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§ 23Amtlich · § 5 UrhG

Kreis der Registerpflichtigen

Zeitreise: 28.04.2022

Zur Führung von Registern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer, Händler, Makler und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach 1.§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder2.§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde besteht.

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Ende des Gesetzes