Deutsche-Welle-Gesetz - DWG | § 9 Produktionen

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Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" Inhaltsverzeichnis

(1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie

1.
selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),
2.
gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen),
3.
von Dritten herstellen lässt (Auftragsproduktionen),
4.
von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).

(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten. Die Deutsche Welle stellt in ihrem Angebot audiovisueller Mediendienste auf Abruf im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes sicher, dass der Anteil europäischer Werke mindestens 30 Prozent entspricht und solche Werke herausgestellt werden.

(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthalten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart.

(5) Eine Einflussnahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, dass diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, entsprechen.

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Im Sinne dieses Gesetzes1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der mittels
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der P
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 04/12/2013 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Februar 2012 - 2 Sa 767/11 - wird zurückgewiesen.
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