Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 10 Besondere Nennfüllmengenanforderungen

(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(2) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht werden, wenn der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.

(3) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Anforderungen des § 9 Absatz 4 erfüllt sind. Abweichend von Satz 1 bestimmen sich bei Fertigpackungen, die überwiegend von Hand hergestellt werden oder natürlich gewachsene Lebensmittel enthalten, die Anforderungen nach dem Dreifachen der in der zweiten und dritten Spalte der Tabelle des § 9 Absatz 3 festgelegten Werte der zulässigen Minusabweichung.

(4) Bei Fertigpackungen mit glasierten Lebensmitteln darf das Überzugsmittel nicht in der angegebenen Nennfüllmenge des Lebensmittels enthalten sein.

(5) Für Fertigpackungen mit gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügelfleisch nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 der Kommission vom 21. Februar 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, gelten die dort in Artikel 9 Absatz 4 festgelegten Füllmengenanforderungen.

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§ 10 FPackV zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 10 FPackV wird zitiert von 1 anderen §§ im Fertigpackungsverordnung.

Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 11 ℮-Zeichen


(1) Das Zeichen „℮“ in der in Anhang II Nummer 3 der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (ABl. L 106 vom
§ 10 FPackV zitiert 1 andere §§ aus dem Fertigpackungsverordnung.

Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 9 Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen


(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung 1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und2. die

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Sept. 2012 - 3 C 17/12

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Fertigpackungen mit bestimmten Backwaren ohne Kennzeichnung der Füllmenge nach Gewicht in den V

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Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststell

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(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen dürfen nur so hergestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Herstellung 1. der nach Anlage 3 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und2. die Füllmenge die...