(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle:

lfd
Nr.
KlasseMindestalterAuflagen
1AM15 JahreBis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2A116 Jahre
3A218 Jahre
4A
a)
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
b)
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
c)
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
5B, BE
a)
18 Jahre,
b)
17 Jahre
aa)
bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 nach § 48a,
bb)
bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Fall des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb darüber hinaus nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat.
6C1, C1E18 Jahre
7C, CE
a)
21 Jahre,
b)
18 Jahre nach
aa)
erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575) in der jeweils geltenden Fassung,
bb)
für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aaa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bbb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Im Falle des Buchstaben b Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflagen entfallen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung nach Buchstabe b Doppelbuchstabe bb vor Vollendung des 21. Lebensjahres erfolgreich abgeschlossen hat.
8D1, D1E
a)
21 Jahre,
b)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
1.
bei Fahrten im Inland und
2.
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach Buchstabe a erreicht oder die Ausbildung nach Buchstabe b abgeschlossen hat.
9D, DE
a)
24 Jahre,
b)
23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,
c)
21 Jahre
aa)
nach erfolgter Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes oder
bb)
nach beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 2 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis 50 km,
d)
20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach
aa)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
bb)
dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc)
einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
e)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50 km,
f)
18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d bei Fahrten ohne Fahrgäste.
1.
Im Falle des Buchstaben c Doppelbuchstabe bb ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes Gebrauch gemacht werden darf, sofern die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt. Die Auflage entfällt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis das 23. Lebensjahr vollendet hat.
2.
In den Fällen der Buchstaben d bis f ist die Fahrerlaubnis mit den Auflagen zu versehen, dass von ihr nur
2.1
bei Fahrten im Inland,
2.2
im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses und
2.3
bei Fahrten zur Personenbeförderung im Sinne der §§ 42, 43 und 44 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit die Länge der jeweiligen Linie nicht mehr als 50 Kilometer beträgt oder bei Fahrten ohne Fahrgäste,
Gebrauch gemacht werden darf. Die Auflage nach Nummer 2.1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen und das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2.2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entweder das 24. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Auflage nach Nummer 2.3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
10T16 Jahre
11L16 Jahre


Abweichend von den Nummern 7 und 9 der Tabelle in Satz 1 beträgt im Inland das Mindestalter für das Führen von Fahrzeugen der Klasse C 18 Jahre und der Klasse D 21 Jahre im Falle
1.
von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Schulungsfahrten eingesetzt werden, und
2.
von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor erstmaliger Erteilung einer Fahrerlaubnis, die nach Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9 Buchstabe b, c, d, e oder f, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.

(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen

a)
eines Elektrokleinstfahrzeugs nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a,
b)
eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder auf einem Kleinkraftrad nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.

ra.de-OnlineKommentar zu § 25 BVG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte | § 25 BVG

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen | § 25 BVG

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 25 BVG.

1 Artikel zitieren § 25 BVG.

Fahrerlaubnisrecht: MPU kann bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung schneller angeordnet werden

03.09.2015

Bei einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann die medizinisch-psychologische Untersuchung schneller angeordnet werden.
andere

Referenzen - Gesetze | § 25 BVG

§ 25 BVG zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

§ 25 BVG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer


(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oderb)
§ 25 BVG wird zitiert von 6 anderen §§ im Bundesversorgungsgesetz.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 29 Ausländische Fahrerlaubnisse


(1) Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 haben. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM, L und T gilt

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 21 Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis


(1) Der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder Stelle oder der Fahrerlaubnisbehörde schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Der Bewerber hat auf Verlangen dieser Behörden oder Stelle

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 17 Praktische Prüfung


(1) In der praktischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse und über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewus

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 48a Voraussetzungen


(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit
§ 25 BVG zitiert 5 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 6 Verordnungsermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bun

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 42 Begriffsbestimmung Linienverkehr


Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein Fahrplan mit bestimmten Abfahrts

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 43 Sonderformen des Linienverkehrs


Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförderung von 1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Berufsverkehr),2. Schülern zw

Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation


(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch 1. das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder2. den Abschluss eine

Personenbeförderungsgesetz - PBefG | § 44 Linienbedarfsverkehr


Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten inn
§ 25 BVG zitiert 2 andere §§ aus dem Bundesversorgungsgesetz.

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen


(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bah

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 48a Voraussetzungen


(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit

Referenzen - Urteile | § 25 BVG

Urteil einreichen

9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 25 BVG.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2014 - 11 CE 14.1986

bei uns veröffentlicht am 13.10.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 02. März 2017 - W 6 E 17.137

bei uns veröffentlicht am 02.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Die am ... 1999 geborene A

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Juli 2017 - 1 S 1240/16

bei uns veröffentlicht am 21.07.2017

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 2016 - 4 K 2062/14 - wird zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläg

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Sept. 2016 - 3 C 16/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung ein

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Juni 2016 - 2 K 2198/16

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragsgegnerin erteilte dem am … 1997 geborenen Antragsteller am 24.3.2015 die Fahrer

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 25. Juni 2015 - 1 L 407/15.NW

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.4.2015 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen A und CE wendet. Im Übrigen wird der Antrag...

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. März 2015 - 23 K 6741/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d 2Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung vom Mindestalter für das unbegleitete Fahren von Fahrzeugen der Klasse B auf bestimmten Strecken. 3Der am

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 22. Aug. 2011 - 3 K 613/11.NW

bei uns veröffentlicht am 22.08.2011

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um eine fahrerlaubnisrechtliche Entscheidung im

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Okt. 2008 - 10 S 2012/08

bei uns veröffentlicht am 07.10.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 2. Juli 2008 - 3 K 1108/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Referenzen

Als Linienverkehr gemäß § 42, der öffentlicher Personennahverkehr gemäß § 8 Absatz 1 ist, gilt auch der Verkehr, der der Beförderung von Fahrgästen auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg zwischen bestimmten Einstiegs- und Ausstiegspunkten innerhalb eines...