Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder - KitaFinHG | § 3 Verwaltungsvereinbarung

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Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder Inhaltsverzeichnis

(1) Die Einzelheiten der Durchführung des Investitionsprogramms werden in einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern geregelt, die das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit den Ländern schließt.

(2) Die Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestimmungen über

1.
die Arten der zu fördernden Investitionen,
2.
die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen,
3.
die Bereitstellung angemessener eigener Mittel der Länder,
4.
die Verteilung der Finanzhilfen an die betroffenen Länder sowie
5.
die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanzhilfen einschließlich der Überprüfung ihrer Verwendung und der Rückforderung von Mitteln.

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published on 27/11/2014 00:00

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. März 2014 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläuf
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