§ 2 HeilprGDV 1
(1) Die Erlaubnis wird nicht erteilt, a)wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,b)wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,c) (weggefallen) d)wenn er nicht mindestens abgeschlossene Volksschulbildung nachweisen kann,e) (weggefallen) f)wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,g)wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,h)wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,i)wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen.
(2)
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