Mitarbeiterbeteiligung bei der GmbH

erstmalig veröffentlicht: 06.11.2019, letzte Fassung: 19.10.2022

Autoren

Rechtsanwalt

Dr. Boris Jan Schiemzik

Handels- und Gesellschaftsrecht
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Zusammenfassung des Autors

Die Beteiligung von Mitarbeitern am Unternehmenserfolg einer GmbH wird immer beliebter. Wegen der Vielzahl der möglichen Gestaltungsvarianten ist eine Abwägung der jeweiligen Vor- und Nachteile besonders wichtig.

Aus Sicht eines Unternehmens sprechen verschiedene Faktoren dafür, die Mitarbeiter am Unternehmenserfolg zu beteiligen. Einerseits wird auf diese Weise durch finanzielle Anreize sichergestellt, dass Mitarbeiter und Unternehmen „am gleichen Strang“ ziehen, sodass eine positive Auswirkung auf die Motivation und Identifikation der Mitarbeiter mit ihrem Arbeitgeber zu erwarten ist. Andererseits kann es Arbeitgebern unter Umständen überhaupt erst durch attraktive Beteiligungsprogramme gelingen, auf dem Arbeitsmarkt von allen Seiten  umworbene Spezialisten und Fachkräfte abzuwerben. Zusätzlich können auch handfeste finanzielle Gründe für eine Mitarbeiterbeteiligung sprechen, da ein Unternehmen durch die Bereitstellung von Kapital durch seine Mitarbeiter beispielsweise verhindern kann, von außenstehenden Geldgebern Kredite aufnehmen zu müssen.

Indirekte oder indirekte Beteiligung

Die direkte Aufnahme als Gesellschafter stellt die unmittelbarste Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung dar. Die Anreizwirkung ist bei einer direkten Beteiligung besonders hoch, da die Mitarbeiter direkt und unmittelbar am laufenden Gewinn sowie am Wertzuwachs des Unternehmens partizipieren. Von den Gründern ist eine direkte Einflussnahme der Mitarbeiter auf die Gesellschaft aber regelmäßig nicht gewünscht. Um diese zu verhindern oder zumindest einzuschränken werden die Gesellschaftsanteile der Mitarbeiter oft ohne Stimmrecht ausgestaltet. Allerdings ist auch bei der Ausgabe stimmrechtsloser Gesellschaftsanteile an Mitarbeiter zu beachten, dass nicht sämtliche Gesellschafterrechte in der Satzung der GmbH vollständig ausgeschlossen werden können – insbesondere nicht die allen Gesellschaftern zustehenden Auskunftsrechts- und Einsichtsrechte aus § 51a GmbHG

In der Praxis wird daher regelmäßig eine Beteiligungsgesellschaft geschaffen, welche die GmbH-Anteile der Mitarbeiter gebündelt verwaltet. Durch die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft kann sichergestellt werden, dass die beteiligten Mitarbeiter keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschäftsangelegenheit der GmbH haben. Ein weiterer Vorteil besteht zudem darin, dass die Zahl der Gesellschafter übersichtlich bleibt. Hinzu kommt, dass durch einer Bündelung von GmbH-Anteilen in einer KG oder GbR nicht öffentlich im Handelsregister einsehbar ist, wer als Mitarbeiter in welcher Höhe am Unternehmen beteiligt ist. Zudem können Anteile an den Beteiligungsgesellschaften ohne bzw. mit geringeren Notarkosten übertragen werden.

Stille Beteiligungen, Mitarbeiterdarlehen und virtuelle Beteiligung

Mitarbeiter können auch über Mitarbeiterdarlehen oder durch eine stille Beteiligung am Erfolg des Unternehmens teilnehmen. Mitarbeiterdarlehen werden regelmäßig so ausgestaltet, dass die Höhe der Verzinsung an den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens geknüpft ist. Als Anknüpfungspunkt kommen insbesondere der Umsatz oder der Unternehmensgewinn in Frage Betracht.

Als weitere Gestaltungsvariante zur Mitarbeiterbeteiligung werden vor allem bei Startups häufig virtuelle Beteiligungsprogramme („virtual share option programs“) genutzt.

Weiterführende Informationen zum Thema Mitarbeiterbeteiligung finden Sie hier: www.rosepartner.de/rechtsberatung/ma-unternehmenskauf-umwandlung/mitarbeiterbeteiligung.html

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht


(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten. (2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Ein

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Rechtsanwalt Dr. Schiemzik leitet im Hamburger Büro den Bereich Wirtschaftsrecht.
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Referenzen

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.