Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände
Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für Investitionsgüter und andere Ausrüstungsgegenstände (Artikel 32 bis 38 der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung) ist ausgeschlossen für Gegenstände, die 1. ganz oder teilweise zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden, die nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes den Vorsteuerabzug ausschließen, 2. von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren nichtunternehmerischen Bereich eingeführt werden oder 3. von einem Unternehmer eingeführt werden, der die Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen (§§ 23 und 24 des Gesetzes) ermittelt.
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- Verwaltungsverfahren & BehördenKleinunternehmer: zwei Grenzen, nicht eine (§ 19 UStG)25 000 Euro im Vorjahr und 100 000 Euro im laufenden Jahr — und der Wortlaut behandelt sie verschieden: die eine ist ein abgeschlossener Rückblick, die andere eine laufende Bedingung, die mitten im Jahr reißen kann. Der Check rechnet nach vereinnahmten Entgelten und legt den Weg offen.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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