Gaststättengesetz - GastG | § 9 Stellvertretungserlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

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Referenzen - Gesetze | § 20 AGG

§ 20 AGG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 20 AGG wird zitiert von 3 anderen §§ im Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 15 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis


(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

Gaststättengesetz - GastG | § 28 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder
§ 20 AGG zitiert 2 andere §§ aus dem Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Gaststättengesetz - GastG | § 8 Erlöschen der Erlaubnis


Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Referenzen - Urteile | § 20 AGG

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6 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 20 AGG.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2005 - V ZB 16/05

bei uns veröffentlicht am 14.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai Der Zwangsverwa

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Apr. 2018 - AN 4 K 18.00092

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 mit dem diese dem Kläger die Gewerbe

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 28. Jan. 2014 - RN 5 S 14.28

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin bege

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 04. Mai 2016 - 3 O 442/15

bei uns veröffentlicht am 04.05.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Forsthaus A, Ort, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2012 - 12 B 52/12

bei uns veröffentlicht am 08.03.2012

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 30. Okt. 2008 - 4 L 1225/08.NW

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. 1 Di

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Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.