Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 41 Zulässigkeit der Auflösung
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Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik Inhaltsverzeichnis
Eine LPG kann durch Beschluß ihrer Mitglieder aufgelöst werden. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
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(1) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der §§ 3a, 7, 12 Abs. 1, der §§ 15, 25, 28 Abs. 2, des § 37 Abs. 2, der §§ 39, 41 bis 43, 44, 45, 47 bis 49, 51, 51a, 52 und 64a Abs. 2 sind im ersten Rechtszug die Amtsgerichte als Landwirtschaftsgerichte
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Meh
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published on 20/09/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 334/02 Verkündet am: 20. September 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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(1) Der Teilungsplan wird nur wirksam, wenn die Mitglieder der LPG ihm durch Beschluß zustimmen. Der Beschluß kann nur in der Vollversammlung gefaßt werden.
(2) Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und der Mehrheit der...