Druckluftverordnung - DruckLV | § 2 Begriffsbestimmungen
Druckluftverordnung - DruckLV | § 2 Begriffsbestimmungen
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Verordnung über Arbeiten in Druckluft Inhaltsverzeichnis
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Arbeitskammern Räume, in denen Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden, - 2.
Personenschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Personen in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden, - 3.
Materialschleusen Zugänge, durch die ausschließlich Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust wird, - 4.
kombinierte Schleusen Zugänge, durch die Arbeitnehmer und Material in die Arbeitskammern ein- oder aus diesen ausgeschleust werden, - 5.
Krankendruckluftkammern Räume, die unabhängig vom Arbeitsdruck einer Arbeitskammer zur Behandlung drucklufterkrankter Personen sowie zur Probeschleusung nach ärztlicher Anweisung dienen.
(2) Druckluft im Sinne dieser Verordnung ist Luft mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar. Der Arbeitsdruck ist der über den atmosphärischen Druck hinausgehende Überdruck.
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(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortb
(1) Der Arbeitgeber darf eine stillende Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortba
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