Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinander der Hofeswert.

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Steuerrecht: Übergang einer Steuerschuld auf den Rechtsnachfolger

13.01.2010

Anwalt für Steuerrecht - Gewerbesteuerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Steuerrecht

Referenzen - Gesetze | § 19 PUAG

§ 19 PUAG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 19 PUAG wird zitiert von 1 anderen §§ im Untersuchungsausschussgesetz.

Höfeordnung - HöfeO | § 16 Verfügung von Todes wegen


(1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höferechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; soweit nach den Vorschriften des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1091)

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 05. Juli 2016 - 10 W 37/16

bei uns veröffentlicht am 05.07.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lennestadt vom 19.11.2015  wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligt

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 12. Nov. 2015 - 10 W 70/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Lemgo vom 09.03.2015 (17b Lw 110/14) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2014 - BLw 6/13

bei uns veröffentlicht am 25.04.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/13 vom 25. April 2014 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HöfeO § 16 Abs. 1 Satz 1 1. Grundstücksvermächtnisse zu Gunsten der weichenden Miterben sind - auch wenn

Finanzgericht Münster Urteil, 20. Feb. 2014 - 8 K 1727/11 GrE

bei uns veröffentlicht am 20.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d: 2Streitig ist, ob der Erwerb eines Grundstücks von der Grunderwerbsteuer befreit ist. 3Mit notariell beurkundetem Ver