 
Nach diesen Grundsätzen ist die von der Beklagten hergestellte Gesicht-Haarentfernungs-Creme fehlerhaft.
29 
Das Ergebnis der Beweisaufnahme lässt für das Gericht keine Zweifel, dass das Produkt „V. Gesichtsenthaarungscreme“ bei bestimmten Personen wie der Klägerin trotz erfolgreicher bzw. unauffälliger Durchführung des Vortestes und Anwendung gemäß den weiteren Gebrauchshinweisen auf der Verpackung (im Original in der Folie als Bl. 97 der Akte) zu starken Hautirritationen mit der Folge von Schmerzen (Brennen) und Langzeitschäden führen kann. Dies hatte der Sachverständige Prof. Dr. D. sowohl bei seinen schriftlichen Ausführungen als auch der mündlichen Erläuterung seiner gutachterlichen Stellungnahmen eindeutig bestätigt und dabei unter anderem auch auf entsprechende Schilderungen zahlreicher anderer Konsumenten der von der Beklagten hergestellten Gesichtsenthaarungscreme in einschlägigen Internetforen verwiesen. Dort werden - wie auch bei der Klägerin - Hautrötungen, Brennen, blutige Wunden und Schmerzen beschrieben. Das Gericht zweifelt nach der Anhörung des Sachverständigen nicht daran, dass die von diesem angeführten Kommentare in den Internetforen - zumindest zu einem wesentlichen Teil - der Wahrheit entsprechen bzw. entsprechende Hautirritationen mit der Folge von Langzeitschäden bei Anwendung des Produkts der Beklagten auftreten können.
30 
Damit muss der durchschnittliche Konsument, der die Creme als kosmetisches Produkt im Gesicht und damit einem sehr sensiblen, im menschlichen Alltag exponierten Bereich einsetzt, nicht rechnen. Zwar trifft es zu, dass - wie die Beklagte vorträgt - der durchschnittliche Verwender sich dem Risiko eines negativen Ausfalls des Vortestes gewissen Hautreaktionen insofern bewusst aussetzt, als er hierauf auf der Verpackung ausdrücklich hingewiesen wird, nämlich „Brennen“ und „Pickeln“. Auch wird in den „wichtigen Hinweisen“ auf dem Seitenteil der Verpackung vor der Anwendung gewarnt “auf Krampfadern, Narben, Muttermalen, bei pickliger, geschädigter, gereizter Haut, Sonnenbrand oder bei vorangegangenen Hautreaktionen auf Haarentfernungs-Cremes“. Das damit für den durchschnittlichen Verwender ersichtliche Risiko betrifft jedoch zum einen lediglich diejenige „kleine Stelle der zu enthaarenden Körperregion“, auf der er ausweislich der Hinweise gehalten ist, den vor Test durchzuführen. Zudem darf er mangels entsprechender weiterer Gefahrhinweise bei erfolgreichem bzw. unauffälligem Ergebnis des Vortests annehmen, dass mit den vorbeschriebenen Hautirritationen („Brennen“ und „Pickeln“) nunmehr auch bei großflächiger Anwendung nicht mehr zu rechnen ist. Selbst wenn man jedoch dem verständigen Verbraucher, der im allgemeinen eine völlige Gefahrlosigkeit nicht erwarten kann (vgl. BGH NJW 2009, 1669 Rn. 12), abverlangen will anzunehmen, dass auch bei großflächiger Anwendung nach erfolgreichem Vortest die Gefahr entsprechender Hautirritationen nicht ganz auszuschließen ist, gilt dies nicht in Bezug auf die Gefahr von Langzeitschäden der bei der Klägerin aufgetretenen Art. Damit muss der durchschnittliche Anwender nicht rechnen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte sich mit einem entsprechenden zusätzlichen Warnhinweis auf der Verpackung entlasten könnte, mit anderen Worten bei einer solchen Darbietung das Produkt der berechtigten Sicherheitserwartung des Verbrauchers entspräche (vergleiche § 3 Abs. 1 Buchst. a ProdHaftG). Denn im Streitfall ist ein solcher Hinweis nicht erfolgt. Im Gegenteil erscheinen die erteilten Hinweise sogar geeignet, den durchschnittlichen Konsumenten in der Erwartung zu bestärken, dass mit einer solchen Gefahr bei sorgfältiger Beachtung gerade nicht zu rechnen ist.
4.
31 
Die Ersatzpflicht der Beklagten als Herstellerin ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 und 5 ProdHaftG ausgeschlossen.
32 
Hierzu wäre nach dem Bestreiten der Klägerin der gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG von der Beklagten zu führende Nachweis erforderlich, der Fehler beruhe darauf, dass das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Zu beiden Aspekten hat die Beklagte weder hinreichend vorgetragen noch Beweis angeboten. Die bloße Behauptung, das Produkt entspreche auch den Anforderungen des § 4 KosmetikVO zum Schutz der Gesundheit, genügt insoweit nicht. Gemäß § 4 KosmetikVO dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b, c, d und f, Buchstabe d auch in Verbindung mit Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - mithin auch besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch - in deutscher Sprache angegeben sind. Darüber, welchen Anforderungen das Produkt als solches genügen muss bzw. welche inhaltlichen Anforderungen im Einzelnen an die Gebrauchshinweise zu stellen sind, findet sich in der Kosmetikverordnung bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel keine oder jedenfalls keine abschließende Regelung. Nicht näher vorgetragen oder ersichtlich ist insbesondere auch, dass der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte. Soweit die Klägerin ursprünglich behauptet hat, allein 2015 seien in Deutschland mehr als 2 Millionen Packungen V. Enthaarungscreme unbeanstandet verkauft worden, will sie dies zuletzt in Anbetracht des gerichtlichen Hinweises auf die Wahrheitspflicht gemäß § 138 ZPO auch nicht mehr in dem - zunächst allerdings naheliegenden - Sinne verstanden wissen, es habe keinerlei Reklamationen von Produktanwendern in Bezug auf Hautschäden gegeben.
II.
33 
Die Klägerin trifft kein Mitverschulden, § 6 Abs. 1 ProdHaftG i.V.m. § 254 BGB.
34 
Nach dem Beweisergebnis hat die Klägerin das Produkt der Beklagten gemäß der Gebrauchshinweise auf der Verpackung angewendet. Insbesondere hat sie den angegebenen Vortest durchgeführt. Auch hatte sie gemäß ihren eigenen Angaben und denjenigen ihrer Tochter, welche nach der persönlichen Untersuchung der Klägerin auch der Gerichtssachverständige aus seiner fachlichen Sicht für plausibel gehalten hat - keine Vorerkrankungen oder Problematiken, die einer Anwendung der Creme entgegenstanden. Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass die Klägerin unmittelbar am nächsten Tag bei ihrer Hautarztpraxis angerufen, ihre Symptome geschildert und direkt im Anschluss mit einer Kühlungstherapie begonnen hat. Sie hat auf Rat der Ärzte keine Salben verwendet. Dass sie trotz der Schilderung ihrer Symptome erst zehn Tage später einen Termin bekommen hat, erscheint in Anbetracht der Gesamtumstände, insbesondere nachdem die Kühlung mit der Zeit noch eine deutliche Besserung der Beschwerden bewirkt hat, nachvollziehbar und ist ihr nicht vorzuwerfen.
III.
35 
Die Beklagte schuldet als Schadensersatz den zur Herstellung des vormaligen Zustandes erforderlichen Geldbetrag, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
1.
36 
Die Klägerin fordert zur Herstellung eine Geldleistung für eine Laserbehandlung, die noch nicht stattgefunden hat. Diese kann sie beanspruchen. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Aufwendungen für die Beseitigung einer kosmetischer Beeinträchtigungen, selbst wenn von ihr keine weiteren Funktionsstörungen ausgehen oder auch nur zu befürchten sind (vgl. BGHZ 63, 295, 296 BGH NJW 1986, 1538 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, BGB-Kommentar, 75. Auflage, § 249 BGB Rn. 6). Die bei der Klägerin aufgetretenen Langzeitschäden können gemäß der von ihr eingeholten ärztlichen Auskünfte, deren Richtigkeit der Gerichtsachverständige insoweit bestätigt hat, nur durch eine Laserbehandlung als kosmetische Operation beseitigt bzw. unkenntlich gemacht werden. Die Klägerin hat auch ernsthaft bekundet, dass sie die Absicht hat, eine solche Operation durchführen und damit ihre körperliche Integrität wiederherstellen zu lassen. Sie hat nachdrücklich ihren Leidensdruck geschildert und bereits mehrere Angebote einschlägiger Ärzte eingeholt.
37 
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 287 ZPO auf 2.000,00 EUR zu schätzen. Zwar hat der Sachverständige bei seiner abschließenden mündlichen Anhörung zunächst die von der Klägerin unter Bezugnahme auf eingeholte Kostenvoranschläge geforderten 4.000,00 EUR als “eher stolzen Preis“, aber auch „nicht unrealistisch“ bezeichnet. Er hat diese Bewertung jedoch revidiert, nachdem er sich die Klägerin noch einmal genau im Gesicht angeschaut und sodann diesen letzten Sachstand zugrunde gelegt hat. Es ergab sich, dass die Teleangiektasien nicht mehr so stark ausgeprägt sind, wohl aber noch vorhanden mit der Folge, dass nunmehr prognostisch noch maximal 5 Gesichtsbehandlungen mit dem Laser zur Beseitigung der Folgen der Anwendung des Produkts der Beklagten zu veranschlagen sind. Damit ergibt sich in Anbetracht des Kostenvoranschlages der Klinik K. vom 5.9.2016 (Anlage K 16) mit der Abrechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), an den die Klägerin sich nach eigenem Bekunden im Schriftsatz vom 27.10.2016 (As. 305) halten will, unter Hinzurechnung eines Fahrtkostenzuschlages für die 5 Sitzungen der oben genannte Betrag von 2.000,00 EUR.
2.
38 
Die Klägerin kann weiterhin Erstattung der von ihr nachgewiesenen Kosten für ärztliche Atteste in Höhe von 10,00 EUR (Anlage K 3), weiteren 10,62 EUR (Anlage K 6) sowie von 68,13 EUR (Anlagen K 17, K 18) nebst PKW-Fahrtkosten von 30,00 EUR verlangen. Hinzu kommt die geltend gemachte Pauschale für die der Höhe nach nicht bestrittenen Auslagen von 25,00 EUR.
3.
39 
Damit beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf insgesamt 2.143,72 EUR.
IV.
40 
Der Klägerin steht gemäß § 8 S. 2 ProdHaftG ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 EUR zu.
41 
Hierfür sind die zu § 253 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze heranzuziehen (Hamdan/Günes in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 8 ProdHaftG Rn. 5). Die nach Billigkeit festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich insbesondere nach dem Zweck der Genugtuung, der Schwere der Verletzung und des dadurch ausgelösten Ausmaßes an Leiden unter Berücksichtigung von Art, Dauer und Schwere. Einfluss haben auch Faktoren wie der Verlust an Lebensfreude und etwaigen Dauerfolgen der Verletzung. (vgl. etwa OLG München Urt. v. 16.09.2016 - 10 U 750/13; OLG Bremen Urt. v. 11.07.2011 - 3 U 69/10; OLG Saarbrücken Urt. v. 10.12.1998 - 3 U 244/98).
42 
Die Klägerin litt in der Nacht nach der Anwendung unter einem Brennen und Schmerzen im Gesicht, es traten blutende Wunden auf, die in einem größeren Bereich um den Mund und das Kinn herum bis zur Wange zu entstellenden Hautausschlägen geführt haben. Zur Linderung der Schmerzen musste die Klägerin ihr Gesicht über einen längeren Zeitraum hinweg kühlen. Die Hautschäden sind an exponierter Stelle im Gesicht der Klägerin eingetreten, was sie nach ihrer glaubhaften Schilderung zunächst 17 Tage lang überhaupt gehindert hat, in die Öffentlichkeit zu gehen. Bis heute belastet sie ihr Aussehen und die Notwendigkeit, die Langzeitschäden durch mehrere Laserbehandlungen zu beseitigen. Andererseits hat sich die Gesichtshaut der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 ersichtlich teilweise erholt, weshalb zumindest das geschminkte Gesicht keine besonders extremen Auffälligkeiten mehr aufweist.
43 
Bei dieser Sachlage hält das Gericht insgesamt eine billige Entschädigung im Sinne eines Schmerzensgeldes von 2.000,00 EUR für angemessen und ausreichend.
44 
Damit beziffert sich der Zahlungsanspruch in der Hauptsache auf insgesamt 4.143,72 EUR.
V.
45 
Die Klägerin kann aus dem Betrag von 4.045,59 EUR (also ohne den erst später angefallenen restlichen Betrag von 98,13 EUR, vgl. sogleich unten) Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Unter Zugrundelegung einer angemessenen Geschäftsgebühr von 1,3 ergibt dies mit der Pauschale i.H.v. 20,00 EUR sowie der Mehrwertsteuer den Betrag von 492,54 EUR.
46 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288, 291 BGB. Die Beklagte wurde hinsichtlich eines Betrages von 4.045,59 EUR jedenfalls durch das Anwaltsschreiben vom 15.8.2015 (Anlage K7) ab dem 11.09.2015 in Verzug gesetzt. Hinsichtlich des restlichen Betrages von 98,13 EUR sind ab dem 04.10.2016 Prozesszinsen zu entrichten.
VI.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit § 709 S. 1 und 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2016 - 3 O 5/16

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Landgericht Heidelberg Urteil, 25. Nov. 2016 - 3 O 5/16 zitiert 16 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 1 Haftung


(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle de

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 3 Fehler


(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung,b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verk

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 8 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung


Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben

Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG | § 6 Haftungsminderung


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Ve

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2009 - VI ZR 176/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 176/08 Verkündet am: 17. März 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ProdHaftG § 3

Oberlandesgericht München Endurteil, 16. Sept. 2016 - 10 U 750/13

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt vom 30.01.2013, Az.: 33 O 623/11, abgeändert und wie folgt neugefasst: I. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich

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(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt vom 30.01.2013, Az.: 33 O 623/11, abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 sowie nebst weiteren Zinsen aus 278,95 € für die Zeit vom 15.02.2011 bis zum 12.08.2016 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu bezahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 22.06.2011 samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 20.01.2010 auf der I.-str. 7 in M. entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, allerdings hinsichtlich materieller Schäden nur zu 75% und bezüglich immaterieller Schäden nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25%.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 617,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 28.04.2011 zu bezahlen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen der Kläger 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Gründe

I. B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (des Klägers) hat in der Sache teilweise (etwa zur Hälfte) Erfolg.

1.) Zur Haftungsverteilung:

Entgegen dem Ersturteil (Haftungsverteilung von 50 /50), aber auch entgegen den Auffassungen des Klägers auf der einen Seite (Haftungsverteilung von 0 /100) und der Beklagten auf der anderen (Haftungsverteilung von 75 /25), entspricht eine Haftungsverteilung von 25 /75 (zulasten der Beklagten) der Sach- und Rechtslage.

a) Die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn queren wollen, bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:

- Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht, wie hier, ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO).

- In jedem Fall hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Saarbrücken r+s 2010, 479).

- Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608; VersR 1968, 848; OLG Celle VersR 1977, 1131; OLG Hamm NZV 2001, 41). Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn Sonderfälle wie etwa ein Abwarten des Fußgängers auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten des Fußgängers hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; KG VM 1992, 27; VRS 100 [2001] 269; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378) vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen werden kann, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201; OLG Hamm NZV 2000, 371), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 1966, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (BGH VersR 1961, 592; KG VersR 1968, 259; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192).

b) Gem. der ständigen Rechtsprechung, insb. auch der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13, Bl. 148 ff d. A. sowie NJW 2014, 3300), darf der Ersatzanspruch des Fußgängers (hier des Klägers), den im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gem. § 9 StVG, § 254 BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Bei Beachtung dieser Entscheidung sind hier nun folgende für die Haftungsverteilung maßgebliche Parameter relevant:

aa) Von einer Haftung der Beklagten ist aus folgenden Gründen auszugehen:

(1.) Die Beklagten trifft bereits die Gefährdungshaftung. Sie haben nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war. Vielmehr ist die Sachverständige Dipl.-Ing. K. in ihrem unfallanalytischen Gutachten vom 07.03.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorbehaltlich lichttechnischer Messungen die Ergebnisse zur Erkennbarkeit eines mit einer Fleckentarnuniform bekleideten Fußgängers dafür sprächen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion weg mäßig hätte vermeiden können (vgl. S. 18 des Gutachtens = Bl. 221 d. A.). Ein lichttechnisches Gutachten zu der Frage, ob der Kläger für den Beklagten zu 1) bei der Annäherung nicht zu sehen gewesen sein kann, war nicht zu erholen. Die Beklagten haben hierauf nämlich verzichtet. Zudem erschien die Erholung eines solchen Gutachtens auch aufgrund der Feststellung der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. nicht sinnvoll, wonach die damaligen Bedingungen aufgrund der Veränderung des Fahrbahnverlaufes und möglicherweise auch aufgrund einer Verbesserung der Beleuchtung im Einmündungsbereich der Kaserne heute nicht mehr reproduzierbar seien (vgl. S. 16 des Gutachtens = Bl. 219 d. A.).

(2.) Darüber hinaus haften die Beklagten auch aufgrund eines Verschuldens des Beklagten zu 1). Denn dieser hat sich mit einer zu hohen Geschwindigkeit dem Fußgängerüberweg angenähert und damit gegen § 26 I StVO verstoßen.

Es ist bei einer am Unfallort geltenden grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von jeweils ca. 48 - 50 km/h auszugehen. Es ist den Beklagten gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1) nicht mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren ist.

Diese Geschwindigkeit war an der Unfallstelle jedoch zu hoch, zumal, wie auch schon der BGH im o.g. Beschluss ausgeführt hat, der Beklagte aufgrund seiner Ortskenntnis wusste, dass zu der Tageszeit mit einem erhöhten Aufkommen an über den Fußgängerüberweg zum Dienst in der Kaserne gehenden Soldaten, zu rechnen war. Im Einzelnen:

- Keiner der Beteiligten /Zeugen hat im Laufe des Verfahrens letztlich substantiierte bzw. belastbare Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw gemacht:

Zwar hatte der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Beiakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Az.: 33 Js 3677/10, Bl. 6) noch behauptet, mit 50 km/h gefahren zu sein. Allerdings hat er dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Parteianhörung vom 12.10.2011 dahingehend relativiert, er „meine“, dass er mit „ca.“ 50 km/h gefahren sei (vgl. S. 2 des Protokolls = Bl. 45 d. A.). Im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 13.03.2015 hat er schließlich geäußert, er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (vgl. S. 6 des Protokolls = Bl. 173 d. A.).

Der Kläger wiederum hat stets bekundet, keine Erinnerungen an den Unfall zu haben (vgl. Bl. 8 der o.g. Beiakte sowie Bl. 45 und 170 d. A.).

Der Beifahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge R. M., hat bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung geäußert, er wisse nicht, wie schnell genau sie fuhren, es sei aber langsam gewesen (vgl. S. 11 der o.g. Beiakte). Demgegenüber hat er bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung vom 12.10.2011 erklärt, über die Geschwindigkeit könne er gar keine Angaben machen (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 46 d. A.). Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat vom 13.03.2015 hat er wiederum behauptet, es habe sich um eine „normale“ Geschwindigkeit gehandelt (vgl. S. 12 des Protokolls = Bl. 179 d. A.).

Die Zeugin M. G. schließlich hat bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung bekundet, der Beklagte zu 1) habe zu ihr gesagt, dass er mit 60 km/h gefahren sei; ihr sei aber die Geschwindigkeit schneller vorgekommen (vgl. Bl. 13 der o.g. Beiakte). Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 vor dem Senat hat sie jedoch, wie auch bereits bei ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung vom 12.10.2011 (vgl. Bl. 47 d. A.), klargestellt, dass sie die Annäherung des Beklagten-Pkw und den Unfall selbst gar nicht wahrgenommen habe (vgl. S. 8 des Protokolls = Bl. 175 d. A.). Zudem hat sie bei ihrer Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 erklärt, der Beklagte zu 1) habe zu ihr gesagt: „Ich werde ungefähr 60 km/h gefahren sein“ (vgl. S. 9 des Protokolls = Bl. 176 d. A.). Der Senat hält diese Aussage der Zeugin nicht für so belastbar, dass allein daraus darauf zu schließen wäre, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren ist. Denn es handelt sich nur um eine Zeugin vom Hörensagen, der Vorfall liegt zudem schon länger zurück und die wiedergegebene Äußerung des Beklagten zu 1) zu seiner Geschwindigkeit war doch nur sehr vage („ich werde“ … „ungefähr“), selbst wenn sie damals tatsächlich so erfolgt sein sollte.

- Die Kollisionsgeschwindigkeit wurde jedoch von der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen ihres unfallanalytischen Gutachtens vom 07.03.2016 in gut nachvollziehbarer Weise mit 48 - 50 km/h berechnet (vgl. insb. S. 11 des Gutachtens = Bl. 214 d. A.). Die Sachverständige hat zudem, im Übrigen auch in Übereinstimmung mit dem im o.g. Ermittlungsverfahren erholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Ki. (…), in ebenfalls überzeugender Weise ausgeführt, dass eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von mehr als 50 km/h nicht nachweisbar sei (vgl. wieder insb. S. 11 des Gutachtens = Bl. 214 d. A.).

bb) Den Beklagten wiederum ist es gelungen, ein Mitverschulden des Klägers nachzuweisen. Nach den Ermittlungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. war das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den Kläger nämlich ausreichend lange sichtbar, so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können. Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten. Besonders wie hier im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge (hier 34 - 49 m [vgl. S. 17 des Gutachtens = Bl. 220 d. A.], also deutlich näher als die 70 m in der Entscheidung des BGH in NJW 1982, 2384) abzuwarten (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 26 StVO Rd. 22 m. w. N.).

cc) Im Verhältnis zur Haftung der Beklagten, welche ohnehin bereits aus Betriebsgefahr und hier darüber hinaus, wie ausgeführt, auch wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 26 I StVO zunächst in vollem Umfang haften, ist das Mitverschulden des Klägers (§ 1 II StVO) von geringerer Bedeutung. Das Mitverschulden des Klägers beschränkt sich nämlich darauf, nicht auf eine Überquerung des Fußgängerüberweges verzichtet zu haben, während der Beklagte zu 1) den Vorrang des Klägers als Fußgänger an einem Fußgängerüberweg verletzt hat und dabei trotz Ortskenntnis zu schnell gefahren ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftungsverteilung von 25 /75 zulasten der Beklagten angemessen.

2.) Zu den einzelnen materiellen Schadenspositionen (nebst Zinsen):

a) Zu den Fahrtkosten Reha (noch gefordert: 235,79 €):

Diese Position ist im Ersturteil übersehen worden. Dass der Anspruch grundsätzlich in Höhe von 314,79 € entstanden ist, ist indes - abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung - unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Haftungsanteils von 25% verbleiben 236,09 €. Hiervon abzuziehen waren die bereits gezahlten 79,00 €, so dass sich 157,09 € errechnen.

b) Zu den Fahrtkosten Angehörige (noch gefordert: 2.647,00 €):

Obwohl diese Kosten eigentlich dem Kläger selbst nicht entstanden sind, handelt es sich dabei grundsätzlich gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. das Urteil vom 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90, NZV 1991, 225) um eine als zum Gesundheitsschaden des Verletzten gehörende erstattungsfähige Position, wobei dies eingeschränkt wird auf medizinisch notwendige Besuche nächster Angehöriger während des stationären Krankenhausaufenthaltes. Nicht erstattungsfähig sind demnach die Fahrtkosten der Angehörigen während des Reha-Aufenthaltes des Klägers, weil es sich hierbei eben um keinen Krankenhausaufenthalt im Sinne der o.g. Rechtsprechung handelt. Es verbleiben mithin 3.462 km, welche mit einem unstreitigen Kilometersatz von 0,30 € zu multiplizieren sind, wodurch sich 1.038,60 € errechnen. Unter Berücksichtigung des klägerischen Haftungsanteils von 25% verbleiben 778,95 €, wobei die Beklagten in der Sitzung vom 12.08.2016 den Anspruch insoweit unstreitig gestellt haben (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 239 d. A.). Nachdem die Beklagte zu 2) hierauf bereits vorprozessual 500,00 € gezahlt hatte, hat sie in der o.g. Sitzung vom 12.08.2016 erklärt, dass bezüglich der weiterhin gezahlten, bislang noch nicht verrechneten 984,28 € ein Betrag von 278,95 € auf diese Position verrechnet werde. Damit ist der Anspruch gem. § 362 I BGB erloschen.

c) Zum Haushaltsführungsschaden (noch gefordert: 2.010,32 €):

Unstreitig (abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung) ist dieser Anspruch in Höhe von 2.680,32 € entstanden. Entsprechend der o.g. Haftungsverteilung verbleiben 2.010,24 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 670,00 € abzuziehen, so dass sich 1.340,24 € errechnen.

d) Zur Unkostenpauschale (noch gefordert: 22,50 €):

Dass dieser Anspruch in Höhe von 30,00 € grundsätzlich entstanden ist, ist unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenen Haftungsanteils von 25% verbleiben 22,50 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 7.50 € abzuziehen, so dass sich 15,00 € errechnen.

e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Hierbei war noch zu berücksichtigen, dass bzgl. der o.g. Zahlung in Höhe von 278,95 € (auf die Position Fahrtkosten Angehörige) eine Verrechnung seitens der Beklagten erst in der Sitzung vom 12.08.2016 erfolgt ist, so dass Erfüllung insoweit erst an diesem Tag eingetreten ist und der Verzug erst mit Ablauf dieses Tages geendet hat.

3.) Zum Schmerzensgeld (nebst Zinsen):

a) Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) und unter Abweichung von der mit Beschluss des Senats vom 26.06.2013 (Bl. 133 ff d. A.) geäußerten Auffassung der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 22.500,00 € angemessen ist.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).

Vorliegend waren für den Senat folgende Überlegungen entscheidend:

- Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen wäre, träfe den Kläger kein Mitverschulden.

- Auch der Senat hält dies bei Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen für grundsätzlich angemessen, zumal der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens und vor allem nach seiner Anhörung zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 keine Veränderungen oder für ihn nachteilige Entwicklungen vorgetragen hat.

- Zu beachten war jedoch noch der Mithaftungsanteil des Klägers von 25%. Zwar ist dieser gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12.03.1991, Az.: VI ZR 173/90, NZV 1991, 305) nicht dergestalt zu berücksichtigen, dass zunächst ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt und sodann eine Kürzung gem. der Haftungsquote vorzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Mitverschulden bloß um ein Bemessungselement neben anderen, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentlich Sache des Tatrichters.

- Stellt man dieses nicht unwesentliche Bemessungselement, nämlich den Mithaftungsanteil des Klägers von 25%, in die Gesamtbetrachtung ein, so erscheint letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € angemessen.

b) Von diesem Betrag waren die bereits zwecks Erfüllung gezahlten 7.500,00 € abzuziehen, so dass 15.000,00 € verbleiben.

c) Der Zinsanspruch folgt wieder aus §§ 286 I, 288 I BGB.

4.) Zum Feststellungsantrag:

Dieser Antrag ist zulässig und teilweise, nämlich hinsichtlich einer samtverbindlichen Haftung der Beklagten zu 75% (und nicht, wie beantragt, zu 100%) begründet, wobei auf die Ausführungen oben zu B)I.)1.) Bezug genommen wird.

5.) Zu den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen):

a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers beträgt hier nicht 501,59 € (Ersturteil), aber auch nicht 1.003,17 € (Klageforderung), sondern 617,61 €. Er berechnet sich wie folgt:

- Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 28.547,78 €, nämlich der Summe der o.g. einzelnen Beträge, soweit sie dem Kläger jeweils, bei einem eigenen Haftungsanteil von 25%, ursprünglich, vor der teilweisen Erfüllung, zustanden, zuzüglich 3.000,00 € bzgl. des Feststellungsantrages (75% des mit 4.000,00 € bewerteten Antrages).

- Zugestanden war hieraus eine 1,5 Geschäftsgebühr zu berechnen, d. h. bei Anwendung der Gebührentabelle gem. Anlage 2 zu § 13 I RVG in der vom01.07.2004 bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung: 758,00 € x 1,5 = 1.137,00 €.

- Hinzuzuaddieren waren sodann die Pauschale von 20,00 € sowie anschließend die Mehrwertsteuer, so dass sich 1.376,83 € errechnen.

- Hiervon abzuziehen waren schließlich die bereits hierauf bezahlten 759,22 €.

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Beantragt waren Zinsen ab Rechtshängigkeit. Hierbei war gem. § 425 BGB zu beachten, dass die Rechtshängigkeit bzgl. der beiden Beklagten an unterschiedlichen Tagen eingetreten ist, nämlich bzgl. des Beklagten zu 1) am 27.04.2011 und bzgl. der Beklagten zu 2) erst am 28.04.2011 (vgl. die beiden entsprechenden Postzustellungsurkunden, zu Bl. 11/12 d. A.). Analog zu § 187 I BGB werden Verzugszinsen jeweils erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag geschuldet (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. § 187, Rdnr. 1).

II. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1, 100 IV 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) bzw. § 92 I 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde). Sie entsprechen dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am jeweiligen Streitwert.

1.) In der ersten Instanz hat der Kläger letztlich zu ca. 38% obsiegt. Zuzusprechen waren nämlich an Stelle der in der Hauptsache beantragten Verurteilung der Beklagten zur samtverbindlichen Zahlung von 4.915,61 € (materielle Schadenspositionen) und 22.500,00 € (Schmerzensgeld) Beträge in Höhe von 1.512,33 € und 15.000,00 € sowie - bei einem Streitwert bzgl. des Feststellungsantrages von 4.000,00 € - an Stelle der beantragten Feststellung der samtverbindlichen Haftung der Beklagten zu 100% eine solche von 75%. Zusammengerechnet hat der Kläger mithin in Höhe von 19.512,33 € bei einem Streitwert von 31.415,61 € obsiegt, d. h. zu ca. 38%.

2.) Die Berufung (des Klägers) war in etwa zur Hälfte erfolgreich. Während das Erstgericht nämlich mit insg. 8.235,44 € (unter entsprechender Berücksichtigung des Feststellungantrages, s.o.) dem Kläger 23.180,17 € weniger zugesprochen hatte als beantragt (31.415,61 €), hat der Senat mit insg. 19.512,33 € nur 11.903,28 € weniger zugesprochen als beantragt.

3.) Keine andere Kostenverteilung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Zwar hatte die Nichtzulassungsbeschwerde (des Klägers) Erfolg: Der Beschluss des Senats vom 26.06.2013 war nämlich vom BGH mit dem o.g. Beschluss aufgehoben worden. Eine eigene Sachentscheidung hatte der BGH jedoch nicht getroffen, sondern die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen. Die Berufung war letztlich, wie bereits ausgeführt, in etwa zur Hälfte erfolgreich.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere

a)
seiner Darbietung,
b)
des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c)
des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde,
berechtigterweise erwartet werden kann.

(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

6
a) Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB [2003], § 3 ProdHaftG, Rn. 19, MünchKomm-BGB/Wagner, 5. Aufl., § 3 ProdHaftG, Rn. 3; Kullmann /Pfister, Produzentenhaftung [Stand: September 2008], Bd. I., Kza 1515, S.7; Kullmann, Produkthaftungsrecht, 5. Aufl., Rn. 435). Auf welchen Personenkreis für die Bestimmung des zu erwartenden Sicherheitsniveaus abzustellen ist, lässt der Wortlaut des Gesetzes offen. In der Literatur wird hierzu teilweise auf den Erwartungshorizont der durch die fehlende Produktsicherheit betroffenen Allgemeinheit (Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 m.w.N.), teilweise aber auch auf die Erwartung des durchschnittlichen Benutzers oder Verbrauchers abgestellt (vgl. Kullmann, aaO, Rn. 435 f.). In der Sache besteht jedoch Einigkeit , dass es für die Bestimmung des Fehlerbegriffs nicht auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkret Geschädigten ankommt, sondern dass in erster Linie die Sicherheitserwartungen des Personenkreises maßgeblich sind, an den sich der Hersteller mit seinem Produkt wendet. Da der Schutzbereich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz indessen nicht auf die Erwerber oder Nutzer von Produkten beschränkt ist, sondern auch unbeteiligte Dritte einschließt , sind nicht nur die Sicherheitserwartungen des Adressatenkreises des vermarkteten Produkts zu berücksichtigen, sondern darüber hinaus auch das Schutzniveau, welches Dritte berechtigterweise erwarten können, sofern sie mit der Sache in Berührung kommen (MünchKomm-BGB/Wagner, aaO, Rn. 5; Staudinger/Oechsler, aaO, Rn. 15 ff. und Rn. 20). Maßgeblich ist der Sicherheitsstandard , den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Ver- kehrsauffassung für erforderlich hält (Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560).

(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn

1.
er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2.
nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3.
er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4.
der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5.
der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.

(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.

(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

(2) Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produkts und zugleich durch die Handlung eines Dritten verursacht worden ist. § 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers vom 21.02.2013 wird das Schlussurteil des LG Ingolstadt vom 30.01.2013, Az.: 33 O 623/11, abgeändert und wie folgt neugefasst:

I.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich 1.512,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 sowie nebst weiteren Zinsen aus 278,95 € für die Zeit vom 15.02.2011 bis zum 12.08.2016 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2011 zu bezahlen.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten unter Einbeziehung des Teilanerkenntnisurteils vom 22.06.2011 samtverbindlich verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem Unfall vom 20.01.2010 auf der I.-str. 7 in M. entstanden sind und noch entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden, allerdings hinsichtlich materieller Schäden nur zu 75% und bezüglich immaterieller Schäden nur unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des Klägers von 25%.

IV.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger samtverbindlich vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 617,61 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2011 zu bezahlen. Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, Zinsen aus 617,61 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den 28.04.2011 zu bezahlen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Von den Kosten des Verfahrens (erster Instanz) tragen der Kläger 38% und die Beklagten samtverbindlich 62%.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

A. Von einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Gründe

I. B. Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung (des Klägers) hat in der Sache teilweise (etwa zur Hälfte) Erfolg.

1.) Zur Haftungsverteilung:

Entgegen dem Ersturteil (Haftungsverteilung von 50 /50), aber auch entgegen den Auffassungen des Klägers auf der einen Seite (Haftungsverteilung von 0 /100) und der Beklagten auf der anderen (Haftungsverteilung von 75 /25), entspricht eine Haftungsverteilung von 25 /75 (zulasten der Beklagten) der Sach- und Rechtslage.

a) Die straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichten eines Kraftfahrers gegenüber Fußgängern, die die Fahrbahn queren wollen, bestimmen sich nach folgenden Grundsätzen:

- Der Kraftfahrzeugverkehr ist gegenüber Fußgängern bevorrechtigt (§ 25 III StVO), sofern nicht, wie hier, ein Fußgängerüberweg (§§ 25 III 1; 41 I StVO, Anlage 2, Zeichen 293) vorliegt (§ 26 I StVO).

- In jedem Fall hat der Kraftfahrer die allgemeinen Verkehrsregeln zu beachten, insbesondere Geschwindigkeitsvorschriften (§ 3 I 2, III StVO; vgl. OLG Düsseldorf NZV 1994, 70), das Sichtfahrgebot (§ 3 I 4 StVO; vgl. BGH NJW 1984, 50 ff. [51 unter 2 c]) und das Rücksichtnahmegebot (§ 1 II StVO). In diesem Rahmen hat er den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten (BGH VersR 1966, 736 [für Sichtbehinderungen am eigenen Fahrzeug]; OLG Hamm NZV 2000, 371 ff. [372 unter 3 a]; KG VRS 100 [2001] 269; OLG Düsseldorf NZV 2002, 90), sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren (OLG Hamm NZV 1993, 314 [unter I]; KG VRS 100 [2001] 269). Bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflicht (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Koblenz NZV 2012, 177), sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabsetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt (OLG Düsseldorf VRS 56 [1979] 2). Letztere Verpflichtung besteht auch bei witterungsbedingten Sichtbeeinträchtigungen (OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Saarbrücken r+s 2010, 479).

- Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die oben genannten Verpflichtungen im Grundsatz gleichermaßen. Darüber hinaus darf sich ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen (BGH VersR 1956, 804; NJW 1958, 1630; VRS 31 [1966] 332 ff.; BGH VersR 1967, 608; VersR 1968, 848; OLG Celle VersR 1977, 1131; OLG Hamm NZV 2001, 41). Eine abweichende Bewertung kommt nur in Betracht, wenn Sonderfälle wie etwa ein Abwarten des Fußgängers auf einer Verkehrsinsel, ein Hervortreten des Fußgängers hinter einem Verkehrsstau (OLG Hamm NZV 2000, 371) oder eine Vernachlässigung eines naheliegenden Fußgängerüberwegs (BGH NJW 1958, 1630; KG VM 1992, 27; VRS 100 [2001] 269; OLG Hamm NZV 2000, 371; OLG Dresden NZV 2001, 378) vorliegen. Selbst wenn jedoch ein derartiger Vertrauensschutz angenommen werden kann, beseitigt dieser einerseits nicht die Verpflichtung, die gesamte Fahrbahn zu beobachten, um rechtzeitig auch wegen der in solchen Fällen gegebenen Abstandsverkürzung reagieren zu können (BGH VersR 1966, 736; BGH VersR 1968, 897; OLG Köln VersR 1987, 513; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 1249; KG VersR 1993, 201; OLG Hamm NZV 2000, 371), und zwar zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Fußgänger die Fahrbahn betritt (OLG Bremen VersR 1966, 962; OLG Düsseldorf VersR 1979, 649). Andererseits setzt der genannte Vertrauensgrundsatz jedenfalls ein merkliches Verhalten des Fußgängers voraus, das die Erwartung des Kraftfahrers, ihm werde die Vorbeifahrt gestattet, stützen kann (BGH VersR 1961, 592; KG VersR 1968, 259; OLG Karlsruhe VersR 1971, 1177; OLG Hamm r+s, 2002, 192).

b) Gem. der ständigen Rechtsprechung, insb. auch der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19.08.2014, Az.: VI ZR 308/13, Bl. 148 ff d. A. sowie NJW 2014, 3300), darf der Ersatzanspruch des Fußgängers (hier des Klägers), den im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gem. § 9 StVG, § 254 BGB nur gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Bei Beachtung dieser Entscheidung sind hier nun folgende für die Haftungsverteilung maßgebliche Parameter relevant:

aa) Von einer Haftung der Beklagten ist aus folgenden Gründen auszugehen:

(1.) Die Beklagten trifft bereits die Gefährdungshaftung. Sie haben nicht den Nachweis geführt, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) unvermeidbar war. Vielmehr ist die Sachverständige Dipl.-Ing. K. in ihrem unfallanalytischen Gutachten vom 07.03.2016 zu dem Ergebnis gekommen, dass vorbehaltlich lichttechnischer Messungen die Ergebnisse zur Erkennbarkeit eines mit einer Fleckentarnuniform bekleideten Fußgängers dafür sprächen, dass der Beklagte zu 1) den Unfall bei einer der Verkehrssituation angepassten Fahrweise und rechtzeitiger Reaktion weg mäßig hätte vermeiden können (vgl. S. 18 des Gutachtens = Bl. 221 d. A.). Ein lichttechnisches Gutachten zu der Frage, ob der Kläger für den Beklagten zu 1) bei der Annäherung nicht zu sehen gewesen sein kann, war nicht zu erholen. Die Beklagten haben hierauf nämlich verzichtet. Zudem erschien die Erholung eines solchen Gutachtens auch aufgrund der Feststellung der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. nicht sinnvoll, wonach die damaligen Bedingungen aufgrund der Veränderung des Fahrbahnverlaufes und möglicherweise auch aufgrund einer Verbesserung der Beleuchtung im Einmündungsbereich der Kaserne heute nicht mehr reproduzierbar seien (vgl. S. 16 des Gutachtens = Bl. 219 d. A.).

(2.) Darüber hinaus haften die Beklagten auch aufgrund eines Verschuldens des Beklagten zu 1). Denn dieser hat sich mit einer zu hohen Geschwindigkeit dem Fußgängerüberweg angenähert und damit gegen § 26 I StVO verstoßen.

Es ist bei einer am Unfallort geltenden grundsätzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h von einer Ausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von jeweils ca. 48 - 50 km/h auszugehen. Es ist den Beklagten gelungen nachzuweisen, dass der Beklagte zu 1) nicht mit einer höheren Geschwindigkeit gefahren ist.

Diese Geschwindigkeit war an der Unfallstelle jedoch zu hoch, zumal, wie auch schon der BGH im o.g. Beschluss ausgeführt hat, der Beklagte aufgrund seiner Ortskenntnis wusste, dass zu der Tageszeit mit einem erhöhten Aufkommen an über den Fußgängerüberweg zum Dienst in der Kaserne gehenden Soldaten, zu rechnen war. Im Einzelnen:

- Keiner der Beteiligten /Zeugen hat im Laufe des Verfahrens letztlich substantiierte bzw. belastbare Angaben zur konkreten Geschwindigkeit des Beklagten-Pkw gemacht:

Zwar hatte der Beklagte zu 1) bei seiner Beschuldigtenvernehmung (Beiakte der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Az.: 33 Js 3677/10, Bl. 6) noch behauptet, mit 50 km/h gefahren zu sein. Allerdings hat er dies bereits bei seiner erstinstanzlichen Parteianhörung vom 12.10.2011 dahingehend relativiert, er „meine“, dass er mit „ca.“ 50 km/h gefahren sei (vgl. S. 2 des Protokolls = Bl. 45 d. A.). Im Rahmen seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung vom 13.03.2015 hat er schließlich geäußert, er könne nicht sagen, wie schnell er gefahren sei (vgl. S. 6 des Protokolls = Bl. 173 d. A.).

Der Kläger wiederum hat stets bekundet, keine Erinnerungen an den Unfall zu haben (vgl. Bl. 8 der o.g. Beiakte sowie Bl. 45 und 170 d. A.).

Der Beifahrer des Beklagten zu 1), der Zeuge R. M., hat bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung geäußert, er wisse nicht, wie schnell genau sie fuhren, es sei aber langsam gewesen (vgl. S. 11 der o.g. Beiakte). Demgegenüber hat er bei seiner erstinstanzlichen Zeugenvernehmung vom 12.10.2011 erklärt, über die Geschwindigkeit könne er gar keine Angaben machen (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 46 d. A.). Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem Senat vom 13.03.2015 hat er wiederum behauptet, es habe sich um eine „normale“ Geschwindigkeit gehandelt (vgl. S. 12 des Protokolls = Bl. 179 d. A.).

Die Zeugin M. G. schließlich hat bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung bekundet, der Beklagte zu 1) habe zu ihr gesagt, dass er mit 60 km/h gefahren sei; ihr sei aber die Geschwindigkeit schneller vorgekommen (vgl. Bl. 13 der o.g. Beiakte). Im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 vor dem Senat hat sie jedoch, wie auch bereits bei ihrer erstinstanzlichen Zeugenvernehmung vom 12.10.2011 (vgl. Bl. 47 d. A.), klargestellt, dass sie die Annäherung des Beklagten-Pkw und den Unfall selbst gar nicht wahrgenommen habe (vgl. S. 8 des Protokolls = Bl. 175 d. A.). Zudem hat sie bei ihrer Zeugenvernehmung vom 13.03.2015 erklärt, der Beklagte zu 1) habe zu ihr gesagt: „Ich werde ungefähr 60 km/h gefahren sein“ (vgl. S. 9 des Protokolls = Bl. 176 d. A.). Der Senat hält diese Aussage der Zeugin nicht für so belastbar, dass allein daraus darauf zu schließen wäre, dass der Beklagte zu 1) tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gefahren ist. Denn es handelt sich nur um eine Zeugin vom Hörensagen, der Vorfall liegt zudem schon länger zurück und die wiedergegebene Äußerung des Beklagten zu 1) zu seiner Geschwindigkeit war doch nur sehr vage („ich werde“ … „ungefähr“), selbst wenn sie damals tatsächlich so erfolgt sein sollte.

- Die Kollisionsgeschwindigkeit wurde jedoch von der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Rahmen ihres unfallanalytischen Gutachtens vom 07.03.2016 in gut nachvollziehbarer Weise mit 48 - 50 km/h berechnet (vgl. insb. S. 11 des Gutachtens = Bl. 214 d. A.). Die Sachverständige hat zudem, im Übrigen auch in Übereinstimmung mit dem im o.g. Ermittlungsverfahren erholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) Ki. (…), in ebenfalls überzeugender Weise ausgeführt, dass eine Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten-Pkw von mehr als 50 km/h nicht nachweisbar sei (vgl. wieder insb. S. 11 des Gutachtens = Bl. 214 d. A.).

bb) Den Beklagten wiederum ist es gelungen, ein Mitverschulden des Klägers nachzuweisen. Nach den Ermittlungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. K. war das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1) für den Kläger nämlich ausreichend lange sichtbar, so dass er bei Beachtung des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) (ungebremste Weiterfahrt) und bei entsprechendem Verzicht auf die Überquerung des Zebrastreifens den Unfall hätte vermeiden können. Auch an Fußgängerüberwegen dürfen Fußgänger ihren Vorrang weder erzwingen, noch achtlos auf den Überweg treten. Besonders wie hier im Dunkeln hat der Überwegbenutzer den Fahrverkehr mit Sorgfalt zu beachten und bei erkennbarer Gefährdung durch nahe Fahrzeuge (hier 34 - 49 m [vgl. S. 17 des Gutachtens = Bl. 220 d. A.], also deutlich näher als die 70 m in der Entscheidung des BGH in NJW 1982, 2384) abzuwarten (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 26 StVO Rd. 22 m. w. N.).

cc) Im Verhältnis zur Haftung der Beklagten, welche ohnehin bereits aus Betriebsgefahr und hier darüber hinaus, wie ausgeführt, auch wegen des Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 26 I StVO zunächst in vollem Umfang haften, ist das Mitverschulden des Klägers (§ 1 II StVO) von geringerer Bedeutung. Das Mitverschulden des Klägers beschränkt sich nämlich darauf, nicht auf eine Überquerung des Fußgängerüberweges verzichtet zu haben, während der Beklagte zu 1) den Vorrang des Klägers als Fußgänger an einem Fußgängerüberweg verletzt hat und dabei trotz Ortskenntnis zu schnell gefahren ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftungsverteilung von 25 /75 zulasten der Beklagten angemessen.

2.) Zu den einzelnen materiellen Schadenspositionen (nebst Zinsen):

a) Zu den Fahrtkosten Reha (noch gefordert: 235,79 €):

Diese Position ist im Ersturteil übersehen worden. Dass der Anspruch grundsätzlich in Höhe von 314,79 € entstanden ist, ist indes - abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung - unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenden Haftungsanteils von 25% verbleiben 236,09 €. Hiervon abzuziehen waren die bereits gezahlten 79,00 €, so dass sich 157,09 € errechnen.

b) Zu den Fahrtkosten Angehörige (noch gefordert: 2.647,00 €):

Obwohl diese Kosten eigentlich dem Kläger selbst nicht entstanden sind, handelt es sich dabei grundsätzlich gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. das Urteil vom 19.02.1991, Az.: VI ZR 171/90, NZV 1991, 225) um eine als zum Gesundheitsschaden des Verletzten gehörende erstattungsfähige Position, wobei dies eingeschränkt wird auf medizinisch notwendige Besuche nächster Angehöriger während des stationären Krankenhausaufenthaltes. Nicht erstattungsfähig sind demnach die Fahrtkosten der Angehörigen während des Reha-Aufenthaltes des Klägers, weil es sich hierbei eben um keinen Krankenhausaufenthalt im Sinne der o.g. Rechtsprechung handelt. Es verbleiben mithin 3.462 km, welche mit einem unstreitigen Kilometersatz von 0,30 € zu multiplizieren sind, wodurch sich 1.038,60 € errechnen. Unter Berücksichtigung des klägerischen Haftungsanteils von 25% verbleiben 778,95 €, wobei die Beklagten in der Sitzung vom 12.08.2016 den Anspruch insoweit unstreitig gestellt haben (vgl. S. 3 des Protokolls = Bl. 239 d. A.). Nachdem die Beklagte zu 2) hierauf bereits vorprozessual 500,00 € gezahlt hatte, hat sie in der o.g. Sitzung vom 12.08.2016 erklärt, dass bezüglich der weiterhin gezahlten, bislang noch nicht verrechneten 984,28 € ein Betrag von 278,95 € auf diese Position verrechnet werde. Damit ist der Anspruch gem. § 362 I BGB erloschen.

c) Zum Haushaltsführungsschaden (noch gefordert: 2.010,32 €):

Unstreitig (abgesehen von der Frage der Haftungsverteilung) ist dieser Anspruch in Höhe von 2.680,32 € entstanden. Entsprechend der o.g. Haftungsverteilung verbleiben 2.010,24 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 670,00 € abzuziehen, so dass sich 1.340,24 € errechnen.

d) Zur Unkostenpauschale (noch gefordert: 22,50 €):

Dass dieser Anspruch in Höhe von 30,00 € grundsätzlich entstanden ist, ist unstreitig. Bei Berücksichtigung des auf den Kläger entfallenen Haftungsanteils von 25% verbleiben 22,50 €. Hiervon waren die bereits gezahlten 7.50 € abzuziehen, so dass sich 15,00 € errechnen.

e) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Hierbei war noch zu berücksichtigen, dass bzgl. der o.g. Zahlung in Höhe von 278,95 € (auf die Position Fahrtkosten Angehörige) eine Verrechnung seitens der Beklagten erst in der Sitzung vom 12.08.2016 erfolgt ist, so dass Erfüllung insoweit erst an diesem Tag eingetreten ist und der Verzug erst mit Ablauf dieses Tages geendet hat.

3.) Zum Schmerzensgeld (nebst Zinsen):

a) Der Senat ist aufgrund eigenständiger Überprüfung (vgl. dazu BGH NJW 2006, 1589 ff.; OLG Brandenburg VersR 2005, 953; OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166; OLG Köln VersR 2008, 364; Senat, Urt. v. 30.07.2010 - 10 U 2930/10 [juris]) und unter Abweichung von der mit Beschluss des Senats vom 26.06.2013 (Bl. 133 ff d. A.) geäußerten Auffassung der Ansicht, dass ein Schmerzensgeld von 22.500,00 € angemessen ist.

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440; 1980, 975; 1988, 299; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt (grdl. RG, Urt. v. 17.11.1882 - RGZ 8, 117 [118] und BGH - GSZ - BGHZ 18, 149 ff. = NJW 1955, 1675 ff.; ferner BGH NJW 2006, 1068 [1069]; OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]). Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen der Verletzungen zu (OLG Hamm zfs 2005, 122 [123]); OLG Brandenburg, Urt. v. 08.03.2007 - 12 U 154/06 [juris]; Senat in st. Rspr., etwa Urt. v. 29.10.2010 - 10 U 3249/10 [juris]).

Vorliegend waren für den Senat folgende Überlegungen entscheidend:

- Die Parteien sind sich darüber einig, dass ein Schmerzensgeld von 30.000,00 € angemessen wäre, träfe den Kläger kein Mitverschulden.

- Auch der Senat hält dies bei Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend festgestellten Verletzungen und Verletzungsfolgen für grundsätzlich angemessen, zumal der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens und vor allem nach seiner Anhörung zu seinem Gesundheitszustand in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 keine Veränderungen oder für ihn nachteilige Entwicklungen vorgetragen hat.

- Zu beachten war jedoch noch der Mithaftungsanteil des Klägers von 25%. Zwar ist dieser gem. der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. Urteil vom 12.03.1991, Az.: VI ZR 173/90, NZV 1991, 305) nicht dergestalt zu berücksichtigen, dass zunächst ein angemessenes Schmerzensgeld ermittelt und sodann eine Kürzung gem. der Haftungsquote vorzunehmen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Mitverschulden bloß um ein Bemessungselement neben anderen, wobei sich die einzelnen Bemessungselemente je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles unterschiedlich auswirken können; ihre Gewichtung ist wesentlich Sache des Tatrichters.

- Stellt man dieses nicht unwesentliche Bemessungselement, nämlich den Mithaftungsanteil des Klägers von 25%, in die Gesamtbetrachtung ein, so erscheint letztlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.500,00 € angemessen.

b) Von diesem Betrag waren die bereits zwecks Erfüllung gezahlten 7.500,00 € abzuziehen, so dass 15.000,00 € verbleiben.

c) Der Zinsanspruch folgt wieder aus §§ 286 I, 288 I BGB.

4.) Zum Feststellungsantrag:

Dieser Antrag ist zulässig und teilweise, nämlich hinsichtlich einer samtverbindlichen Haftung der Beklagten zu 75% (und nicht, wie beantragt, zu 100%) begründet, wobei auf die Ausführungen oben zu B)I.)1.) Bezug genommen wird.

5.) Zu den vorprozessualen Rechtsanwaltskosten (nebst Zinsen):

a) Der Schadensersatzanspruch des Klägers beträgt hier nicht 501,59 € (Ersturteil), aber auch nicht 1.003,17 € (Klageforderung), sondern 617,61 €. Er berechnet sich wie folgt:

- Auszugehen ist von einem Gegenstandswert von 28.547,78 €, nämlich der Summe der o.g. einzelnen Beträge, soweit sie dem Kläger jeweils, bei einem eigenen Haftungsanteil von 25%, ursprünglich, vor der teilweisen Erfüllung, zustanden, zuzüglich 3.000,00 € bzgl. des Feststellungsantrages (75% des mit 4.000,00 € bewerteten Antrages).

- Zugestanden war hieraus eine 1,5 Geschäftsgebühr zu berechnen, d. h. bei Anwendung der Gebührentabelle gem. Anlage 2 zu § 13 I RVG in der vom01.07.2004 bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung: 758,00 € x 1,5 = 1.137,00 €.

- Hinzuzuaddieren waren sodann die Pauschale von 20,00 € sowie anschließend die Mehrwertsteuer, so dass sich 1.376,83 € errechnen.

- Hiervon abzuziehen waren schließlich die bereits hierauf bezahlten 759,22 €.

b) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 I, 288 I BGB. Beantragt waren Zinsen ab Rechtshängigkeit. Hierbei war gem. § 425 BGB zu beachten, dass die Rechtshängigkeit bzgl. der beiden Beklagten an unterschiedlichen Tagen eingetreten ist, nämlich bzgl. des Beklagten zu 1) am 27.04.2011 und bzgl. der Beklagten zu 2) erst am 28.04.2011 (vgl. die beiden entsprechenden Postzustellungsurkunden, zu Bl. 11/12 d. A.). Analog zu § 187 I BGB werden Verzugszinsen jeweils erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit folgenden Tag geschuldet (vgl. Palandt, BGB, 75. Aufl. § 187, Rdnr. 1).

II. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I 1, 100 IV 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Verfahrens erster Instanz) bzw. § 92 I 1 ZPO (bzgl. der Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde). Sie entsprechen dem jeweiligen teilweisen Obsiegen und teilweisen Unterliegen der Parteien, gemessen am jeweiligen Streitwert.

1.) In der ersten Instanz hat der Kläger letztlich zu ca. 38% obsiegt. Zuzusprechen waren nämlich an Stelle der in der Hauptsache beantragten Verurteilung der Beklagten zur samtverbindlichen Zahlung von 4.915,61 € (materielle Schadenspositionen) und 22.500,00 € (Schmerzensgeld) Beträge in Höhe von 1.512,33 € und 15.000,00 € sowie - bei einem Streitwert bzgl. des Feststellungsantrages von 4.000,00 € - an Stelle der beantragten Feststellung der samtverbindlichen Haftung der Beklagten zu 100% eine solche von 75%. Zusammengerechnet hat der Kläger mithin in Höhe von 19.512,33 € bei einem Streitwert von 31.415,61 € obsiegt, d. h. zu ca. 38%.

2.) Die Berufung (des Klägers) war in etwa zur Hälfte erfolgreich. Während das Erstgericht nämlich mit insg. 8.235,44 € (unter entsprechender Berücksichtigung des Feststellungantrages, s.o.) dem Kläger 23.180,17 € weniger zugesprochen hatte als beantragt (31.415,61 €), hat der Senat mit insg. 19.512,33 € nur 11.903,28 € weniger zugesprochen als beantragt.

3.) Keine andere Kostenverteilung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Zwar hatte die Nichtzulassungsbeschwerde (des Klägers) Erfolg: Der Beschluss des Senats vom 26.06.2013 war nämlich vom BGH mit dem o.g. Beschluss aufgehoben worden. Eine eigene Sachentscheidung hatte der BGH jedoch nicht getroffen, sondern die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an den Senat zurückverwiesen. Die Berufung war letztlich, wie bereits ausgeführt, in etwa zur Hälfte erfolgreich.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 1 ZPO, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.