Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 61 Rechtswirkung eines Bodenordnungsplanes
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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik Inhaltsverzeichnis
(1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausführungsanordnung).
(2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.
(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Plan zu berichtigen.
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(1) Auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern aus der LPG oder der eingetragenen Genossenschaft, der Bildung einzelbäuerlicher Wirtschaften oder zur Wiederherstellung der Einheit von selbständigem Eigentum an Gebäuden, Anlagen sowie Anpflanzungen un
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/04/2008 00:00
Tenor
Der 3. Nachtrag zum Bodenordnungsplan "Y." vom 14. Juni 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2004 wird insoweit aufgehoben, als die für die Ordnungsnummer 870 eingetragene Grunddienstbarkeit in eine beschränkt per
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