Krankendruckluftkammern, Erholungsräume und sanitäre Einrichtungen
(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß dort, wo die Arbeitskammer betrieben wird, die nachstehenden Einrichtungen vorhanden sind: 1. bei einem Arbeitsdruck von 0,7 bar oder mehr eine Krankendruckluftkammer, die für einen Arbeitsdruck von mindestens 5,5 bar ausgelegt sein muß, 2. ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, 3. ein Erholungsraum, 4. ein Umkleideraum, 5. ein Trockenraum, 6. die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschräume und Aborte, 7. Rettungseinrichtungen zur Bergung Verletzter oder Kranker aus der Arbeitskammer.Ist die Zahl der Arbeitnehmer gering, so kann die zuständige Behörde zulassen, daß ein Raum zugleich als Erholungs- und Umkleideraum verwendet wird.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Einrichtungen müssen der Nummer 3 des Anhangs 1 und im übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein. § 4 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 5 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß die Krankendruckluftkammer von einem behördlich anerkannten Sachverständigen daraufhin geprüft wird, ob sie den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und zwar 1. bevor er sie an der Arbeitsstelle bereitstellt, 2. jeweils vor Ablauf von 3 Jahren seit der letzten Prüfung durch einen Sachverständigen und 3. nach wesentlichen Änderungen.Er hat den Sachverständigen zu veranlassen, hierüber Prüfbescheinigungen zu erteilen. § 7 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
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