Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen

(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.

(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung

1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Für Fertigpackungen, die außerhalb der Europäischen Union hergestellt werden, gilt der Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Zulässige Minusabweichung
in % von QNin g oder ml
5 bis 509
50 bis 1004,5
100 bis 2004,5
200 bis 3009
300 bis 5003
500 bis 1 00015
1 000 bis 10 0001,5
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der zulässigen Minusabweichung, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden. Die Minusabweichungen dürfen von höchstens zwei vom Hundert der Fertigpackungen überschritten werden.

(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:

Nennfüllmenge QN
in g oder ml
Werte der Verkehrsfähigkeit
in % von QNin g oder ml
5 bis 5018
50 bis 1009
100 bis 2009
200 bis 30018
300 bis 5006
500 bis 1 00030
1 000 bis 10 0003
Bei der Anwendung dieser Tabelle sind die in Gewichts- und Volumeneinheiten berechneten Werte der Verkehrsfähigkeit, die in vom Hundert angegeben sind, auf 0,1 Gramm oder 0,1 Milliliter aufzurunden.

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Referenzen - Gesetze | § 9 FPackV

§ 9 FPackV zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 9 FPackV wird zitiert von 4 anderen §§ im Fertigpackungsverordnung.

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