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§ 20Amtlich · § 5 UrhG

Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung

Zeitreise: 18.11.2020

(1) Fertigpackungen mit flüssigen Lebensmitteln sind nach Volumen zu kennzeichnen, Fertigpackungen mit anderen Lebensmitteln nach Gewicht.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind zu kennzeichnen 1. nach Gewicht Fertigpackungen mit a) Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup, b) Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke, c) Essigessenz, d) Würzen, 2. nach Volumen Fertigpackungen mit a) Feinkostsoßen und Senf, b) Speiseeis, 3. Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter, 4. Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht, 5. Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist bei 1. ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen, 2. Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen anzugeben.

(4) Bei Fertigpackungen, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden, kann die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 bei der Kennzeichnung von den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 abweichen.

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