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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Zeitreise: 31.08.2015

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt, 1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, 2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten, 3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.

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