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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel

Zeitreise: 18.11.2020§ 14 ›

(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln richten sich nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b erster Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2228 vom 4. Dezember 2017 (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 2; L 326 vom 9.12.2017, S. 55) geändert worden ist, soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bestimmt sind.

(2) Vorverpackte kosmetische Mittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinaus durch die nach Absatz 4 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn 1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 und 4 erfüllt und 2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden.

(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete vorverpackte kosmetische Mittel sind § 4 Absatz 4, § 6 Absatz 1 und die §§ 11 und 42 entsprechend anzuwenden.

(4) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.

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