Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 22 Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Inhaltsverzeichnis
(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die Angabe der Nennfüllmenge ist ferner nicht erforderlich bei Fertigpackungen mit
- 1.
Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter, - 2.
Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter, - 3.
Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm, - 4.
Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger, - 5.
Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger, - 6.
Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.
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(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buch
Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.
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published on 06/09/2012 00:00
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Erzeugnis „Bratwurstspieße“, welches Gegenstand des Bußgeldbescheids vom 28.05.2010 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 22 Abs. 1 Nr. 1 Fertigpackungsverordnung sowie gegen § 22 Abs. 4 Fertigpackungsverordn
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