Amtsgericht Tiergarten Urteil, 23. Mai 2019 - (306 Cs) 3031 Js 557/19 (13/19)

ECLI: ag-tiergarten
originally published: 17/02/2021 12:09, updated: 22/05/2021 11:12
Amtsgericht Tiergarten Urteil, 23. Mai 2019 - (306 Cs) 3031 Js 557/19 (13/19)
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Ein israelischer Staatsangehöriger, der seine Fahrerlaubnis in Israel in eine „international drivers license“ umschreiben lies und mit dieser Fahrerlaubnis länger als sechs Monate nach seiner Einreise fuhr, machte sich wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Das Gericht ging hierbei von einer fahrlässigen Begehung aus, da der Angeklagte vorwerfbar davon ausging, dass es aufgrund bereits vorhandener Abkommen zwischen Israel und Deutschland auch ein entsprechendes Abkommen im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen gäbe. Das Gericht ist der Ansicht, es sei die Pflicht des Angeklagten, sich bei den deutschen Behörden nach einer eventuellen Umschreibungspflicht zu erkundigen.

Rechtsanwälte - Streifler&Kollegen

Urteil:

Der Angeklagte wird wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 (dreißig) Tagessätzen zu je 60,00 (sechzig) Euro verurteilt. 

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG.

Sachverhalt:

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30-jährige Angeklagte ist israelischer Staatsbürger. Er kam im Juni 2014 nach Deutschland und lebt hier mit seiner Ehefrau und seinen 2 bzw. 4 Jahre alten Kindern. Er arbeitet als Angestellter bei einer High-Tech-Firma und bezieht ein monatliches Nettogehalt von 3.800,00 Euro. Seine Frau ist Studentin und hat kein eigenes Einkommen.

Der Angeklagte fuhr am 14.10.2018 gegen 18:50 Uhr mit dem PKW Jeep (_ _ _ _ _) auf der Karl-Marx-Straße in 12043 Berlin, obwohl ihm, wie ihm hätte bewusst sein müssen, die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht erteilt wurde.

Der Angeklagte gab zu, mit dem Auto am Tattag gefahren zu sein. Er räumte auch die fehlende Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ein, meinte aber, dass er hiervon keine Kenntnis hatte und dass ihm dies auch nicht vorgeworfen werden könne. Er habe vor dem Aufenthalt in Deutschland seine Fahrerlaubnis in Israel in eine „international driver's license" umschreiben lassen. Bei der entsprechenden Behörde habe er geäußert, dass er damit in Deutschland fahren wolle. Zwar sei Israel kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union, angesichts vieler vorhandener Abkommen zwischen Israel und Deutschland habe er aber davon ausgehen können, dass es auch im Bereich der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ein entsprechendes Abkommen zwischen beiden Ländern gebe. Beim Autokauf in Deutschland sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Führerschein nur eine eingeschränkte zeitliche Gültigkeit habe. In Israel sei eine gültige Fahrerlaubnis eine Voraussetzung, wenn man ein Auto kaufen wolle. Er sei davon ausgegangen, dass dies auch in Deutschland der Fall sei. Er habe sonst alle Behördengänge absolviert, die mit der Verlagerung des Wohnsitzes und der Arbeitsaufnahme in Deutschland erforderlich gewesen seien. Er sei im Mai 2018 von einem Polizeibeamten in Berlin kontrolliert worden . Dieser habe ihm nicht mitgeteilt, dass er nicht berechtigt sei, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. 

Gründe:

Der Angeklagte hat sich wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StVG strafbar gemacht. Als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, der einen Wohnsitz in Deutschland begründet, war der Angeklagte ab seiner Einreise im Juni 2014 noch sechs Monate dazu berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen (§ 29 Abs. 1 Satz 4 FeV). Der Angeklagte handelte fahrlässig. Die fahrlässige Begehung setzt verwerfbares Nichtwissen voraus. Nach Ansicht des Gerichts liegt diese Voraussetzung beim Angeklagten vor.

So ist bereits nicht verständlich, weshalb er bei der Umschreibung des Führerscheins in Israel davon ausging, dieser werde ihn ohne zeitliche Einschränkung dazu berechtigen, Kraftfahrzeuge in Deutschland zu führen. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die fehlende Gültigkeit der Fahrerlaubnis nach Ablauf der sechs Monate weder vom Autoverkäufer noch von einem ihn kontrollierenden Polizeibeamten mitgeteilt worden sei, denn es war seine eigene Pflicht, sich bei den deutschen Behörden nach einer eventuellen Umschreibungspflicht zu erkundigen. Gerade vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben alle Behördengänge absolvierte und somit einen Einblick in die deutsche Bürokratie erhielt, ist es für das Gericht unverständlich, weshalb er davon ausging, gerade im Bereich des Straßenverkehrs gebe es keine für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse zu beachtenden Regelungen.

Die gleichen Erwägungen gelten für den vom Angeklagten ins Feld geführten Verbotsirrtum iSd §17 StGB. Sofern man einen solchen hier für anwendbar hält (vgl: MüKo/Joecks, 3. Aufl., § 17, Rdnr. Rdnr. 85 ff.; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, 25. Aufl„§ 21 StVG, Rdnr. 11) wäre jedenfalls zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits über 4 Jahre in Deutschland aufhältlich war, womit besonders strenge Anforderungen an die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums zu stellen sind (vgl. Haus/Krumm/Quarch/Kerkmann/B/um, 2. Aufl. 2017, § 21 StVG, Rdnr. 60).

Bei dem vom Angeklagten gestellten „Hilfsbeweisantrag" geht das Gericht davon aus, dass es sich hierbei mangels Angabe eines bestimmten Beweismittels lediglich um einen Beweisermittlungsantrag handelt. Denn auch wenn dem Angeklagten der Name des ihn im Mai 2018 kontrollierenden Polizeibeamten nicht bekannt war, hätte er das Gericht trotzdem - etwa durch Angabe des Kontrollortes, der Uhrzeit sowie gegebenenfalls durch eine äußerliche Beschreibung des Polizeibeamten - in die Lage versetzen müssen, den Zeugen zu ermitteln (vgl.KK-StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244, Rdnr. 79). Wegen des vorliegend ohnehin eingeschränkten Beweisantragsrechts (§ 411 Abs. 2 Satz 2, § 420 Abs. 4 StPO) kann diese Frage aber dahinstehen.

Das Gericht hat es zur Erforschung der Wahrheit nicht als erforderlich angesehen, von sich aus den vom Angeklagten erwähnten Polizeibeamten zu ermitteln (§ 244 Abs. 2 StPO). Ungeachtet der Tatsache, dass dies angesichts des Zeitablaufs und der unzureichenden Informationen des Angeklagten wohl ohnehin nicht möglich gewesen wäre und dass bereits deswegen eine Pflicht zur Aufklärung zweifelhaft erscheint, hat der Angeklagte nicht behauptet, dass der Polizeibeamte ihn im Rahmen der Kontrolle gefragt hatte, wie lange er schon in Deutschland sei. Nur in diesem Fall hätte aber eine für das Verfahren unter Umständen bedeutsame Tatsache vorgelegen, die das Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet hätte, den Angaben des Angeklagten nachzugehen.

Im Rahmen der Strafzumessung war zu Lasten des Angeklagten dessen Vorstrafe sowie der lange Zeitraum zu berücksichtigen, in dem der Angeklagte zum Tatzeitpunkt bereits seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er sich nach seinen eigenen Angaben bereits zeitnah nach der Tat um eine Umschreibung seines Führerscheins bemüht hat. Tat- und schuldangemessen erschienen 30 Tagessätze. Die Tagessatzhöhe hat das Gericht unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten des Angeklagten gegenüber seiner Frau und seinen Kindern auf 60,00 Euro festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1, § 465 Abs. 1 StPO.

Richter am Amtsgericht: Dr. Zapfe

Berlin, 22.05.2019

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Annotations

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monate verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten.

(2) Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder Internationalen Führerschein nach Artikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkommens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24 und Anlage 10 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 (Vertragstexte der Vereinten Nationen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, die nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ausgestellt worden sind oder die nicht dem Anhang 6 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 entsprechen, müssen mit einer Übersetzung verbunden sein, es sei denn, die Bundesrepublik Deutschland hat auf das Mitführen der Übersetzung verzichtet. Die Übersetzung muss von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates oder einer vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmten Stelle gefertigt sein.

(3) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,

1.
die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
1a.
die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht haben und deren Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist,
2.
die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen eines Staates, der nicht ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten,
2a.
die ausweislich des EU- oder EWR-Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat der Europäischen Union oder des Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Absatz 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben,
3.
denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
4.
denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
5.
solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind.

(4) Das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 3 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluß verworfen; gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden; gegen den Beschluss ist sofortige Beschwerde zulässig.

(2) Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen. § 420 ist anzuwenden.

(3) Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden. § 303 gilt entsprechend. Ist der Strafbefehl im Verfahren nach § 408a erlassen worden, so kann die Klage nicht zurückgenommen werden.

(4) Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist.

(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch Verlesung von Protokollen über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen erstellte Äußerung enthalten, ersetzt werden.

(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 nicht vorliegen.

(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind.

(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2 den Umfang der Beweisaufnahme.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.

(2) Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluß, der das Verfahren abschließt.

(3) Gegen die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist sofortige Beschwerde zulässig; sie ist unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht ist an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, gebunden. Wird gegen das Urteil, soweit es die Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen betrifft, sofortige Beschwerde und im übrigen Berufung oder Revision eingelegt, so ist das Berufungs- oder Revisionsgericht, solange es mit der Berufung oder Revision befaßt ist, auch für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde zuständig.

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.