Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV | § 10 Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach
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Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach Inhaltsverzeichnis
(1) Natürliche Personen, juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
- 1.
das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht, - 2.
bei dem die Identität des Postfachinhabers festgestellt worden ist, - 3.
bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist, - 4.
bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand eines elektronischen Dokuments authentisiert und - 5.
bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach muss
- 1.
über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, eines besonderen elektronischen Notarpostfachs oder eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden, - 2.
für Inhaber besonderer elektronischer Anwaltspostfächer, besonderer elektronischer Notarpostfächer oder besonderer elektronischer Behördenpostfächer adressierbar sein und - 3.
barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
(3) Wird für eine rechtlich unselbständige Untergliederung einer juristischen Person oder sonstigen Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine Verwechslung mit der übergeordneten Organisationseinheit ausgeschlossen ist.
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(1) Das elektronische Dokument ist im Dateiformat PDF zu übermitteln. Wenn bildliche Darstellungen im Dateiformat PDF nicht verlustfrei wiedergegeben werden können, darf das elektronische Dokument zusätzlich im Dateiformat TIFF übermittelt werden. Di
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published on 15/05/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 573/18 vom 15. Mai 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO §§ 130 Nr. 6, 130 a; ERVV § 4 Die im EGVP-Verfahren eingesetzte qualifizierte Container-Signatur genügt sei
published on 07/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
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