Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 103e
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Flurbereinigungsgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Tauschgrundstücke sollen großzügig zusammengelegt werden. Nach Möglichkeit sollen ganze Flurstücke getauscht und wege- und gewässerbauliche sowie bodenverbessernde Maßnahmen vermieden werden. Ein Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan (§ 41) wird nicht aufgestellt.
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(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und St
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published on 13/11/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin wendet sich gegen die auf der Grundlage der §§ 53, 56 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) i. V. m. § 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) beschlossene Einleitung des Bodenordnungsverfahrens und des vere
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(1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft einen Plan auf über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Änderung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und Straßen sowie...