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§ 73aAmtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 19.12.2025

(1) Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.

(2) Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe 1. des Designgesetzes, 2. des Patentgesetzes, 3. des Gebrauchsmustergesetzes oder 4. des Markengesetzes geschützt sind.

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