Gaststättengesetz - GastG | § 9 Stellvertretungserlaubnis

Gaststättengesetz - GastG | § 9 Stellvertretungserlaubnis
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Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen. (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, di

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis ein Gaststättengewerbe betreibt,2. einer Auflage oder Anordnung nach § 5 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder
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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
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published on 14.04.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/05 vom 14. April 2005 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ai Der Zwangsverwa
published on 19.04.2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2018 mit dem diese dem Kläger die Gewerbe
published on 28.01.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin bege
published on 04.05.2016 00:00

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, das Forsthaus A, Ort, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 €
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(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene...
Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.