Gaststättengesetz - GastG | § 30 Zuständigkeit und Verfahren
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Gaststättengesetz Inhaltsverzeichnis
Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen können die für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden bestimmen; die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten obersten Landesbehörden können ferner durch Rechtsverordnung das Verfahren, insbesondere bei Erteilung sowie bei Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und bei Untersagungen, regeln.
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published on 17/02/2017 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem gerichtlichen Aktenzeichen AN 4 K 16.02482 anhängigen Klage wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Stre
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