VGH Mannheim, Urteil vom 12. 10. 2004 - 10 S 1346/04 zur Ablehnung der Wideraufnahme eines Verfahrens nach Änderung der Rechtsprechung
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1. Beabsichtigt ein Kl. nach dem Eintritt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts im Hinblick auf diesen die Erhebung einer Amtshaftungsklage, so fehlt ihm für eine zur Vorbereitung der Amtshaftungsklage vor dem VG erhobene Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts das Rechtsschutzbedürfnis, weil er die nach seiner Ansicht bestehende Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann.
2. § 28 V FeV bzw. § 4 IV IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse.
3. § 28 IV Nr. 3 und V FeV bzw. § 4 III Nr. 3 und IV IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.
Zum Sachverhalt:
Dem 1942 geborenen Kl. wurde am 25. 6. 1960 erstmals die Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt. Durch rechtskräftiges Urteil des LG Karlsruhe vom 23. 10. 1989 wurde der Kl. wegen des Herstellens von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis, des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ohne Erlaubnis sowie der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Zugleich wurde dem Kl. die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kl. vor Ablauf von 15 Monaten keine neue Fahrerlaubnis auszustellen. Mit Bescheid vom 6. 5. 1991 versagte die Stadt Pforzheim dem Kl. die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 1 und 3 und untersagte dem Kl. zugleich gem. § 11 II der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zur Begründung führte die Stadt Pforzheim aus, aus dem vom Kl. vorgelegten Fahreignungsgutachten des TÜV Balingen vom 23. 3. 1991 ergebe sich, dass er als nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Dieser Bescheid wurde vom Kl. nicht angefochten. Am 19. 11. 1993 wurde der Kl. in Pforzheim als Führer eines Kraftfahrzeugs polizeilich kontrolliert. Dabei zeigte er einen am 23. 1. 1992 in den Niederlanden für Personenkraftwagen erteilten Führerschein vor. Die darauf eingeleiteten Ermittlungen wegen des Verdachts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurden durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 23. 11. 1993 gem. § 170 II StPO eingestellt. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass sich der Kl. laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt Pforzheim bereits am 5. 2. 1993 dauerhaft in die Niederlande abgemeldet habe. § 4 II lit. a IntKfzV könne trotz des insoweit einschlägigen Wortlauts keine Anwendung finden, wenn der Beschuldigte nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthaltsort dauerhaft ins Ausland verlege. Am 24. 12. 1996 wurde der Kl. erneut als Führer eines Pkw von der Polizei kontrolliert. Am 16. 5. 1997 verurteilte das AG Stuttgart den Kl. wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog seinen Führerschein ein und verhängte für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von sechs Monaten. Seine Berufung gegen dieses Urteil nahm der Kl. zurück. Am 11. 3. 1998 beantragte der Kl. bei der Stadt Pforzheim unter Hinweis auf § 4 II 2 IntKfZ und § 15c StVZO die Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Zur Begründung führte der Kl. aus, er habe seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Ferner sei ihm mit Bescheid vom 6. 5. 1991 untersagt worden, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Um die Aufhebung dieser Untersagung gehe es ihm. Am 23. 1. 1992 habe er eine niederländische Fahrerlaubnis für Personenkraftwagen erworben. Der Kl. erklärte sich bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung über seine Kraftfahreignung zu unterziehen. Mit Bescheid vom 2. 2. 1999 versagte die Stadt Pforzheim dem Kl. die beantragte Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und untersagte ihm gem. § 11 II der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. In der Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kl. das von der Behörde geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu seiner Fahreignung nicht vorgelegt habe. Seinen gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm der Kl. zurück. Am 20. 12. 1999 beantragte der Kl., der seinen Wohnsitz zwischenzeitlich in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Esslingen verlegt hatte (Anmeldung in Nürtingen am 25. 1. 1999), erneut, ihm das Führen von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zu gestatten. Im weiteren Verfahren machte der Kl. geltend, er habe seinen ständigen Wohnsitz wieder außerhalb von Deutschland und es gehe ihm mit seinem Antrag nicht um die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis, sondern um die Aufhebung des am 6. 5. 1991 ausgesprochenen Verbots des Führens von Kraftfahrzeugen mit einer ausländischen Fahrerlaubnis. Daraufhin teilte das Landratsamt Esslingen mit, die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 seien bestandskräftig und könnten insofern nicht mehr lediglich aufgehoben werden. Die Zuerkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sei ein neues Verfahren, in dem die §§ 3 - 46 FeV anzuwenden seien. Auf Aufforderung des Landratsamts legte der Kl. eine beglaubigte Abschrift seines Führerscheins vor. Dabei handelt es sich um einen am 5. 3. 1999 vom Präfekten in Straßburg erteilten französischen Führerschein der Klassen A und B. Zudem legte der Kl. ein vom Landratsamt angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten der A-GmbH vom 31. 7. 2000 vor. Dieses Gutachten kam zum Ergebnis, beim Kl. sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug unter dem beeinträchtigenden Einfluss von Betäubungsmitteln, Medikamenten oder anderen psychoaktiven Stoffen führen werde. Es sei trotz der aktenkundigen Straftaten zu erwarten, dass der Kl. die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kraftfahrzeugen erfülle. Am 6. 10. 2000 teilte die StA Karlsruhe dem Landratsamt Esslingen mit, der Kl. sei am 3. 8. 2000 bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung als Führer eines Kraftfahrzeugs ermittelt worden, weshalb ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet worden sei. Durch Urteil des AG Pforzheim vom 10. 11. 2000 wurde der Kl. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt, zugleich wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Kl. vor Ablauf von 10 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. In der Berufung setzte das LG Karlsruhe die Sperrfrist auf sechs Monate herab. Nach Ablauf der Sperrfrist legte der Kl. ein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten der A-GmbH vor, das gleichfalls zu einer positiven Prognose gelangte. Mit Verfügung des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 wurde dem Kl.gem. § 4 IV IntKfzV i.V. mit § 28 FeV das Recht zuerkannt, von der am 5. 3. 1999 erteilten französischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass sich für den Fall des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnis die Berechtigung dieser Fahrerlaubnis nach § 4 IntKfzV, gegebenenfalls i.V. mit § 28 FeV, richte. In einem Begleitschreiben vom 21. 9. 2001 wies das Landratsamt Esslingen den Kl. darauf hin, dass durch diese Entscheidung die Wirksamkeit der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 gem. § 4 IntKfzV automatisch aufgehoben sei. Es sei absichtlich unterlassen worden, diesen Vermerk bzw. Hinweis in die Erlaubnis selbst aufzunehmen, um unnötige Rückfragen oder Unannehmlichkeiten anlässlich von Verkehrskontrollen zu vermeiden. Dem Verkehrszentralregister werde unverzüglich mitgeteilt, dass dem Kl. nunmehr das Recht erteilt worden sei, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Eine zusätzliche Rücknahme der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 sei wegen der Bestandskraft nicht möglich und auch nicht erforderlich. Die „Aufhebung“ der genannten Verfügung sei durch die neue Entscheidung wirksam. Die Fahrerlaubnis der Klasse A vom 5. 3. 1999 könne dagegen nicht zuerkannt werden, da sie zu einem Zeitpunkt erworben worden sei, in dem der Kl. seinen ordentlichen Wohnsitz noch in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Nach einer Mitteilung des Meldeamts Nürtingen habe der Kl. seinen Wohnsitz erst am 15. 6. 1999 nach Frankreich verlegt. Der Kl. sei daher nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse A im Inland berechtigt. Die Erlaubnis könne dementsprechend nur für die Klasse B ausgesprochen werden. Diese habe der Kl. bereits 1992 erworben und diese sei 1999 in Frankreich lediglich umgeschrieben worden.
Gegen die Verfügung vom 21. 9. 2001 erhob der Kl. mit der Begründung Widerspruch, die Versagungsverfügungen aus dem Jahre 1991 und 1999 seien aufzuheben, da sie rechtswidrig seien. Eine Aberkennungsentscheidung gem. § 11 II IntKfzV setze voraus, dass der Betreffende im Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung eine ausländische Fahrerlaubnis besitze. Dies sei bei Erlass der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 nicht der Fall gewesen. Auch die Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 sei rechtswidrig, da in ihr die Fahrerlaubnis einschließlich der geltenden Klassen nicht genau bezeichnet worden sei. Von den behördlichen Entscheidungen aus den Jahren 1991 und 1999 gingen nach wie vor nachteilige Wirkungen aus. Erwerbe er zukünftig im Ausland weitere Fahrerlaubnisklassen, sei er jeweils gezwungen, ein erneutes gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 IV IntKfzV zu betreiben, damit er von den neu erworbenen Fahrzeugklassen im Inland auch Gebrauch machen könne. Nachdem er durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen habe, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein bestehe, sei kein Grund ersichtlich, dass jedes weitere Mal ein entsprechendes Zuerkennungsverfahren in Gang gesetzt werden müsse. Bezüglich der Fahrerlaubnisklasse A bat der Kl. um den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids.
Nach Durchführung weiterer Ermittlungen zur Frage des Wohnsitzes des Kl. erließ das Landratsamt Esslingen am 27. 3. 2002 eine Verfügung, mit der dem Kl. das Recht erteilt wurde, von seiner französischen Fahrerlaubnis Klasse A im Inland Gebrauch zu machen. Wiederum wurde darauf hingewiesen, dass, sofern künftig eine weitere Fahrerlaubnis erworben werde, sich die Berechtigung/Nichtberechtigung dieser Fahrerlaubnis jeweils nach § 4 IntKfzV, gegebenenfalls i.V. mit § 28 FeV, richte. Gegen diese Verfügung erhob der Kl. ebenfalls Widerspruch und führte zur Begründung aus: Die Verfügung aus dem Jahre 1991 sei rechtswidrig, denn er habe zum Zeitpunkt dieser Verfügung keine ausländische Fahrerlaubnis besessen. Auch die Verfügung vom 2. 2. 1999 hätte die Fahrerlaubnis genau bezeichnen müssen und nicht ein allgemeines Aberkennen des Rechts zum Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis aussprechen dürfen. Sollte er im Laufe der Zeit weitere Fahrerlaubnisklassen erwerben, so müsste er, obwohl diese zum Zeitpunkt der damaligen behördlichen Entscheidung (1991 und 1999) noch nicht vorhanden gewesen seien, nunmehr ein erneutes gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 IV IntKfzV betreiben, damit er von den neu erworbenen Fahrerlaubnissen/Fahrerlaubnisklassen im Inland Gebrauch machen könne. Er habe aber durch Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen, dass eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen allgemein bestehe. Deshalb sei kein Grund ersichtlich, jedes weitere Mal ein entsprechendes Zuerkennungsverfahren in Gang zu setzen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. 4. 2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche des Kl. gegen die Verfügungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und 27. 3. 2002 zurück und stellte fest, dass sich der Widerspruch vom 24. 10. 2001 teilweise erledigt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde am 7. 5. 2003 zugestellt.
Am 26. 5. 2003 hat der Kl. Verpflichtungsklage erhoben und zu deren Begründung ergänzend vorgetragen: Die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 und 6. 5. 1991 seien aufzuheben, da sie rechtswidrig seien. Durch diese Entscheidungen werde er gezwungen, ein gesondertes Verfahren der Anerkennung nach § 4 IV IntKfzV zu betreiben, um von neu erworbenen Fahrerlaubnisklassen im Inland Gebrauch machen zu können. Das Landratsamt sei nach § 48 BWVwVfG für die Rücknahme der rechtswidrig ergangenen Verwaltungsakte zuständig. Eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 II IntKfzV setze voraus, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Aberkennungsentscheidung eine entsprechende ausländische Fahrerlaubnis besitze und auch gem. § 4 IntKfzV berechtigt sei, Kraftfahrzeuge im Geltungsbereich der Verordnung zu führen. Soweit der Kl. beantragt hatte, den Bekl. zu verurteilen, ihm den Vermögensschaden auszugleichen, welcher durch die Versagungsverfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 entstanden sei, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Mit Urteil vom 20. 11. 2003 hat das VG Stuttgart das Verfahren eingestellt, soweit der Kl. die Klage zurückgenommen hat, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil für die vom Kl. begehrte Verpflichtung zur Teilrücknahme der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Der Kl. habe sein Interesse an einer Aufhebung der genannten Verfügungen damit begründet, dass er für den Fall des künftigen Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland ein gesondertes Zuerkennungsverfahren betreiben müsse, solange die genannten Verfügungen nicht aufgehoben seien. Diese Argumentation treffe jedoch nicht zu. Der Kl. müsse im Falle des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis für die Klassen C oder E ein Zuerkennungsverfahren gem. § 28 V FeV nur betreiben, wenn eine bestandskräftige Versagung der Fahrerlaubnis der Klassen C oder E vorläge. Dies sei aber schon deshalb nicht der Fall, weil in den Versagungsverfügungen in den Jahren 1991 und 1999 nicht über diese Fahrerlaubnisklassen entschieden worden sei. Ohnehin seien die vom Kl. angegriffenen Versagungsentscheidungen obsolet, nachdem das Landratsamt in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B eine Zuerkennungsentscheidung i.S. des § 28 V FeV getroffen habe. Auch das Landratsamt gehe davon aus, dass durch den Bescheid vom 21. 9. 2001 die Wirksamkeit der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 automatisch aufgehoben sei. Erst recht gelte dies dann für die frühere, insoweit gleichlautende Verfügung vom 6. 5. 1991. Das Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus der Absicht des Kl., Amtshaftungsklage zu erheben. Denn die Verfügungen vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 hätten sich schon vor Klageerhebung erledigt. In diesen Fällen bestehe auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit i.S. von § 113 I 4 VwGO. Deshalb habe auch keine Veranlassung bestanden, auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag hinzuwirken. Das Urteil wurde am 10. 10. 2003 zugestellt, am 6. 11. 2003 hat der Kl. die Zulassung der Berufung beantragt.
Am 11. 6. 2004 ist dem Kl. der Beschluss des Senats über die Zulassung der Berufung zugestellt worden. Mit am 9. 7. 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kl. zur Begründung der Berufung ausgeführt: § 11 II IntKfzV sei dahingehend auszulegen, dass der Fahrerlaubnisbehörde nicht die Befugnis eingeräumt worden sei, einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich als ungeeignet erwiesen habe und keine ausländische Fahrerlaubnis besitze, lediglich für den ungewissen Fall des zukünftigen Erwerbs einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht abzuerkennen, hiervon in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügungen müsse er zur Schaffung von Rechtssicherheit ein erneutes Zulassungsverfahren betreiben, weil ihm unbestimmt und auch für den eventuellen Erwerb neuer zusätzlicher Fahrerlaubnisse das Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund dieser weiteren Fahrerlaubnis im Bundesgebiet ausdrücklich verboten worden sei. Der Wortlaut des § 28 V FeV verhalte sich nicht dazu, dass es im Hinblick auf den Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im europäischen Ausland einer zusätzlichen Entscheidung nicht mehr bedürfe oder eine solche nicht beantragt werden könne. Auch habe das VG bei seiner Auffassung, dass die beiden angegriffenen Verfügungen aus den Jahren 1991 und 1999 tatsächlich aufgehoben seien, § 43 II BWVwVfG nicht beachtet. Eine förmliche Aufhebung sei gerade nicht erfolgt, so dass beide Verfügungen weiterhin Bestand hätten. Dementsprechend seien die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim noch in Kraft und entfalteten Rechtswirkungen. Dies gelte auch hinsichtlich der beiden Zuerkennungsentscheidungen, weil sich diese auf die bestehende französische Fahrerlaubnis bezögen. Würde ihm diese entzogen oder würde er diese in eine Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der EU umtauschen, so bedürfte er wegen des Bezugs auf die französische Fahrerlaubnis einer erneuten Zuerkennungsentscheidung. Auch aus den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 29. 4. 2004 zur Anerkennung einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Verpflichtung des Bekl. zur Rücknahme der Verfügungen der Stadt Pforzheim. Unrichtig sei auch die Ansicht des VG, die beabsichtigte Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen begründe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Rücknahme der genannten Verfügungen.
Der Kl. beantragt, das Urteil des VG Stuttgart vom 20. 11. 2003 zu ändern und den Bekl. zu verpflichten, die Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit ihm hiermit untersagt worden ist, bis zur Aufhebung dieser Verfügungen Kraftfahrzeuge mit einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Verfügungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und 27. 3. 2002 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. 4. 2002 aufzuheben, soweit sie dieser Verpflichtung entgegenstehen.
Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg.
Aus den Gründen:
Zu Recht hat das VG die Verpflichtungsklage als unzulässig angesehen. Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nicht aus der Erwägung, das Landratsamt Esslingen sei für die vom Kl. begehrte Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim örtlich nicht zuständig, so dass der Kl. nicht klagebefugt sei. Die örtliche Zuständigkeit des Landratsamts Esslingen, in dessen Bezirk der Kl. nach der vorliegenden Akte zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland - vom 15. 1 bis zum 15. 6. 1999 - gemeldet war, kann sich zum einen aus § 48 V i.V. mit § 3 I Nr. 3a BWVwVfG ergeben. Sollten die Meldung und der Aufenthalt in Nürtingen noch nicht zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts geführt haben, so könnte die Zuständigkeit aus § 3 I Nr. 4 BWVwVfG folgen. Wird dagegen auf die Zuständigkeitsregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung abgestellt, so ist § 73 III FeV heranzuziehen.
Die Klage ist aber unzulässig, weil dem Kl. das für seine Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Zum Teil sind die Verfügungen der Stadt Pforzheim, zu deren Aufhebung der Bekl. verpflichtet werden soll, bereits nicht mehr wirksam (in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B ab der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen; I), teilweise fehlt dem Kl. das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine - vermeintlichen - Rechte unmittelbar durch eine Klage vor den Zivilgerichten geltend machen kann und ihm zudem eine Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim zumindest ganz überwiegend keinen Vorteil brächte (in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen A und B bis zur Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen; II), und schließlich fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Verfügungen der Stadt Pforzheim bei zukünftigen Erteilungsentscheidungen hinsichtlich weiterer Fahrerlaubnisklassen nach § 28 V 1 FeV oder § 4 IV IntKfzV zumindest nach § 43 II letzte Alt. BWVwVfG unwirksam würden (III).
I. Hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 in Bezug auf die Fahrerlaubnisklassen B und A für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der jeweiligen Erteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen, d.h. ab dem 26. 9. 2001 (Klasse B) bzw. ab dem 28. 3. 2002 (Klasse A), fehlt dem Kl. das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Rechtslage, die der Kl. mit seiner Verpflichtungsklage zu bewirken sucht, besteht bereits (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., vor § 40 Rdnr. 43). In dem beschriebenen Umfang scheidet die vom Kl. mit der Klage verfolgte Verpflichtung des Bekl. zur Teilaufhebung der genannten Verfügungen der Stadt Pforzheim aus, weil diese insoweit bereits nicht mehr wirksam sind.
Die im Tenor des Bescheids der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 enthaltene Aussage (gleichlautend in der Verfügung vom 2. 2. 1999), dem Kl. werde „gem. § 11 II der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr untersagt, bis zur Aufhebung dieser Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen“, erfüllt die Voraussetzungen des § 35 S. 1 BWVwVfG. Denn dem Kl. ist hiermit für die Zukunft ein bestimmtes Verhalten verboten worden. Auch die Stellung dieser Aussage in den beiden Verfügungen bereits im Tenor und nicht erst in der Begründung spricht für das Vorliegen einer Regelung i.S. von § 35 S. 1 BWVwVfG. Nach § 43 II BWVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Eine förmliche Beendigung der Wirksamkeit des vom Kl. angegriffenen Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und 2. 2. 1999 durch die Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und 27. 3. 2002 i.S. von § 43 II Alt. 1 und 2 BWVwVfG ist nicht erfolgt. Denn das Landratsamt hat eine Rücknahme (§ 48 BWVwVfG) bzw. einen Widerruf (§ 49 BWVwVfG) des untersagenden Teils der Verfügungen der
VGH Mannheim: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen (rechtswidrigen) Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht NJOZ 2005 Heft 13 1371
Stadt Pforzheim abgelehnt. Im Begleitschreiben zu seiner Verfügung vom 21. 9. 2001 hat das Landratsamt Esslingen eindeutig erklärt, von einer förmlichen Teilaufhebung - lediglich - der Verfügung der Stadt Pforzheim vom 2. 2. 1999 absehen zu wollen. Auch im gerichtlichen Verfahren hat das Landratsamt die förmliche Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgelehnt. Ferner sind die vom Kl. angegriffenen Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht i.S. von § 43 II Alt. 3 BWVwVfG anderweitig aufgehoben worden. Diese Alternative des § 43 II BWVwVfG betrifft die hier nicht erfolgte Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsakts durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid nach §§ 72 oder 73 VwGO oder durch eine gerichtliche Entscheidung i.S. von § 113 I VwGO (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 189). Die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim haben aber mit der Bekanntgabe der beiden Zuerteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen ihre Wirksamkeit im hier relevanten Zeitraum und in Bezug auf diese Fahrerlaubnisklassen verloren, weil sie sich i.S. von § 43 II letzte Alt. BWVwVfG auf andere Weise erledigt haben. Eine Erledigung auf andere Weise in diesem Sinne ist gegeben, wenn der Verwaltungsakt ausgehend von seinem Regelungsgehalt keine regelnde Wirkung mehr entfaltet (vgl. Obermayer, VwVfG, 3. Aufl. [1999], § 43 Rdnr. 26). Durch die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim wurde dem Kl. unter Berufung auf § 11 II IntKfzV jeweils untersagt, bis zur Aufhebung der Verfügung Kraftfahrzeuge mit einem ausländischen Führerschein auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Im Gegensatz hierzu wurde dem Kl. durch die Bescheide des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und vom 27. 3. 2002 das Recht erteilt, von bestimmten im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen im Inland Gebrauch zu machen. Damit entfalten die vorstehend genannten Verfügungen der Stadt Pforzheim ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide des Landratsamts Esslingen in dem dort geregelten Umfang (Fahrerlaubnisklasse B bzw. A) keine Wirkung mehr. Sind die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim insoweit bereits unwirksam, scheidet ihre vom Kl. begehrte Aufhebung, zu der der Bekl. nach § 113 V VwGO verpflichtet werden soll, aus. Dies gilt auch für die vom Kl. angeführten Fallgestaltungen, dass ihm die in Frankreich - zum Teil im Wege der Umschreibung - erteilten Fahrerlaubnisse wieder entzogen oder er diese Fahrerlaubnisse im weiteren EU-Ausland in Fahrerlaubnisse dieses Aufnahmemitgliedstaates umtauscht. Das Landratsamt hat auch im gerichtlichen Verfahren deutlich zu erkennen gegeben, dass es den beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der zuerteilten Klassen B und A ungeachtet der Bezugnahme auf die konkrete im Ausland erteilte Fahrerlaubnis keine Bedeutung mehr beimisst. Damit ist die dargelegte erledigende Wirkung der Erteilungsentscheidungen i.S. von § 43 II letzte Alt. BWVwVfG nicht vom Bestand der in den Entscheidungen aufgeführten ausländischen Fahrerlaubnisse abhängig. Der Kl. berücksichtigt bei seinem gesamten Vorbringen in Bezug auf die nach seiner Ansicht rechtswidrigen untersagenden Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht ausreichend, dass das Erfordernis einer gesonderten Erteilungsentscheidung nach § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV nicht auf diese Verfügungen der Stadt Pforzheim zurückzuführen ist. Ursache ist vielmehr der Umstand, dass dem Kl. im Rahmen eines Strafverfahrens wegen schwerwiegender Straftaten die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen und deren Wiedererteilung wegen der gutachtlich festgestellten Fahrungeeignetheit bestandskräftig abgelehnt worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV).
II. In Bezug auf die begehrte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der Klassen B und A im Zeitraum vor der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen ist die Klage in vollem Umfang unzulässig,
VGH Mannheim: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Klage auf Rücknahme eines bestandskräftigen (rechtswidrigen) Verwaltungsakts vor dem Verwaltungsgericht NJOZ 2005 Heft 13 1372
weil der Kl. seine - vermeintlichen - Rechte unmittelbar durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend machen kann (1). Ferner fehlt dem Kl. in diesem Umfang ganz überwiegend das Rechtsschutzbedürfnis auch deshalb, weil ihm die Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim keinen Vorteil brächte (2).
1. Sein Interesse an der teilweisen Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim für die Vergangenheit hat der Kl. auch im Berufungsverfahren mit einer noch zu erhebenden Amtshaftungsklage begründet, mit der ein auf die Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim gestützter Schadensersatzanspruch verfolgt werden soll. Wird um die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes im Hinblick auf ein noch durchzuführendes Amtshaftungsverfahren gestritten, so fehlt dem Kl. aber für eine Klage vor den Verwaltungsgerichten, die auf die Verpflichtung der Behörde zu einer auf § 48 BWVwVfG gestützten Rücknahme des Bescheids gerichtet ist, das Rechtsschutzbedürfnis, weil er seine Rechte unmittelbar vor den ordentlichen Gerichten im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens geltend machen kann. In der Rspr. des BVerwG ist geklärt, dass das nach § 113 I 4 VwGO für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist, wenn die Klage im Hinblick auf einen Amtshaftungsanspruch erhoben worden ist, sich der Verwaltungsakt aber bereits vor Klageerhebung erledigt hat (BVerwG, NVwZ 2001, 1410 Ls.; BVerwGE 81, 226 = NJW 1989, 2486). Die Befassung der Verwaltungsgerichte mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ist hier im Hinblick auf einen geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nur zulässig, wenn die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung bereits anhängig war. In diesem Fall soll der Betr. nicht um die Früchte des bisherigen verwaltungsgerichtlichen Prozesses gebracht werden. Ist die Erledigung dagegen bereits vor Klageerhebung eingetreten, ist der Betreffende gehalten, sogleich das für den Amtshaftungsanspruch zuständige Zivilgericht anzurufen, weil ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter nicht besteht. Diese Grundsätze gelten auch für die hier vorliegende Konstellation, dass im Vorfeld einer Amtshaftungsklage im Wege der verwaltungsgerichtlichen Klage nach § 113 V 1 VwGO die Verpflichtung der Behörde begehrt wird, einen nach Ansicht des Kl. rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsakt nach § 48 I 1 BWVwVfG zurückzunehmen. Das berechtigte Interesse an der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes hinsichtlich der Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zivilgerichte im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens entsprechend der so genannte Tatbestandswirkung eines Verwaltungsaktes vom Bestand der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim ausgehen müssten. Denn nach der ständigen Rspr. der Zivilgerichte beurteilen diese im Rahmen von Amtshaftungsverfahren die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes ungeachtet seiner Bestandskraft (vgl. BGHZ 113, 17 = NJW 1991, 1168 = LM § 839 [H] BGB Nr. 13 m.w. Nachw.).
2. In Bezug auf die begehrte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich der Klassen B und A im Zeitraum vor der Bekanntgabe der beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen fehlt dem Kl. auch deshalb im weiten Umfang das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich durch die Rücknahme der Verfügungen seine Rechtsposition nicht verbesserte. Nach der Rspr. des BVerwG fehlt einem Antrag auf gerichtlichen Rechtsschutz das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kl. seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwGE 78, 85 [91] = NJW 1988, 839; BVerwG, NVwZ-RR 1996, 478 = DVBl 1996, 107). Durch die mit der Klage verfolgte behördliche Aufhebung der Verfügungen wäre ganz überwiegend keine Verbesserung der Rechtsstellung des Kl. verbunden, weil der Kl. auch bei Aufhebung der genannten Teile der Verfügungen rechtlich gehindert gewesen wäre, Kraftfahrzeuge der Klasse A (a) bzw. Klasse B (b) auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
a) Die Fahrerlaubnis der Klasse A hat der Kl. erst am 14. 1. 1999 in Frankreich erworben. Im Zeitraum vom 6. 5. 1991 bis zum 14. 1. 1999 war der Kl. nicht im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis und war deshalb von vornherein nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen.
Für den Zeitraum vom 14. 1. 1999 bis zur Bekanntgabe der Zuerkennungsentscheidung des Landratsamts Esslingen hinsichtlich der Klasse A vom 27. 3. 2002 gilt das Folgende: Die Berechtigung eines Inhabers einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach § 28 FeV, sofern er im Inland einen ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 FeV begründet (vgl. § 4 I 2 IntKfzV), und andernfalls (ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland) nach § 4 IntKfzV. Die Frage, wann der Kl. seinen ordentlichen Wohnsitz i.S. von § 7 FeV im Inland begründet hat, kann hier dahingestellt bleiben, weil diese Frage hier nicht entscheidungserheblich ist. Sowohl nach § 28 IV Nr. 3 FeV (im Falle der Wohnsitzbegründung) als auch nach § 4 III Nr. 3 IntKfzV (ohne Wohnsitz im Inland) gilt die auf die im Ausland erteilte Fahrerlaubnis gestützte Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 I FeV bzw. nach § 4 I IntKfzV u.a. nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Kl. erfüllt. Zum einen hatte das LG Karlsruhe im Urteil vom 23. 10. 1989 die Fahrerlaubnis entzogen, zum anderen hatte die Stadt Pforzheim dem Kl. die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit der bestandskräftigen Verfügung vom 6. 5. 1991 versagt. Nach § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV wird in diesen Fällen das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Versagung ihrer Wiedererteilung Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen. Grundlage für die Berechtigung der Bundesrepublik Deutschland, eine im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht anzuerkennen und ein gesondertes Zuerteilungsverfahren nach § 28 V 1 FeV bzw. nach § 4 IV IntKfzV vorzuschreiben, ist Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat als Ausnahme von der in Art. 1 II der Richtlinie geregelten grundsätzlichen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der in den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuerkennen, wenn auf seinem Hoheitsgebiet der Führerschein der betreffenden Person eingeschränkt, ausgesetzt, entzogen oder aufgehoben worden ist. Damit hängt das Recht des Inhabers einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis, auf Grund dieser Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen, von der Bekanntgabe einer Erteilungsentscheidung ab. Dementsprechend war der Kl. vor Bekanntgabe der Zuerteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen vom 27. 3. 2002 nicht berechtigt, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der Klasse A auf Grund der in Frankreich am 14. 1. 1999 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse A zu führen. Auch in dem hier relevanten Umfang würde eine Verbesserung der Rechtsstellung des Kl. durch die von ihm begehrte Teilaufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim nicht eintreten.
b) Die der jetzigen Klasse B entsprechende Fahrerlaubnis hat der Kl. bereits am 23. 1. 1992 in den Niederlanden erworben. Im Zeitraum vom 6. 5. 1991 bis zum 23. 1. 1992 war der Kl. nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B und deshalb von vornherein nicht berechtigt, Kraftfahrzeuge dieser Klasse zu führen. Würde der untersagende Teil der Verfügungen der Stadt Pforzheim aufgehoben, verbesserte sich seine Rechtsposition insoweit nicht. Hinsichtlich des Zeitraums vom 23. 1. 1992 bis zur Erteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 ist zwischen dem Zeitraum vom 23. 2. 1996 bis zum 21. 9. 2001, dem Erlass der Erteilungsentscheidung des Landratsamts Esslingen hinsichtlich der Klasse B (aa), und dem Zeitraum vom 23. 1. 1992 bis zum 22. 2. 1996 (bb) zu unterscheiden.
aa) Nach Art. 8 S. 2 der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BGBl I, 2116) trat Art. 4 dieser Verordnung am 23. 2. 1996 in Kraft. Hierdurch wurden in § 4 II IntKfzV 1996 der Buchstabe c sowie Satz 2 angefügt. § 4 II 1 lit. c IntKfzV 1996 bestimmte u.a., dass die Berechtigung nach § 4 I IntKfzV 1996 nicht für Inhaber ausländischer Führerscheine oder Fahrausweise gilt, wenn ihnen im Inland von einer Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis sofort vollziehbar oder bestandskräftig entzogen oder ihnen die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (vgl. jetzt § 4 III Nr. 3 IntKfzV). § 4 II 2 IntKfzV 1996 regelte, vergleichbar § 4 IV IntKfzV und § 28 V 1 FeV, die Möglichkeit der Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Buchstabe c genannten Entscheidungen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 im Inland Gebrauch zu machen. Damit bestand mit In-Kraft-Treten der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften die auch heute noch geltende Rechtslage, wonach das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, dem Betreffenden erst von der Fahrerlaubnisbehörde erteilt werden muss, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder deren Wiedererteilung bestandskräftig versagt worden ist. Eine solche Entscheidung hinsichtlich der Fahrerlaubnis Klasse B hat das Landratsamts Esslingen aber erst am 21. 9. 2001 getroffen. Damit war der Kl. im Zeitraum vom 23. 2. 1996 bis zum 21. 9. 2001 ungeachtet der niederländischen Fahrerlaubnis der Klasse B nicht berechtigt, entsprechende Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, so dass sich seine Rechtsposition durch die Rücknahme der Untersagungsverfügungen nicht verbessern würde.
bb) Aus der Begründung zu Art. 4 der 22. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Änderung der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr, BR-Dr 931/95, S. 16) ist unmittelbar zu entnehmen, dass vor dieser Ergänzung des § 4 IntKfzV die verwaltungsbehördliche Entziehung einer Fahrerlaubnis die Geltung einer nach der Verlegung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort erworbenen Fahrerlaubnis mit der Folge unberührt ließ, dass eine Person nach der in der Bundesrepublik Deutschland erfolgten Entziehung und der Verlagerung des ständigen Aufenthalts ins Ausland dort eine Fahrerlaubnis erwerben und diese im Bundesgebiet - zumindest vorübergehend - trotz der Feststellung der Ungeeignetheit nutzen durfte (vgl. auch OVG Bremen, NJW 1998, 3731). Denn bis dahin galt die Berechtigung nach § 4 I IntKfzV lediglich nicht für solche Inhaber ausländischer Führerscheine, gegenüber denen eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung nach § 111a StPO oder die Fahrerlaubnissperre nach § 69a StGB bestand (§ 4 II lit. b IntKfzV 1996) Diese nach der genannten Verordnungsbegründung den Interessen der Verkehrssicherheit widersprechende Rechtslage sollte durch die oben beschriebene (aa) Ergänzung des § 4 IntKfzV durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften dahingehend geändert werden, dass im Falle einer verwaltungsbehördlichen Entziehung oder Versagung der Fahrerlaubnis das Recht zur Nutzung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet von der Prüfung der Fahrerlaubnisbehörde abhängt, ob die Gründe für die Entziehung noch fortbestehen. Allerdings bestand die Berechtigung nach § 4 I IntKfzV, einen im Ausland erteilten Führerschein im Inland zu nutzen, nicht für solche Inhaber, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Inland hatten (§ 4 II lit. a IntKfzV 1992). Es deutet zumindest einiges darauf hin, dass dieser Ausschlussgrund hinsichtlich des Kl. erfüllt war. Denn der Kl. hat die niederländische Fahrerlaubnis bereits am 23. 1. 1992 erworben, hat sich aber wohl erst am 5. 2. 1993 in Pforzheim dauerhaft in die Niederlande abgemeldet. Die Frage, ob der Kl. zum Zeitpunkt der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis seinen ständigen Aufenthalt doch noch im Inland hatte bzw. § 4 II lit. a IntKfzV mit dem zum damaligen Zeitpunkt geltenden vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar war, kann hier aber dahingestellt bleiben. Denn die Klage ist jedenfalls wegen der Möglichkeit, einen Amtshaftungsanspruch unmittelbar vor den Zivilgerichten geltend zu machen, unzulässig (vgl. oben 1).
III. Auch hinsichtlich der begehrten Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim vom 6. 5. 1991 und vom 2. 2. 1999 im Hinblick auf andere Fahrerlaubnisklassen als die in den beiden Zuerkennungsentscheidungen des Landratsamts geregelten Klassen B und A ist die Klage sowohl für den Zeitraum vor der Berufungsverhandlung (1) als auch für die Zukunft (2) wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
1. Da der Kl. bis zur Berufungsverhandlung im Ausland keine Fahrerlaubnis für eine weitere Fahrerlaubnisklasse erworben hat, könnte durch eine Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim im Zeitraum vom 6. 5. 1991 bis zur Berufungsverhandlung keine Besserstellung des Kl. eintreten. Der Kl. wäre auch bei Aufhebung dieser Verfügungen rechtlich gehindert gewesen, Kraftfahrzeuge anderer Klassen als Fahrzeuge der Klassen A oder B im Inland zu führen. Damit fehlt ihm aber wiederum das für die Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Hinblick auf eine etwaige Amtshaftungsklage fehlt dem Kl. auch deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil unmittelbar im Rahmen der vor den ordentlichen Gerichten zu erhebenden Klage die Rechtmäßigkeit der behördlichen Maßnahme geprüft werden kann.
2. Auch im Hinblick auf einen zukünftigen Erwerb einer weiteren Fahrerlaubnisklasse fehlt dem Kl. für die beantragte Verpflichtung des Bekl. zur Aufhebung des untersagenden Teils der Verfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich anderer Fahrerlaubnisklassen als der Klassen A und B das Rechtsschutzbedürfnis.
Dem Kl. kann aber das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit dem Hinweis abgesprochen werden, die beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim erstreckten sich lediglich auf die früheren Fahrerlaubnisklassen 1 und 3 und enthielten für weitere Klassen keinerlei Aussage. Zunächst findet sich lediglich in der Verfügung vom 6. 5. 1991 hinsichtlich der Entscheidung, dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis versagt wird, eine Beschränkung auf die damals beantragten Klassen 1 und 3, nicht aber in der späteren Verfügung vom 2. 2. 1999. Ferner ist die Untersagung in beiden Verfügungen der Stadt Pforzheim jeweils pauschal gehalten und verbietet dem Kl. das Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einem ausländischen Führerschein uneingeschränkt. Für eine vollständige und nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen beschränkte Untersagung spricht ferner der Hintergrund der beiden Verfügungen. Grund für die Anordnungen war jeweils die Annahme der Stadt Pforzheim, der Kl. sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Bei der Verfügung vom 6. 5. 1991 wurde dies aus dem für den Kl. negativen medizinisch-psychologischen Gutachten vom 23. 3. 1991, bei der Anordnung aus dem Jahr 1999 aus der Nichtvorlage des erneut angeforderten Gutachtens geschlossen. Die den Hintergrund des negativen Eignungsgutachtens bzw. der Anforderung eines erneuten Gutachtens bildende Annahme, der Kl. werde auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss führen, die unmittelbar bzw. mittelbar zur Versagung der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis geführt hat, ist gerade nicht auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen beschränkt. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage kann auch nicht mit der Überlegung verneint werden, die untersagenden Teile der Verfügungen der Stadt Pforzheim seien durch die beiden Erteilungsentscheidungen des Landratsamts Esslingen vom 21. 9. 2001 und vom 27. 3. 2002 bereits beseitigt worden. Denn die Entscheidungen des Landratsamts, die nach den Ausführungen unter I zur Beendigung der Wirksamkeit der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim nach § 43 II letzte Alt. BWVwVfG geführt haben, beschränkten sich auf die Fahrerlaubnisklasse B bzw. A. Auch nach der Bekanntgabe dieser Entscheidungen nach § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist der Kl. nach dem Regelungsgehalt der Verfügungen der Stadt Pforzheim nach wie vor rechtlich gehindert, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines ausländischen Führerscheins Kraftfahrzeuge einer anderen Klasse als solche der Klassen B und A zu führen. Der Bekl. hat es im Berufungsverfahren abgelehnt, dem Begehren des Kl. insoweit abzuhelfen.
Dem Kl. fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis für die im Vorfeld des - ungewissen - Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse begehrte - isolierte - Verpflichtung des Bekl. zu der in die Zukunft gerichteten Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim hinsichtlich weiterer Fahrerlaubnisklassen, weil er auch im Falle des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einer Zuerkennungsentscheidung nach innerstaatlichem Recht (a), das mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (b), gem. § 28 V 1 FeV (bei Erwerb einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis und Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet) bzw. § 4 IV IntKfzV bedürfte. Ergeht diese Erteilungsentscheidung, so erledigen sich die beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim im Umfang dieser Entscheidung zumindest nach den unter I dargestellten Grundsätzen gem. § 43 II letzte Alt. BWVwVfG auf andere Weise. An einer isolierten Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim im Vorfeld des ungewissen Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland, die den Kl. wegen des Erfordernisses einer Zuerteilungsentscheidung erst nach Erlass einer solchen Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse berechtigte, hat er kein berechtigtes Interesse.
a) Das VG hat die Ansicht vertreten, der Kl. müsste im Falle des Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis für die Klassen C oder E kein weiteres Zuerkennungsverfahren betreiben, und hat dem Kl.u.a. aus diesem Grund das berechtigte Interesse an der Aufhebung der Verfügungen der Stadt Pforzheim abgesprochen. Träfe diese Ansicht zu, so könnte der Kl. tatsächlich doch ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim haben. Denn sollte eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einer weiteren Klasse den Kl. ohne besonderes Zuerteilungsverfahren zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klasse auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, stünden sich im Inland zwei sich widersprechende Regelungen gegenüber. Zum einen untersagten ihm die beiden pauschalen und unverändert wirksamen Verfügungen der Stadt Pforzheim das Führen von Kraftfahrzeugen auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis, und zum anderen berechtigte ihn die im Ausland erworbene Fahrerlaubnis ohne Zuerteilungsverfahren unmittelbar zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Inland. Um den in diesem Fall bestehenden Konflikt zwischen den Regelungen zu lösen, könnte der Kl. berechtigt sein, die auf Grund von § 48 I 1 BWVwVfG (vgl. § 51 V BWVwVfG) mögliche Rücknahme der beiden Untersagungsverfügungen der Stadt Pforzheim zu verlangen, soweit diese das Führen von Kraftfahrzeugen einer anderen Klasse als solchen der Klasse A oder B betreffen. Denn bei dieser Auslegung erginge hinsichtlich einer weiteren Fahrerlaubnisklasse keine innerstaatliche Entscheidung, die das Recht zum Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis erst gewährte und die die Unwirksamkeit der entgegenstehenden Untersagungsverfügungen zumindest nach § 43 II letzte Alt. BWVwVfG bewirken würde. Der Senat geht aber entgegen der Auffassung des VG davon aus, dass der Kl. auch im Falle des Erwerbs einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einer weiteren Fahrerlaubnisklasse die Erteilung des entsprechenden Rechts i.S. von § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV beantragen müsste und der Kl. gerade deshalb kein berechtigtes Interesse an der Verpflichtung des Bekl. zur isolierten Aufhebung des untersagenden Teils der bestandskräftigen Verfügungen der Stadt Pforzheim hat.
Der Wortlaut der beiden Bestimmungen, die das Gebrauchmachen von einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nach der im Inland erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis oder ihrer Versagung regeln, lässt darauf schließen, dass es für das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung nicht darauf ankommt, welche Fahrerlaubnisklasse der Betreffende vor der Entziehungsverfügung besaß bzw. welche Klasse Gegenstand des Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis war. Denn § 28 V 1 FeV und § 4 IV IntKfzV sprechen unbestimmt von dem Recht, von einer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, und beschränken die Regelung damit nicht auf die früher innegehabte bzw. früher beantragte Fahrerlaubnisklasse. § 28 V FeV ist erst durch die Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. 8. 2002 (BGBl I, 3267) eingefügt worden. Auch der Begründung (BR-Dr 497/02, S. 68) ist nicht zu entnehmen, dass es für das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung auf die Klasse der früheren Fahrerlaubnis bzw. den Gegenstand eines früheren Fahrerlaubnisantrags ankommen soll. In der Begründung zu § 28 V FeV wird ausdrücklich auf die Bestimmung des § 4 IV IntKfzV als Vorbild abgehoben. Nach der Begründung der Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Dr 931/95, S. 16), durch die die Regelung über das Gebrauchmachen einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis erstmals in § 4 IntKfzV eingefügt wurde, ist das Gebot, vor der Nutzung einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis eine positive Entscheidung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde herbeizuführen, gegenständlich ebenfalls nicht an die frühere Fahrerlaubnis bzw. früher beantragte Fahrerlaubnisklasse gekoppelt worden. Der Zweck der Regelungen der § 28 IV und V FeV bzw. § 4 III und IV IntKfzV spricht für die Auslegung, dass für den Anwendungsbereich des § 28 V FeV bzw. § 4 IV IntKfzV der Umfang der früher entzogenen bzw. versagten Fahrerlaubnis nicht von Bedeutung ist. Im Interesse des hochrangigen Gutes der Verkehrssicherheit soll sichergestellt werden, dass Personen, denen im Inland die Fahrerlaubnis entzogen bzw. versagt worden war, nicht auf Grund einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge führen können, ohne dass zuvor von der Fahrerlaubnisbehörde geprüft worden ist, ob die Gründe, die ursprünglich zum Entzug oder zur Versagung der Fahrerlaubnis geführt hatten, noch bestehen. Wird entgegen der hier vertretenen Ansicht abgenommen, das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung sei auf die früher innegehabte bzw. beantragte Fahrerlaubnisklasse beschränkt, so bedürfte z.B. ein Betroffener, dem früher im Inland wegen des Konsums von Betäubungsmitteln die damals allein innegehabte Fahrerlaubnis Klasse A entzogen worden war, nach dem Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B im EU- oder EWR-Ausland keiner Erteilungsentscheidung nach § 28 V FeV oder § 4 IV IntKfzV. Dieses Beispiel belegt, dass das Erfordernis einer Erteilungsentscheidung im Interesse der Verkehrssicherheit nicht von der Zufälligkeit abhängen kann, ob der Betreffende nunmehr eine ausländische Fahrerlaubnis im Inland nutzen will, die hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse gerade der entzogenen bzw. versagten Fahrerlaubnis entspricht. Unabhängig von der entzogenen oder versagten Fahrerlaubnisklasse muss der Behörde in jedem Fall die Prüfung eröffnet sein, ob der Betreffende im Hinblick auf die für die vorangegangene Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe nunmehr wieder fahrgeeignet ist.
Der Kl. hat im Verfahren wiederholt geltend gemacht, es sei kein Grund dafür ersichtlich, in jedem Fall des Erwerbs einer weiteren Fahrerlaubnisklasse im Ausland ein gesondertes Erteilungsverfahren durchzuführen, wenn in einem ersten Verfahren durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens die Fahreignung allgemein belegt worden sei. Der Wortlaut des § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV lässt aber nicht darauf schließen, dass nur beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis einer bestimmten Klasse im EU- oder EWR-Ausland ein Zuerteilungsverfahren durchzuführen ist und nachfolgend im Ausland erworbene Fahrerlaubnisse für andere Klassen ohne eine Zuerteilungsentscheidung unmittelbar zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen. Auch der Zweck des Verfahrens spricht gegen diese Ansicht. Denn es soll im Rahmen des Erteilungsverfahrens geprüft werden, ob der Betreffende im Hinblick auf die speziellen Anforderungen dieser weiteren Fahrerlaubnisklasse, die über diejenigen hinausgehen können, die Gegenstand eines vorangegangenen Erteilungsverfahrens waren, nunmehr fahrgeeignet und z.B. nach Maßgabe des § 28 II und III oder des § 28 IV Nr. 1 FeV bzw. § 4 III Nr. 1 FeV (zu § 28 IV Nr. 2 FeV, vgl. Senat, NJW 2004, 3058 = DAR 2004, 606) zum Führen von bestimmten Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist.
b) Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die - weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. Grundlage der Bestimmungen des § 28 IV Nr. 3 und V FeV bzw. § 4 III Nr. 3 und IV IntKfzV ist Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in II genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Auslegung einer Rechtsnorm auch deren Wortlaut und ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Ferner muss eine Rechtsnorm so ausgelegt werden, dass für sie noch ein ausreichender Anwendungsbereich besteht. Wenn sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, die ihm im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumte Regelungsmöglichkeit zu nutzen, so ist dies bei der Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Überlegungen überspielt werden. Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29. 4. 2004 (NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337, Rdnr. 73 - Kapper) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 II und IV der RL 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29. 4. 2004 (NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337, Rdnr. 73 - Kapper) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 II und IV der RL 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 II der RL 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 IV Nr. 3 FeV bzw. § 4 III Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 V 1 FeV bzw. § 4 IV IntKfzV ist auch entsprechend der Rspr. des EuGH (NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337, Rdnrn. 74-77 - Kapper) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird. Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 IV der RL 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt. Dem genannten Urteil des EuGH vom 29. 4. 2004 (NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337, Rdnr. 74a.E. - Kapper) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 V FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 IV 1 der RL 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der RL 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der RL 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck. Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse („Führerscheintourismus“). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrechts missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache EuGH, NJW 2004, 1725 = EuZW 2004, 337, Rdnr. 67 - Kapper; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer RL EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21. 10. 2003, KOM 2003, 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die RL 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. Dem Kl. war im Jahr 1989 die Fahrerlaubnis entzogen worden, im Jahr 1991 wurde sein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung abgelehnt, das medizinisch-psychologische Gutachten vom 23. 3. 1991 habe ergeben, dass insbesondere in Belastungssituationen mit einem erneuten illegalen Drogenkonsum und wegen seiner sehr egozentrischen Erlebnisverarbeitung sowie einer geringe Normgebundenheit mit erneutem Fehlverhalten im Straßenverkehr zu rechnen sei. Abschließend wies der Gutachter darauf hin, dass vor einer erneuten Untersuchung ein ausreichender Zeitraum abgewartet werden sollte, da andernfalls mit einer Befundänderung kaum zu rechnen sei. Aber nur zehn Monate nach diesem für den Kl. überaus nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachten wurde ihm in den Niederlanden eine Fahrerlaubnis für das Führen von Personenkraftwagen erteilt. Es war aber durch gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen nicht gewährleistet, dass den niederländischen Behörden die Fahrerlaubnisentziehung bzw. die Versagung ihrer Wiedererteilung und die jeweiligen Gründe vor ihrer Entscheidung über den Fahrerlaubnisantrag des Kl. bekannt wurden. Weitere Umstände belegen, dass selbst durch die beiden Fahrerlaubniserteilungen in den Niederlanden im Jahr 1992 bzw. in Frankreich im Jahr 1999 die Fahreignung des Kl. tatsächlich nicht als nachgewiesen angesehen werden kann. Denn es war offenkundig noch nach diesen Entscheidungen, die an sich nur ergehen dürfen, wenn die Fahreignung des Bewerbers belegt ist, erforderlich, die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Kl. zu prüfen bzw. zu verbessern. So wird z.B. im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 31. 7. 2000 (S. 2) erwähnt, dass dem Kl. in einem Gutachten aus dem Jahr 1998 empfohlen worden war, sich mit einer Drogenberatungsstelle in Verbindung zu setzen, um sich dort die erforderliche Unterstützung zur nötigen Auseinandersetzung mit seiner Drogenvorgeschichte zu beschaffen. Ferner ergibt sich aus dem Gutachten vom 31. 7. 2000, dass sich der Kl. im Zeitraum vom 21. 6. 1999 bis zum 17. 2. 2000 einer umfangreichen verkehrspsychologischen Therapie (27 Stunden) unterzogen hat. Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 VII 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 IV der RL 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 IV und V FeV bzw. § 4 III und IV IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der RL 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29. 8. 2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die RL 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art. 249 III EGV umgesetzt hat (vgl. Rdnrn. 24f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung v. 9. 8. 2004, BGBl I, 2092) - nicht erwähnt.
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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
- 1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, - 1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, - 1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist, - 2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm), - 3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.
(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt
- 1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird, - 2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, - 3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
(3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 2.
die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf, - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte, oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen ist, - 6.
die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis waren, - 7.
deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, - 8.
die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, die in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis umgetauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie die ausländische Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 in eine ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts umgetauscht haben, oder - 9.
die den Vorbesitz einer anderen Klasse voraussetzt, wenn die Fahrerlaubnis dieser Klasse nach den Nummern 1 bis 8 im Inland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt.
(5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind
- 1.
einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, - 1a.
Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, - 1b.
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist, - 2.
motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm), - 3.
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.
(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
- 1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind, - 1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist, - 2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, - 2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben, - 3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben, - 4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder - 5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.