Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 57 Ermittlung der Beteiligten
Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 57 Ermittlung der Beteiligten
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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik Inhaltsverzeichnis
Die Flurneuordnungsbehörde hat die Beteiligten auf der Grundlage der Eintragungen im Grundbuch zu ermitteln.
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published on 04/07/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Kläger erstrebt die Festsetzung einer höheren Vergütung für seine Tätigkeit als Vertreter in einem Bodenordnungsverfahren.
published on 22/09/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen des Beklagten für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen der Bei
published on 15/09/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters.
2
Sie ist seit dem 05.02.2009 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flurstück 419 (vormals 102/10), Flur A, Gemarkung E-St
published on 05/05/2015 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 233 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ein Vertreter des Eigentümers eines Grundstücks für
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