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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Höhe und Aufteilung der Programmkosten

Zeitreise: 23.05.2023

(1) Die Mittel des Bundessondervermögens in Höhe von 1 126 Millionen Euro werden entsprechend der Anzahl der Kinder unter sechs Jahren wie folgt bereitgestellt: LandVerfügungsrahmen (Angaben in Euro)Baden-Württemberg  152 172 558Bayern  178 245 888Berlin   54 933 698Brandenburg   32 367 096Bremen    9 053 831Hamburg   27 184 423Hessen   86 355 327Mecklenburg-Vorpommern   21 249 151Niedersachsen  105 640 980Nordrhein-Westfalen  242 969 021Rheinland-Pfalz   53 377 790Saarland   11 527 423Sachsen   57 155 884Sachsen-Anhalt   27 828 851Schleswig-Holstein   37 370 657Thüringen   28 567 422(Summe: Deutschland)1 126 000 000Die Mittel, die dem Bundessondervermögen gemäß § 4a Absatz 3 des Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetzes jährlich zur Verfügung stehen, verteilen sich entsprechend anteilig auf die Verfügungsrahmen der Länder. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, nach Abstimmung unter den Ländern einer Umverteilung der Länderanteile innerhalb der jährlich zur Auszahlung zur Verfügung stehenden Mittel zuzustimmen. Auf Grund der Regelung des § 21 Absatz 1 können sich die Verfügungsrahmen ändern.

(2) Die Bundesförderung kann für eine Einzelmaßnahme bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für Investitionen betragen.

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