Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Inhaltsverzeichnis
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung
- 1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und - 2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(2) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung
- 1.
der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und - 2.
die Füllmenge die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
(3) Die zulässigen Minusabweichungen betragen:
Nennfüllmenge QN in g oder ml | Zulässige Minusabweichung | |
---|---|---|
in % von QN | in g oder ml | |
5 bis 50 | 9 | – |
50 bis 100 | – | 4,5 |
100 bis 200 | 4,5 | – |
200 bis 300 | – | 9 |
300 bis 500 | 3 | – |
500 bis 1 000 | – | 15 |
1 000 bis 10 000 | 1,5 | – |
(4) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle genannten Werte der Verkehrsfähigkeit nicht überschreitet:
Nennfüllmenge QN in g oder ml | Werte der Verkehrsfähigkeit | |
---|---|---|
in % von QN | in g oder ml | |
5 bis 50 | 18 | – |
50 bis 100 | – | 9 |
100 bis 200 | 9 | – |
200 bis 300 | – | 18 |
300 bis 500 | 6 | – |
500 bis 1 000 | – | 30 |
1 000 bis 10 000 | 3 | – |
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete F
(1) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass Backwaren gleichen Nenngewichts ohne Vorverpackung, die nach Gewicht zum Verkauf angeboten werden, nach Artikel 9 Absatz 1 Buch
(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Unterabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlame
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/09/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Fertigpackungen mit bestimmten Backwaren ohne Kennzeichnung der Füllmenge nach Gewicht in den V
published on 25/08/2010 00:00
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Feststell
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.