Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 2 Persönliche Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht tritt ein

1.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer (§ 9) ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall (unbeschränkte Steuerpflicht). Als Inländer gelten
a)
natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
b)
deutsche Staatsangehörige, die sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten haben, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben,
c)
unabhängig von der Fünfjahresfrist nach Buchstabe b deutsche Staatsangehörige, die
aa)
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
bb)
zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies gilt nur für Personen, deren Nachlaß oder Erwerb in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der Steuerpflicht nach Nummer 3 ähnlichen Umfang zu einer Nachlaß- oder Erbanfallsteuer herangezogen wird,
d)
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben;
2.
in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung oder der Verein die Geschäftsleitung oder den Sitz im Inland hat;
3.
in allen anderen Fällen für den Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen im Sinne des § 121 des Bewertungsgesetzes besteht (beschränkte Steuerpflicht). Bei Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Nr. 4 des Bewertungsgesetzes ist es ausreichend, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung entsprechend der Vorschrift am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Wird nur ein Teil einer solchen Beteiligung durch Schenkung zugewendet, gelten die weiteren Erwerbe aus der Beteiligung, soweit die Voraussetzungen des § 14 erfüllt sind, auch dann als Erwerb von Inlandsvermögen, wenn im Zeitpunkt ihres Erwerbs die Beteiligung des Erblassers oder Schenkers weniger als ein Zehntel des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft beträgt.

(2) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

(3) (weggefallen)

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Steuerrecht: Steuerfreibetrag bei Schenkungen unter Gebietsfremden

21.07.2016

Die Art. 63 AEUV und 65 AEUV stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach bei Schenkungen unter Gebietsfremden die Steuer unter Anwendung eines niedrigeren Steuerfreibetrags berechnet wird.
Steuerrecht

Erbschaftsteuer: Schweizer Erbe genießt denselben Freibetrag wie Erbe in Deutschland

27.01.2014

Ein in der Schweiz ansässiger Erbe ist für ein in Deutschland belegenes Grundstück (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig.
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 7 anderen §§ im .

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 10 Steuerpflichtiger Erwerb


(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von de

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 16 Freibeträge


(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinde

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 13b Begünstigtes Vermögen


(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehören 1. der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 168 Absatz 1 Nummer 1 des Bewertungsgesetzes) mit Ausnahme der Stückländereien (§ 160 Absatz 7 des Bewertungsgesetzes) u

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 19 Steuersätze


(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro Prozentsatz in der SteuerklasseIIIIII 75 00071530300 000112030600 0001525306 000 00019303013 000 00023355026 000 00
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bewertungsgesetz - BewG | § 121 Inlandsvermögen


Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;2. das inländische Grundvermögen;3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür i
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 9 Entstehung der Steuer


(1) Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend be

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 1 Steuerpflichtige Vorgänge


(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien er

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG 1974 | § 14 Berücksichtigung früherer Erwerbe


(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetra

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13

bei uns veröffentlicht am 13.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 226/13 vom 13. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 12. Juni 2018 - 4 K 2133/17

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kl

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - II R 53/14

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2014  11 K 3629/13 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Mai 2017 - II R 2/16

bei uns veröffentlicht am 10.05.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2015  4 K 3636/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Sept. 2016 - II R 37/13

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 13. Juli 2016 - 4 K 488/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Die Bescheide vom 31. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2014 werden dahin geändert, dass die Schenkungsteuer jeweils unter Berücksichtigung eines persönlichen Freibetrags von 400.000 € festgesetzt wird. Die Bere

Europäischer Gerichtshof Urteil, 30. Juni 2016 - C-123/15

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 30. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerwesen — Freier Kapitalverkehr — Erbschaftsteuer — Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftste

Europäischer Gerichtshof Urteil, 08. Juni 2016 - C-479/14

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 8. Juni 2016 ( *1 ) „Vorlage zur Vorabentscheidung — Freier Kapitalverkehr — Art. 63 AEUV und 65 AEUV — Schenkungsteuer — Schenkung einer im Inland belegenen Immobilie — National

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Dez. 2015 - 4 K 3636/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid vom 26. September 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25. Oktober 2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Zu

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Apr. 2015 - 7 K 2471/12

bei uns veröffentlicht am 22.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob eine Zuwendung einer Stiftung Schweizerischen Rechts an eine inländische natürliche Pe

Finanzgericht Münster Urteil, 26. Feb. 2015 - 3 K 3065/14 Erb

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid vom 19.02.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 28.08.2014 werden geändert, die Schenkungsteuer wird auf X Euro festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand

Bundesverfassungsgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - 1 BvL 21/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor 1. Mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes sind seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 unvereinbar § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 3629/13

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor 1. Die gegenüber der Klägerin auf den Erwerb von Todes wegen nach ihrem Ehemann A.V. -- zuletzt im Änderungsbescheid vom 18. Juli 2014 -- erfolgte Festsetzung von Erbschaftsteuer wird aufgehoben.2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagte

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 02. Apr. 2014 - 4 K 3718/12 Erb

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 29. Juli 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. September 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 27. Nov. 2013 - 4 K 689/12 Erb

bei uns veröffentlicht am 27.11.2013

Tenor Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31. Oktober 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Januar 2012 wird aufgehoben.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendi

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Nov. 2013 - 2 K 1477/12

bei uns veröffentlicht am 13.11.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Strittig ist, ob die vom inländischen Bedachten in den

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 06. Nov. 2013 - 7 K 3551/13

bei uns veröffentlicht am 06.11.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist die Berücksichtigung von in Frankreich angelegtem Kapitalvermögen und der darauf  erhobenen fran

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 04. Nov. 2013 - 7 K 2145/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2013

Tenor Der Streitwert wird auf xxx EUR festgesetzt. Tatbestand 1 I. Streitig ist die Höhe des Streitwerts im Verfahren 7 K 2145/13.2 Die Klägerin und Kostenschuldnerin  ist eine Tochter und Miterbin des im Jahr 2004 verstorbenen A B (Erblasser). Der

Bundesfinanzhof Urteil, 07. Sept. 2011 - II R 58/09

bei uns veröffentlicht am 07.09.2011

Tatbestand 1 I. Die im Inland wohnende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt von ihrer in den Niederlanden wohnenden Mutter mehrere in den Niederlanden der S

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Mai 2011 - 9 K 3714/08

bei uns veröffentlicht am 09.05.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist.2 I. Die damals noch minderjährige Klägerin (Kl) hat von i

Bundesfinanzhof EuGH-Vorlage, 15. Dez. 2010 - II R 63/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tatbestand I. Sachverhalt und Streitstand 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Sept. 2010 - II R 54/09

bei uns veröffentlicht am 22.09.2010

Tatbestand 1 I. Die Mutter (Schenkerin) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wandte diesem am 2. Mai 1994 einen Geldbetrag von ... DM und am 31. Oktober 1994 von

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Mai 2010 - II R 16/08

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres am 2. Januar 2000 verstorbenen Ehemanns (E), mit dem sie im gesetzlichen Güterstand d

Bundesfinanzhof Urteil, 17. März 2010 - II R 46/08

bei uns veröffentlicht am 17.03.2010

Tatbestand 1 I. Der 1938 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde durch notariell beurkundeten Adoptionsvertrag vom 31. Oktober 1950 von seinem Onkel und desse

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2008 - 2 K 1986/07

bei uns veröffentlicht am 29.10.2008

Tatbestand   1  Streitig ist, ob § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) das europäische Gemeinschaftsrecht verletzt. 2  Die Kläger,

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Juni 2006 - 9 V 14/06

bei uns veröffentlicht am 06.06.2006

Tatbestand   1  I. Streitig ist, ob der beschränkt erbschaftsteuerpflichtigen Antragstellerin (Ast) die Freibeträge nach §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zustehen. 2  Die Ast ist di

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(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
(1) Die Steuer entsteht 1. bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers, jedoch a) für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung, unter einer Betagung oder Befristung Bedachten sowie für zu einem Erwerb gehörende aufschiebend bedingte...
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen 1. der Erwerb von Todes wegen;2. die Schenkungen unter Lebenden;3. die Zweckzuwendungen;4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist...
Zum Inlandsvermögen gehören: 1. das inländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen;2. das inländische Grundvermögen;3. das inländische Betriebsvermögen. Als solches gilt das Vermögen, das einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, wenn hierfür im Inland eine...
(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die...