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§ 82Amtlich · § 5 UrhG

Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008

Zeitreise: 22.12.2025

Auf anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist § 16 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.

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