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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Rechnungsabgrenzungsposten

Zeitreise: 10.05.2016‹ § 14§ 16 ›

Aktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes Umstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.

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