Höfeordnung - HöfeO | § 4 Erbfolge in einen Hof

Höfeordnung - HöfeO | § 4 Erbfolge in einen Hof
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Anwälte | {{shorttitle}}


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Languages
EN, DE
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.

13/01/2010 14:51

Anwalt für Steuerrecht - Gewerbesteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsSteuerrecht
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091)
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 05/07/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligt
published on 12/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der
published on 25/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/13 vom 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn
published on 20/02/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist. 3Mit notariell beurkundetem Ver
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.