Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO | § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO | § 5 Schriftlicher Teil der Prüfung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden Inhaltsverzeichnis
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
Logopädie, - 2.
Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, - 3.
Audiologie und Pädaudiologie, - 4.
Neurologie und Psychiatrie, - 5.
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit dem Leiter der Schule bestimmt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern nach § 9 zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Dabei sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/03/2017 00:00
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 28. Juni 2016 - 7 K 3134/15 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1 Die Kläger
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.