Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 402 Anfechtbarkeit

(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.

(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

1 relevante Anwälte

1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Kapitalmarktrecht: Zur Frage des gerichtlichen Prüfungsumfangs bei § 2c II 2 KWG.

05.11.2014

Das Institut, dessen Aktionär der von der Treuhänderbestellung betroffene Inhaber einer bedeutenden Beteiligung ist, ist gegen die auf Antrag der BaFin erfolgte Treuhänderbestellung beschwerdebefugt.
allgemein

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 204 Abwicklungsverfahren


(1) Die Abwicklung besorgen die Vorstandsmitglieder als Abwickler, wenn nicht die Satzung oder ein Beschluss der obersten Vertretung andere Personen bestellt. Auch eine juristische Person kann Abwickler sein. (2) Aus wichtigen Gründen hat das Ger
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 595 Aufmachung der Dispache


(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert, ist
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten au

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 11 Verfahrensvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren


Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach1.§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs,2.§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispa

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht München Beschluss, 14. Mai 2018 - 31 Wx 122/18

bei uns veröffentlicht am 14.05.2018

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 19.03.2018, Az. HRB 226715 (Fall 6 und Fall 11), wird zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amt

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 24. Feb. 2017 - 20 W 8/16

bei uns veröffentlicht am 24.02.2017

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.08.2016 - HRB 19360 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert für

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 3 W 55/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar – Schifffahrtsgericht – vom 23.09.2015 – 4 UR II 1/14 BSch - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe:

Referenzen

(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufmachung der Dispache am Bestimmungsort oder, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treibstoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert, ist der Reeder...