Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV | § 4 Pflichtvorsorge
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Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge Inhaltsverzeichnis
(1) Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
(3) (weggefallen)
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published on 30/01/2014 00:00
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Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 11.07.2013 - 3 Ca 317/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
published on 29/10/2013 00:00
Diese Entscheidung wird zitiert
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das
published on 11/07/2013 00:00
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Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 71,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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