D-Markbilanzgesetz - DMBilG | § 5 Anzuwendende Vorschriften

(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die §§ 243 bis 261 des Handelsgesetzbuchs mit Ausnahme von § 243 Abs. 3, § 247 Abs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbundene Unternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft sind, haben außerdem § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften die §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht enthält oder geschäftszweigbezogene Vorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind.

(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüglich der Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des § 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unternehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen.

ra.de-OnlineKommentar zu § 5 DMBilG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 5 DMBilG

§ 5 DMBilG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 5 DMBilG zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 267 Umschreibung der Größenklassen


(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3. Im Jahresdurchschnit

Handelsgesetzbuch - HGB | § 266 Gliederung der Bilanz


(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschr

Handelsgesetzbuch - HGB | § 243 Aufstellungsgrundsatz


(1) Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. (2) Er muß klar und übersichtlich sein. (3) Der Jahresabschluß ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht


(1) Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Der Jahresabschluß und der Lageberich

Handelsgesetzbuch - HGB | § 327 Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung


Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen

Handelsgesetzbuch - HGB | § 337 Vorschriften zur Bilanz


(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige

Referenzen - Urteile | § 5 DMBilG

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 5 DMBilG.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2001 - II ZR 30/00

bei uns veröffentlicht am 10.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 30/00 Verkündet am: 10. Dezember 2001 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) An Stelle des gezeichneten Kapitals ist der Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Dabei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit Ablauf des Geschäftsjahrs ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Werden rückständige fällige...
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig...
(1) Kleine Kapitalgesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 6 000 000 Euro Bilanzsumme.2. 12 000 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag.3. Im Jahresdurchschnitt fünfzig...
(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen...
Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs1.die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form der das...