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§ 14Amtlich · § 5 UrhG

Evaluation

Zeitreise: 18.12.2024

Das Beratungsangebot und die Höhe der Pauschale nach § 7 Absatz 5 werden bis zum 31. Dezember 2030 durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. Die Durchführung der Evaluation kann auf einen Dritten übertragen werden. Der mit der Evaluation betrauten Stelle ist Einblick in die für die Durchführung erforderlichen Unterlagen und Belege zu gewähren.

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