Oberlandesgericht Köln Beschluss, 10. Nov. 2015 - 3 W 55/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar – Schifffahrtsgericht – vom 23.09.2015 – 4 UR II 1/14 BSch - wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar – Schifffahrtsgericht – vom 23.09.2015 – 4 UR II 1/14 BSch - war zurückzuweisen, weil der Kostenansatz in der Kostenrechnung der Landesjustizkasse Mainz vom 15.06.2015 (Kassenzeichen: 0xx52xx04xxx8) zutreffend ist. Zu Recht ist für das Verklarungsverfahren eine Gebührenermäßigung gem. Nr. 13504 KVfG nicht angewandt worden.
3Zutreffend, und insoweit auch vom Beschwerdeführer anerkannt, richtet sich die Kostenrechnung für das Verklarungsverfahren im Grundsatz nach Nr. 13500 KVfG GNotKG i.V.m. § 375 Nr. 2 FamFG, § 11 BinSchG, weil das Verklarungsverfahren ein unternehmensrechtliches Verfahren ist. Für dieses gelten die Gebührentatbestände der Nr. 13500 bis 13504 KVfG, was sich aus der Vorbemerkung zu 1.3.5. Nr. 13500-13504 KVfG GNotKG ergibt (vgl. auch Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 375, Rn 38b). Danach greift im Regelfall der Tatbestand Nr. 13500 ein, Ausnahmetatbestände sind die Nr. 13501-13504 KVfG.
4Die Gebührenermäßigung Nr. 13504 KVfG knüpft daran an, dass das Verfahren ohne Endentscheidung beendet wird. Endentscheidung bedeutet nach der Legaldefinition von § 38 Abs. 1 FamFG, dass durch Beschluss entschieden wird, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. In der Regel ist das die diesen Verfahrensgegenstand in der Instanz beendende Entscheidung. Wenn auch in der Regel mit der Endentscheidung über die Hauptsache entschieden wird, so ist doch auch ein Beschluss mit dem eine isolierte Kostenentscheidung getroffen wird, eine Endentscheidung (vgl. Zöller-Feskorn, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 38 FamFG, Rn 3).
5Verfahrensgegenstand des Verklarungsverfahrens ist die umfassende Sicherung aller Beweise über den tatsächlichen Hergang des Unfalls sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens mit dem Ziel der urkundlichen Beweissicherung. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 11 Abs. 1 S. 1 BinSchG. Es gelten die besonderen Verfahrensvorschriften nach § 13 BinSchG.
6Mit dem Antrag auf Abschluss des Verklarungsverfahrens wird die Beweisaufnahme geschlossen. Erfolgt kein Schließungsantrag, so ist das Schifffahrtsgericht berechtigt, das Verfahren von Amts wegen zu schließen (vgl. v. Waldstein/Holland, Binnenschiffahrtsrecht, 5. Aufl., 2007, § 13 BinSchG, Rn 18). In der Entscheidung über die Schließung des Verfahrens liegt eine Endentscheidung, weil der Verfahrensgegenstand – umfassende Beweiserhebung – insoweit erledigt wird. Mit der Schließung des Verklarungsverfahrens wird die Beendigung der Beweiserhebung festgestellt. Es ist daher unbeachtlich, dass im Verklarungsverfahren keine sachliche oder rechtliche Wertung der Beweise erfolgt.
7Das Verklarungsverfahren ist ein unternehmensrechtliches Verfahren, für das – anders als im Fall der Dispache – vgl. dort §§ 403 ff FamFG - keine Besonderheiten zu beachten sind (vgl. Heinemann FGPrax 2009, 1, 4), so dass – bis auf § 402 Abs. 2 FamFG – die Verfahrensgrundsätze des Allgemeinen Teils gelten.
8Gerade aus der Tatsache, dass es gegen eine verfrühte Schließung des Verklarungsverfahrens die sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Fortsetzung der Beweisaufnahme gibt (vgl. heute § 58 FamFG i.V.m § 402 Abs. 1, 2 FamFG, der den früher geltenden § 19 FGG - vgl. zu dessen Geltung im Verklarungsverfahren v. Waldstein/Holland, a.a.O. – ersetzt, vgl. insoweit Zöller-Feskorn, a.a.O., Vorbem. § 58 FamFG, Rn 2), wird der Charakter der Endentscheidung deutlich. Ergeht demnach auch im Verklarungsverfahren nach der Systematik des FamFG eine Endentscheidung, so mag kostenrechtlich grundsätzlich auch Nr. 13504 KVfG zur Anwendung kommen können. Ob damit auch im Fall der Rücknahme des Antrags eine Gebührenreduzierung nach Nr. 13504 Ziff. 2 KVfG möglich ist oder ob hier wie im insoweit vergleichbaren selbständigen Beweisverfahren nach § 485 ff ZPO eine Zurücknahme des Antrags nicht zum Wegfall der einmal angefallenen Gebühr von 1,0 nach Nr. 1610 KV führt (vgl. Zöller-Feskorn, a.a.O., § 490 Rn 9; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., KV 1610, Rn 2), bedarf keiner Entscheidung.
9Jedenfalls bleibt es beim Grundsatz der Gebühr nach Nr. 13500 KVfG; eine in allen Fällen geringere Gebühr von 0,5 wegen Fehlens einer Endentscheidung entspricht hingegen weder dem FamFG noch dem Kostenrecht. Die Systematik des Gesetzes ist eindeutig. Eine Regelungslücke besteht insoweit nicht, als der Gesetzgeber – anders als im Fall von Nr. 13501 KVfG und Nr. 13502 KVfG (Dispache) - keinen reduzierten Gebührentatbestand für das Verklarungsverfahren im Grundsatz vorgesehen hat. Angesichts des Umfangs des Verklarungsverfahrens und der im Verhältnis zum selbständigen Beweisverfahren erweiterten Beweisaufnahme unter Mitwirkung des Gerichts – wie etwa bei einer Vernehmung der Verklarungszeugen – ist es auch sachgerecht, die Gerichtsgebühr nicht mit 0,5 und damit in geringerem Umfang anzusetzen als jene im selbständigen Beweisverfahren.
10Da die Voraussetzungen von Nr. 13504 KVfG nicht vorliegen – das Verklarungsverfahren ist mit Beschluss vom 04.09.2014 geschlossen worden -, verbleibt es bei der Anwendung des allgemeinen Gebührentatbestands von Nr. 13500 KVfG.
11Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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Unternehmensrechtliche Verfahren sind die nach
- 1.
§ 146 Abs. 2, den §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3 und § 318 Abs. 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs, - 2.
§ 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, - 3.
§ 33 Abs. 3, den §§ 35 und 73 Abs. 1, den §§ 85 und 103 Abs. 3, den §§ 104 und 122 Abs. 3, § 147 Abs. 2, § 183a Absatz 3, § 264 Absatz 2, § 265 Abs. 3 und 4, § 270 Abs. 3, § 273 Abs. 2 bis 4 sowie § 290 Absatz 3 des Aktiengesetzes, - 4.
Artikel 55 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) sowie § 29 Abs. 3, § 30 Abs. 1, 2 und 4, § 45 des SE-Ausführungsgesetzes, - 5.
§ 26 Abs. 1 und 4 sowie § 206 Satz 2 und 3 des Umwandlungsgesetzes, - 6.
§ 66 Abs. 2, 3 und 5, § 71 Abs. 3 sowie § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 7.
§ 45 Abs. 3, den §§ 64b, 83 Abs. 3, 4 und 5 sowie § 93 des Genossenschaftsgesetzes, - 8.
Artikel 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1), - 9.
§ 2 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 des Publizitätsgesetzes, - 10.
§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, - 11.
§ 2c Abs. 2 Satz 2 bis 7, den §§ 22o, 36 Absatz 3 Satz 2, § 28 Absatz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2, § 45a Abs. 2 Satz 1, 3, 4 und 6 des Kreditwesengesetzes, - 11a.
§ 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Investmentgesetzes, - 11b.
§ 27 Absatz 2 Satz 1 bis 6 und § 77 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes, - 12.
§ 23 Absatz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, - 13.
§ 19 Absatz 2 Satz 1 bis 6, § 36 Absatz 1a und § 204 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 28 Absatz 2 Satz 1 bis 5 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes, - 14.
§ 6 Abs. 4 Satz 4 bis 7 des Börsengesetzes, - 15.
§ 10 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in Verbindung mit § 146 Abs. 2 und den §§ 147 und 157 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs, - 16.
§ 9 Absatz 2 und 3 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Schuldverschreibungsgesetzes
(1) Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Ort längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.
(2) Ist eine Beweisaufnahme vor dem in Absatz 1 bezeichneten Gerichte nicht verlangt worden, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, eine Beweisaufnahme vor dem für Binnenschiffahrtssachen zuständigen Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Unfall sich ereignet hat.
(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.
(2) Der Beschluss enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
die Beschlussformel.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit
- 1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist, - 2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder - 3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.
(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:
- 1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung; - 2.
in Abstammungssachen; - 3.
in Betreuungssachen; - 4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.
(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.
(1) Wird das Schiff oder die Ladung von einem Unfall betroffen, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, vor dem Amtsgerichte des Ortes, an welchem die Reise endet, und, wenn das Schiff vorher an einem anderen Ort längere Zeit liegen bleiben muß, vor dem Amtsgerichte dieses Ortes eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Hergang sowie über den Umfang des eingetretenen Schadens und über die zur Abwendung oder Verringerung desselben angewendeten Mittel zu beantragen. Er hat sich selbst zum Zeugnis zu erbieten und die zur Feststellung des Sachverhältnisses sonst dienlichen Beweismittel zu bezeichnen.
(2) Ist eine Beweisaufnahme vor dem in Absatz 1 bezeichneten Gerichte nicht verlangt worden, so ist der Schiffer berechtigt und auf Verlangen des Schiffseigners oder eines Ladungsbeteiligten verpflichtet, eine Beweisaufnahme vor dem für Binnenschiffahrtssachen zuständigen Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk der Unfall sich ereignet hat.
(1) Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Schiffers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen.
(3) Die an Schiff und Ladung Beteiligten, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen.
(4) Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amts wegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Der Beschluss des Gerichts, durch den über Anträge nach § 375 entschieden wird, ist mit der Beschwerde anfechtbar.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den einem Antrag nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnenschifffahrtsgesetzes, stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, des Aktiengesetzes und des Publizitätsgesetzes über die Beschwerde bleiben unberührt.
(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.