Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 6 Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Inhaltsverzeichnis

(1) Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.

(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln

1.
in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und
2.
in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(4) Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.

(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.

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(1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom
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