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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 29.03.2017§ 2 ›

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.

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