Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Grundsatz der Modellkonformität

Zeitreise: 14.07.2021

(1) Bei Anwendung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten sind dieselben Modelle und Modellansätze zu verwenden, die der Ermittlung dieser Daten zugrunde lagen (Grundsatz der Modellkonformität). Hierzu ist die nach § 12 Absatz 6 erforderliche Modellbeschreibung zu berücksichtigen.

(2) Liegen für den maßgeblichen Stichtag lediglich solche für die Wertermittlung erforderlichen Daten vor, die nicht nach dieser Verordnung ermittelt worden sind, ist bei Anwendung dieser Daten im Rahmen der Wertermittlung von dieser Verordnung abzuweichen, soweit dies zur Wahrung des Grundsatzes der Modellkonformität erforderlich ist.

Passende Werkzeuge

  • Verwaltungsverfahren & BehördenUntätigkeitsklage: Sperrfrist-Timer (§ 75 VwGO / § 88 SGG)Ab wann ist eine Untätigkeitsklage zulässig? Rechtsweg, Art und Einlegungsdatum eingeben — der Timer zeigt die Sperrfrist (3 Monate § 75 VwGO bzw. 6/3 Monate § 88 SGG) mit Status und Countdown.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
  • VerbraucherrechtAbnahme-Fiktions-Warner (Werkvertrag, Paragraf 640 BGB)Gilt Ihr Werk als abgenommen, obwohl Sie es nie abgenommen haben? Wer auf eine Abnahme-Aufforderung nicht reagiert, dem gilt das Werk nach Fristablauf als abgenommen (Paragraf 640 Abs. 2 BGB). Beim Verbraucher aber nur mit Textform-Hinweis. Der Warner rechnet die Frist und zeigt, was die Fiktion kippt.
    ✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →

Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.

Ende des Gesetzes