Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

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ZPO: Zur Zulassung eines Angriffsmittels im Patentnichtigkeitsverfahren

28.11.2013

Ein neues Angriffsmittelist im Patentnichtigkeitsberufungsverfahren ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 II 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen.
Zivilprozessrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 10 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Patentgesetz - PatG | § 116


(1) Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit e

Patentgesetz - PatG | § 111


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Patentgerichts auf der Verletzung des Bundesrechts beruht oder nach § 117 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Das Recht ist verletzt

Patentgesetz - PatG | § 112


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung

Patentgesetz - PatG | § 136


Die Vorschriften des § 117 Abs. 2 bis 4, des § 118 Abs. 2 und 3, der §§ 119 und 120 Absatz 1 und 3, des § 120a Absatz 1, 2 und 4 sowie der §§ 124 und 127 Abs. 1 und 2 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden, § 127 Abs. 2 der Zivilprozesso
zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 112 Höhe der Prozesskostensicherheit


(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Bek
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Patentgesetz - PatG | § 112


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung

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51 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2019 - X ZR 19/17

bei uns veröffentlicht am 19.02.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/17 Verkündet am: 19. Februar 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2019:190219UXZR19.17.0

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2013 - X ZR 21/12

bei uns veröffentlicht am 28.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 21/12 Verkündet am: 28. Mai 2013 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Aug. 2017 - X ZR 108/15

bei uns veröffentlicht am 29.08.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 108/15 Verkündet am: 29. August 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:290817UXZR108.15.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Sept. 2017 - X ZR 112/15

bei uns veröffentlicht am 05.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 112/15 Verkündet am: 5. September 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR112.15

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Sept. 2017 - X ZR 114/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 114/15 Verkündet am: 19. September 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:190917UXZR114.15

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2011 - X ZR 53/11

bei uns veröffentlicht am 20.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 53/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - X ZR 144/15

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 144/15 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:101017UXZR144.15.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Jan. 2007 - X ZR 156/02

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 156/02 Verkündet am: 30. Januar 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ : ne

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Feb. 2014 - X ZR 84/12

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 8 4 / 1 2 Verkündet am: 25. Februar 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Nov. 2017 - X ZR 113/15

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Berichtigt durch Beschluss vom 20. November 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 113/15 Verkündet am: 7. November 2017 Anderer Justizang

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Mai 2019 - X ZR 93/17

bei uns veröffentlicht am 14.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 93/17 Verkündet am: 14. Mai 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2019:140519UXZR93.17.0

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Aug. 2012 - X ZR 99/11

bei uns veröffentlicht am 28.08.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 99/11 Verkündet am: 28. August 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Jan. 2017 - X ZR 20/15

bei uns veröffentlicht am 12.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 20/15 Verkündet am: 12. Januar 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:120117UXZR20.15.0

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Dez. 2012 - X ZR 3/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 3/12 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - X ZR 133/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR133/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Beširović Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2012 - X ZR 143/11

bei uns veröffentlicht am 30.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 143/11 Verkündet am: 30. Oktober 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlich

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Aug. 2019 - X ZR 84/17

bei uns veröffentlicht am 20.08.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 84/17 Verkündet am: 20. August 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2019:200819UXZR84.17.0 Der X. Zivilsenat des Bundesge

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2016 - X ZR 2/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 2/14 Verkündet am: 21. April 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:210416UXZR2.14.0 Der X. Zi

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2007 - X ZR 201/02

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 201/02 Verkündet am: 24. April 2007 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - X ZR 38/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 38/16 Verkündet am: 11. Januar 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2018:110118UXZR38.16.1

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - X ZR 12/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 12/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR12.14.0 v

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Juni 2016 - X ZR 46/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 46/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:140616UXZR46.14.0

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2014 - X ZR 148/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 148/12 Verkündet am: 14. Januar 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2013 - X ZR 152/11

bei uns veröffentlicht am 19.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 152/11 Verkündet am: 19. Februar 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgericht

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - X ZR 18/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 18/16 Verkündet am: 17. Mai 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2018:170518UXZR18.16.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Aug. 2018 - X ZR 110/16

bei uns veröffentlicht am 07.08.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 110/16 Verkündet am: 7. August 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ne

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Aug. 2013 - X ZR 36/12

bei uns veröffentlicht am 08.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 36/12 Verkündet am: 8. August 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Patentnichtigkeitsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Aug. 2013 - X ZR 19/12

bei uns veröffentlicht am 27.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 19/12 Verkündet am: 27. August 2013 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Juni 2015 - X ZR 56/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 5 6 / 1 3 Verkündet am: 2. Juni 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - X ZR 1/15

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 1/15 Verkündet am: 21. Februar 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:210217UXZR1.15.0

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2017 - X ZR 17/15

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 17/15 Verkündet am: 28. März 2017 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:280317UXZR17.15.0

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Mai 2017 - X ZR 97/15

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 97/15 Verkündet am: 9. Mai 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:090517UXZR97.15.0 Der

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2012 - X ZR 79/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/11 Verkündet am: 19. Juni 2012 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsho

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2012 - X ZR 134/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 134/11 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. März 2018 - X ZR 4/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 4/16 Verkündet am: 20. März 2018 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2018:200318UXZR4.16.0 D

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2017 - X ZR 5/16

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 5/16 Verkündet am: 19. Dezember 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2017:191217UXZR5.16.0

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2017 - X ZR 113/15

bei uns veröffentlicht am 07.11.2017

Tenor Die Berufung gegen das Urteil des 5. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 21. September 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Nov. 2016 - X ZR 116/14

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 116/14 Verkündet am: 8. November 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:081116UXZR116.14.

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Nov. 2016 - X ZB 1/16

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/16 vom 8. November 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ventileinrichtung PatG §§ 21 Abs. 1, 59, 73, 79 a) Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruc

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2016 - X ZR 78/14

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 78/14 Verkündet am: 5. Oktober 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2016 - X ZR 81/14

bei uns veröffentlicht am 23.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/14 vom 23. August 2016 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Photokatalytische Titandioxidschicht PatG § 83 Verteidigt der Beklagte in der mündlichen Verhandlung

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Aug. 2016 - X ZR 96/14

bei uns veröffentlicht am 16.08.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 96/14 Verkündet am: 16. August 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Mai 2016 - X ZR 28/14

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 28/14 Verkündet am: 24. Mai 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache ECLI:DE:BGH:2016:240516UXZR28.14.0

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2016 - X ZR 141/13

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 141/13 Verkündet am: 19. Januar 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Dez. 2015 - X ZR 111/13

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 111/13 Verkündet am: 15. Dezember 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - X ZR 132/13

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 132/13 Verkündet am: 8. Dezember 2015 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2015:081215UXZR132.13.0 Der X. Zivilsenat des Bund

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2015 - X ZR 11/13

bei uns veröffentlicht am 27.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 11/13 Verkündet am: 27. Oktober 2015 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2015 - X ZR 60/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 6 0 / 1 3 Verkündet am: 5. Mai 2015 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2015 - X ZR 31/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Berufung gegen das am 7. November 2012 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2014 - X ZR 151/12

bei uns veröffentlicht am 02.12.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X Z R 1 5 1 / 1 2 Verkündet am: 2. Dezember 2014 Wermes Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk:

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen...
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten...

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung...
(1) Die Höhe der zu leistenden Sicherheit wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. (2) Bei der Festsetzung ist derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den der Beklagte wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Die dem Beklagten durch...