Landgericht München I Endurteil, 23. Mai 2017 - 33 O 16000/16

bei uns veröffentlicht am23.05.2017

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird endgültig auf EUR 150.000,– festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Olympiaschutzgesetz geltend.

Der Kläger ist als Idealverein die regierungsunabhängige Dachorganisation des Deutschen Sports und vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) als alleiniges Nationales Olympisches Komitee (NOK) für Deutschland anerkannt.

Die Beklagte betreibt Event-Marketing und organisiert insbesondere Firmenveranstaltungen zur Mitarbeitermotivation und zum Teambuilding.

Neben der Förderung des Breiten- und Behindertensports ist zentrale Aufgabe des Klägers die Entsendung und Betreuung der deutschen Olympioniken sowie die Ausrichtung der Olympischen Spiele in Deutschland. Zur Finanzierung vermarktet er unter anderem die Olympischen Ringe und die Olympischen Begriffe. Mit durch die Agentur D... S...-M... GmbH (DSM) akquirierten Unternehmen aus der Wirtschaft schließt der Kläger sogenannte Partnerverträge, durch die sie Rechte zur Nutzung der Olympischen Ringe und/oder der Olympischen Begriffe gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erhalten. Bei den Partnerverträgen gibt es verschiedene Kategorien mit unterschiedlichen Nutzungsrechten und dementsprechenden Lizenzgebühren. Dabei verpflichtet sich der Kläger im Gegenzug gegenüber den Lizenznehmern auf die Exklusivität der Rechte zu achten und gegen Ambush-Marketing vorzugehen.

Die Beklagte veranstaltet für die Mitarbeiter von Unternehmen unter dem Begriff „Bauernhof-Olympiade“ sogenannte Outdoor-Teamevents auf einem Bauernhof mit den dort typischerweise vorhandenen Materialien und Gerätschaften. Hierfür macht sie auf der Internetseite http://www.b....de“ Werbung (Anlage K 2).

Wegen der von ihr angebotenen „Bauernhof-Olympiade“ mahnte der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2016 wegen behaupteter unberechtigter Verwendung der olympischen Bezeichnung „Olympiade“ ab (Anlage K 3).

Mit Schreiben vom 29.04.2016 wies die Beklagte die klägerischen Ansprüche zurück und lehnte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage K 4).

Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte wegen der unberechtigten Verwendung der olympischen Bezeichnung „Olympiade“ gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2, 3, § 5 Abs. 1 OlympSchG.

Die Olympischen Ringe und olympischen Bezeichnungen stellten gewerbliche Schutzrechte dar. Mittels des OlympSchG sollten dem Nationalen Olympischen Komitee, d.h. dem K..., eine Erwerbsquelle zur Finanzierung der Olympischen Spiele und der Olympischen Bewegung erschlossen und gesichert werden. Die Olympischen Ringe und die olympischen Bezeichnungen erfüllten keine Herkunftsfunktion im markenrechtlichen Sinne, weswegen nach dem OlympSchG keine markenmäßige Benutzung erforderlich sei.

Rechtsfehlerhaft sei der BGH in seiner Entscheidung Olympiarabatt (GRUR 2014, 1215) zu einer engen Auslegung der Verwendung der olympischen Bezeichnungen gelangt.

Indem die Beklagte ihre Veranstaltung mit „Bauernhof-Olympiade“ bezeichne und unter diesem Begriff im geschäftlichen Verkehr Dritten anbiete, verwende sie unberechtigterweise eine olympische Bezeichnung in der Werbung für Waren und Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG. Die Verwechselungsgefahr könne zum einen darin bestehen, dass ein gedankliches Inverkehrbringen mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung hergestellt werde (assoziierte Verwechslungsgefahr). Dies könne hier jedoch dahin stehen. Eine Verwechslungsgefahr sei jedenfalls gegeben, da eine Rufausbeutung seitens der Beklagten stattfinde. Ziel der Verwendung des Begriffs „Bauernhof-Olympiade“ sei es, die werbliche Kommunikation zu erleichtern und die Sogwirkung der olympischen Bezeichnung „Olympiade“ auszunutzen. Die konkrete Verwendung erfolge, um an der Anziehungskraft der olympischen Bezeichnung „Olympiade“, ihrem Ruf sowie von ihrem Ansehen zu profitieren. Die olympischen Bezeichnungen hätten eine überragende Kennzeichnungskraft. Die Aufmerksamkeitsausnutzung sei ausreichend. Die Beklagte wolle insgesamt von dem guten Ruf der Olympischen Spiele als perfekt organisierter Sportveranstaltung profitieren.

Ferner seien durch die Bezeichnung „Bauernhof-Olympiade“ für die von der Beklagten durchgeführte gewerbliche Veranstaltung die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG erfüllt. Es reiche aus, dass der Durchschnittsverbraucher von einem Sponsorenverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ausgehe oder wenn eine Rufausbeutung durch die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung bzw. Werbefunktion erfolge. Beides sei vorliegend der Fall.

Der Kostenerstattungsanspruch folge aus der verschuldensunabhängigen Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB. Auszugehen sei von einem Streitwert von 150.000,00 €, der einer jährlich anzusetzenden Lizenzgebühr entspreche. Da die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Bezahlung der Rechtsanwaltskosten endgültig verweigert habe, wandele sich der Befreiungsanspruch gemäß § 257 BGB in einen Zahlungsanspruch.

Der Kläger beantragt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es zur Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Fall mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter www.b....de die Veranstaltungsbezeichnung Bauernhofolympiade zu verwenden oder verwenden zu lassen und die Veranstaltungsbezeichnung „Bauernhofolympiade“ an Dritte zu lizensieren, wenn dies wie nachfolgend wiedergegeben geschieht

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.305,00 € netto außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 OlympSchG liege nicht vor.

Der Begriff der Olympiade werde vorliegend für einen sportlich-spielerischen Wettkampf verwendet. Es handele sich um eine zulässige Nutzung gemäß § 4 Nr. 2 OlympSchG.

Ein Imagetransfer bzw. eine Rufausbeutung finde nicht statt, da sich die „Bauernhof-Olympiade“ von den Olympischen Spielen dahingehend unterscheide, dass sie keine reine Sportwettkampf-Veranstaltung sei, sondern eine Kombination aus Tagung und Teambuilding-Maßnahme. Deswegen finde auch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der olympischen Bezeichnung „Olympiade“ statt.

Aufgrund der Verschiedenheit der „Bauernhof-Olympiade“ und den Olympischen Spielen würden Dritte die Beklagte auch nicht für einen Sponsor bzw. einen Lizenznehmer der Klägerin halten.

Schließlich sei das OlympSchG verfassungsrechtlich bedenklich und jedenfalls deswegen seine Verbote eng auszulegen.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2017 (Blatt 54/55) verwiesen.

Gründe

Die Klage war abzuweisen, da die Beklagte die olympische Bezeichnung „Olympiade“ nicht rechtsverletzend im Sinne des § 3 Abs. 2 OlympSchG benutzt.

A. Eine Rechtsverletzung gemäß § 3 Abs. 2 OlympSchG liegt nur vor, wenn die Verwendung der olympischen Bezeichnungen entweder zu einer Verwechslungsgefahr führt (§ 3 Abs. 2 Fall 1 OlympSchG) oder zu einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung (§ 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG). Das ist vorliegend nicht der Fall.

I. Eine Verwechslungsgefahr zwischen der olympischen Bezeichnung „Olympiade“, und der angegriffenen Bezeichnung „Bauernhof-Olympiade“ im Rechtssinne kann nicht festgestellt werden.

1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht gegeben.

Sowohl die Werbung mit als auch die Bezeichnung der Veranstaltung als „Bauernhof-Olympiade“ ist nicht geeignet, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr mit den vom Kläger oder dem IOC erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1215 Rn. 41).

Die maßgeblichen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder der erkennenden Kammer gehören, sind sich beim Lesen des Begriffs „Bauernhof-Olympiade“ bewusst, dass es sich hierbei nicht um eine Sportwettkampf-Veranstaltung handelt, die vom IOC oder der Klägerin durchgeführt wird.

Wie die Klägerin selbst ausführt, veranstaltet sie höchst professionelle Sportveranstaltungen auf dem Gebiet des Spitzensports.

Der Begriff „Bauernhof-Olympiade“ weist hingegen auf eine Veranstaltung mit lediglich sportlichem Charakter rund um das Thema Bauernhof hin. Bereits aufgrund des Begriffs „Bauernhof“ geht der Verkehr von einer Veranstaltung mit Freizeitcharakter aus, die nicht zur Erbringung sportlicher Höchstleistungen dient.

Die Bezeichnung „Olympiade“ stellt weiter klar, dass mehrere verschiedene Spiele zur Auswahl stehen, so wie bei den Olympischen Spielen auch Wettkämpfe in verschiedenen Sportdisziplinen ausgetragen werden. Dass dabei keine ernsthaften sportlichen Leistungen im Sinne der vom IOC oder dem NOK durchgeführten Veranstaltungen zu verstehen sind, erschließt sich aufgrund des Veranstaltungsorts „Bauernhof“ ohne weiteres von selbst.

Demnach scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus.

2) Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann nicht angenommen werden.

Eine solche kann nach der Rechtsprechung des BGH nur dann vorliegen, wenn der Verkehr von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen dem Kläger oder dem IOC und dem mit den olympischen Bezeichnungen werbenden Unternehmen ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Das Hervorrufen bloßer Assoziationen an die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung reicht dafür nicht aus (BGH GRUR 2014, 1215 Rdnr. 43 – Olympia-Rabatt).

Die Wörter „olympisch“ und „Olympia“ gehören zum allgemeinen Sprachgebrauch. Der normal informierte Verbraucher unterscheidet zudem zwischen der Werbung eines Sponsors und einer sonstigen werblichen Bezugnahme auf die Olympischen Spiele. Ihm ist ferner bekannt, dass offizielle Ausstatter, Lieferanten, Sponsoren und Werbepartner diesen Umstand deutlich herausstellen (BGH, a.a.O., Rn. 44).

Besondere Umstände, die den Eindruck eines wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhangs zwischen dem Kläger oder dem IOC und der Beklagten hervorrufen würden, sind nicht erkennbar.

Die Beklagte bringt durch die Bezeichnung „Bauernhof-Olympiade“ lediglich zum Ausdruck, dass es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der das gemeinsame sportliche Betätigen in entspannender Umgebung (Bauernhof) im Vordergrund steht, ohne dass an die Teilnehmer der Anspruch sportlicher Höchstleistungen gestellt würde oder diese selbst solche an sich stellen müssten. Der vorhandene Wettbewerbscharakter der Veranstaltung ist nicht ernst, sondern spielerisch. Ferner wird durch den Begriff „Olympiade“ nur zum Ausdruck gebracht, dass sich die Teilnehmer in mehreren verschiedenen Spielen beweisen können. Ein gedankliches Inverbindungbringen mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung findet ersichtlich nicht statt.

3) Allenfalls kann von einer bloßen Assoziation der von der Beklagten benutzten Bezeichnung „Bauernhof-Olympiade“ mit den Olympischen Spielen oder der olympischen Bewegung ausgegangen werden. Das ist für das Vorliegen einer rechtlich relevanten Verwechselungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 2 Fall 1 OlympSchG aber nicht ausreichend (BGH, a.a.O., Rn. 43). Ansonsten würde jede mit der Bezeichnung „Olympiade“ versehene Veranstaltung, wie zum Beispiel „Geburtstags-Olympiade“ oder „Hausfrauen-Olympiade“, unabhängig davon, ob sie tatsächlich allein dem sportlichen Wettkampf dient, unter das OlympSchG fallen. Das ist vom Gesetzgeber jedoch gerade nicht gewollt. Denn § 3 Abs. 2 OlympSchG sieht kein per-se-Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen vor (BGH, a.a.O., Rn. 20). Die Verwendung ist nur bei Verwechselungsgefahr und der unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung verboten (BGH, a.a.O., Rn. 30).

4) Entgegen der Ansicht des Klägers führt das auch nicht zu einem Leerlaufen des Anwendungsbereichs von § 3 Abs. 2 Fall 1 OlympSchG. Auch nach der vom erkennenden Gericht vorgenommen Auslegung ist es durchaus möglich, dass Veranstaltungen mit einem erkennbar sportlich-wettbewerblichen Charakter unter das Verbot des § 3 Abs. 2 Fall 1 OlympSchG fallen.

II. Eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung im Sinne von § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG, auf die sich der Kläger vorrangig beruft, erfolgt durch die angegriffene Werbung bzw. Veranstaltungsbezeichnung nicht.

1) Bei der Frage, ob ein Fall des § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft der olympischen Bezeichnungen vom OlympSchG nicht geschützt ist und die Vorschrift dadurch hinter dem markenrechtlichen Schutz zurückbleibt. Der durch § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG gewährte Schutz vor Rufausbeutung ist vielmehr dem Nachahmungsschutz des § 4 Nr. 9 lit. b) UWG a.F. (jetzt § 4 Nr. 3 b UWG) angenähert, der nur eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung umfasst. Auch sieht § 3 Abs. 2 OlympSchG kein per-se-Verwendungsverbot der olympischen Bezeichnungen vor (siehe hierzu bereits oben I. 3). Bezugspunkt des Schutzes des § 3 Abs. 2 Fall 2 OlympSchG ist allein die Wertschätzung, die den Olympischen Spielen und der Olympischen Bewegung (und nicht der Bezeichnung selbst) entgegen gebracht wird. Danach kann ein verbotener Imagetransfer nur dann angenommen werden, wenn durch die Werbung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG) oder die Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 OlympSchG) die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die beworbene Ware oder Dienstleistung oder bezeichnete Veranstaltung übertragen wird. Dafür bedarf es der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt. Dies erfordert eine Gesamtwürdigung der beanstandeten Werbung bzw. der gewerbsmäßigen Veranstaltung (BGH, a.a.O., Rn. 20 ff.).

2) Für einen unlauteren Imagetransfer reicht es generell nicht aus, wenn sich eine Werbung darauf beschränkt, positive Assoziationen zu den Olympischen Spielen oder zur Olympischen Bewegung zu erwecken. Da jede Werbung Sprache bewusst einsetzt, ist auch und gerade das bewusste Erregen solcher Assoziationen zulässig. Es kommt nicht darauf an, ob olympische Bezeichnungen nur als zufällig gewählte Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs erscheinen, die ebenso gut durch gleichbedeutende andere Begriffe ersetzt werden können (BGH, a.a.O. Rdnr. 27).

3) Die Bewerbung der Veranstaltung als bzw. ihre Bezeichnung mit „Bauernhof-Olympiade“ führt zu keinem Imagetransfer, der den Interessen der Olympischen Bewegung zuwiderläuft. Wie unter I. 3) ausgeführt, wird dem Verkehr durch die Bezeichnung „Bauernhof-Olympiade“ hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass es sich lediglich um eine sportliche Veranstaltung mit Freizeitcharakter und der Möglichkeit zum Teilnehmen an verschiedenen spielerischen Wettkämpfen handelt. Selbst wenn die „Bauernhof-Olympiade“ professionell durchgeführt wird, ist ihre Bezeichnung nicht geeignet, die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung auf die Veranstaltung zu übertragen.

4) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es sich im Gegensatz zu dem vom BGH entschiedenen Fall in der Sache „Olympia-Rabatt“ vorliegend nicht um eine Werbung für Waren, sondern für eine gewerbsmäßige Veranstaltung bzw. ihre Bezeichnung handelt.

Das führt indes nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn eine offensichtlich nicht allein auf einen sportlichen Wettkampf und die Erzielung sportlicher Höchstleistungen ausgerichtete Veranstaltung stellt, auch wenn sie professionell durchgeführt wird, zunächst keine Rufausbeutung der Olympischen Spiele bzw. der Olympischen Bewegung dar. Ansonsten könnten professionell durchgeführte Veranstaltungen, die neben anderen Faktoren auch ein sportliches Element und einen gewissen Wettkampfcharakter aufweisen, nie mit olympischen Bezeichnungen versehen werden, was einem per-se-Verbot gleichkäme. Das widerspricht jedoch dem bereits dargelegten Sinn und Zweck des OlympSchG.

5) Auch eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele bzw. der Olympischen Bewegung durch das Handeln der Beklagten ist nicht erkennbar. Eine für Unternehmen durchgeführte Mitarbeiter-Veranstaltung in Form der von der Beklagten angebotenen „Bauernhof-Olympiade“ ist nicht geeignet, die Wertschätzung der Olympischen Spiele bzw. der Olympischen Bewegung zu beeinträchtigen.

III. Da die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 OlympSchG nicht erfüllt sind, kommt es auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG nicht an.

B. Da dem Kläger kein Anspruch nach dem OlympSchG zusteht, hat er auch keinen Anspruch auf die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 2 ZPO.

D. Der Streitwert war entsprechend § 3 ZPO festzusetzen.

Meinhardt

Vorsitzender Richter

am Landgericht

Dr. Käbisch

Richterin

am Landgericht

Dr. Schacht M.A.

Richter

am Landgericht

Verkündet am 23.05.2017

Koball-Glersch

Justizobersekretär

Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 23. Mai 2017 - 33 O 16000/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 23. Mai 2017 - 33 O 16000/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Endurteil, 23. Mai 2017 - 33 O 16000/16 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen - OlympSchG | § 3 Rechtsverletzungen


(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem 1. zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,2. in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,3. als Firma, Geschäftsb

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen - OlympSchG | § 5 Unterlassungsanspruch; Schadensersatzanspruch


(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (2) Wer die

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen - OlympSchG | § 4 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben


Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder2. die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigen

Referenzen

(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4.
für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

(1) Wer das olympische Emblem oder die olympischen Bezeichnungen entgegen § 3 benutzt, kann von dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland oder dem Internationalen Olympischen Komitee auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Nationalen Olympischen Komitee für Deutschland und dem Internationalen Olympischen Komitee zum Ersatz des diesen durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4.
für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4.
für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1.
dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder
2.
die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,
sofern die Benutzung nicht unlauter ist.

(1) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr das olympische Emblem

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen,
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer Veranstaltung oder
4.
für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
zu verwenden. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Embleme, die dem olympischen Emblem ähnlich sind, wenn wegen der Ähnlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Emblem mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder dass hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung der Inhaber des Schutzrechts im geschäftlichen Verkehr die olympischen Bezeichnungen

1.
zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen,
2.
in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder
3.
als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerbsmäßigen Veranstaltung
zu verwenden, wenn hierdurch die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Bezeichnung mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht wird oder wenn hierdurch die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird. Satz 1 findet entsprechende Anwendung für Bezeichnungen, die den in § 1 Abs. 3 genannten ähnlich sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.