Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 4 Apotheken

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln sowie Desinfektionsmitteln gestattet.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) abwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss. An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle ein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apotheken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht der Offenhaltung gleich.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 17 Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen


(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen nur während der ausnahmsweise zugelassenen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten Vorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 10 Kur- und Erholungsorte


(1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr Badegeg

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 8 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen


(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen und Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen des Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 12 Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Energie und für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, dass und wie lange an Sonn- un
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über den Ladenschluß - LadSchlG | § 3 Allgemeine Ladenschlusszeiten


Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr u

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 12. Okt. 2016 - AN 4 K 16.00120

bei uns veröffentlicht am 12.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 27. Nov. 2014 - RO 5 K 13.1861

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem eine neue Notdienstregelung für die Apotheken in A., B., C. und D. getroffen wurde. Die Klägerin betreibt die Stadt-Apotheke in C. Diese Apotheke bil

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2018 - M 16 S 18.5013

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet si

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2011 - 3 C 21/10

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tatbestand 1 Der Kläger betreibt in G. eine Hauptapotheke und drei Filialapotheken, die ca. ein bis drei Kilometer voneinander entfernt liegen. Sämtliche Apotheken in G.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Mai 2011 - 3 C 22/10

bei uns veröffentlicht am 26.05.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt in J. eine Hauptapotheke und eine Filialapotheke, die ca. 50 m voneinander entfernt liegen. Die Apotheken in J. nehmen reihum an dem a

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 09. Apr. 2010 - 2 L 94/09

bei uns veröffentlicht am 09.04.2010

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Die Klägerin hat allerdings weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis an der Fortführung des Verfahrens, obwohl sich der angefochtene, nur das Jahr 2009 betreffende Bescheid vom 12

Verwaltungsgericht Sigmaringen Urteil, 25. Okt. 2005 - 9 K 284/04

bei uns veröffentlicht am 25.10.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen die Neuregelung der Dienstbereitschaft ihrer Apotheken durch die Beklagte. 2 Sie sind approbierte Apotheker und

Referenzen

Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein: 1. an Sonn- und Feiertagen,2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr...