Fertigpackungsverordnung - FPackV | § 7 Fertigpackungen mit Lebensmitteln

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Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten Inhaltsverzeichnis

Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind die §§ 20, 21, 22 und 23 entsprechend anzuwenden.

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(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sich
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 28/03/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 44/18 Verkündet am: 28. März 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:280319UIZR44.18.0 Der I
published on 20/04/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Es wird festgestellt, dass die Klägerin befugt ist, Fertigpackungen mit tiefgefrorenen glasierten Fischen, Krebs- und Weichtieren und Erzeugnissen daraus zusätzlich zum Nettofüllgewicht und Abtropfgewicht mit de
published on 27/09/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Klägerin, Fertigpackungen mit bestimmten Backwaren ohne Kennzeichnung der Füllmenge nach Gewicht in den V
published on 25/08/2010 00:00

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Feststell
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Annotations

(1) Bei Fertigpackungen mit Erzeugnissen, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nach Stückzahl gehandelt werden oder bei denen nach § 21 die Stückzahl anzugeben ist, ist die Angabe der Stückzahl nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und...