Entscheidung; Auszahlung des Zuschusses; Rechtsweg
(1) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung des Zuschusses durch Verwaltungsakt. Der Verwaltungsakt kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Er kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags nicht möglich ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
(2) Die Bewilligungsstelle soll bis spätestens zwölf Wochen vor Beginn einer jeden Bewilligungsperiode über den Antrag auf Zuschuss entscheiden, sofern das Verfahren zur Aufstellung des Bundeshaushalts dem nicht entgegensteht.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses an einen Träger erfolgt 1. auf Anforderung des Trägers als Vorschuss zum jeweiligen Quartalsbeginn eines Jahres am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober oder 2. auf begründete Sonderanforderung des jeweiligen Trägers.Die zu erbringende Eigenbeteiligung ist bei der Anforderung der Vorschusszahlung zu berücksichtigen. Die Auszahlung eines Vorschusses setzt die Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes nach Absatz 1 Satz 1 voraus. Vor Eintritt der Unanfechtbarkeit kann der Vorschuss nur nach Erklärung eines Verzichts auf Rechtsbehelfe gegen den Verwaltungsakt ausgezahlt werden.
(4) Sonderanforderungen dürfen nur für Zahlungen beantragt werden, die in den nächsten drei Monaten nach der Auszahlung fällig sind. Jeder Antrag auf Sonderanforderung muss die zur Beurteilung des Bedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
(5) Änderungsanträge, die gestellt werden, nachdem der Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar geworden ist, sind zulässig. Die Entscheidung über einen Änderungsantrag soll bis spätestens acht Wochen nach Antragstellung erfolgen.
(6) Im Kalenderjahr nicht verbrauchte Teile des Zuschusses sind der Bewilligungsstelle unverzüglich nach Ablauf des Kalenderjahres zurückzuzahlen. Innerhalb eines Kalenderjahres können die nicht verbrauchten Teile des Zuschusses des vorherigen Quartals mit zukünftigen Quartalszahlungen verrechnet werden.
(7) Ab vier Wochen nach dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres werden durch die Bewilligungsstelle für fällige Rückzahlungen Zinsen entsprechend § 49a Absatz 3 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangt.
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