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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Zeitreise: 06.03.1996

(1) Der Ausbildungsberuf Gärtner/Gärtnerin wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen 1. Baumschule, 2. Friedhofsgärtnerei, 3. Garten- und Landschaftsbau, 4. Gemüsebau, 5. Obstbau, 6. Staudengärtnerei, 7. Zierpflanzenbaugewählt werden.

(3) Die Bezeichnung der Fachrichtung tritt ergänzend zur Bezeichnung des Ausbildungsberufes hinzu.

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